Beiträge von AxelS

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    ich glaube Gunman hat alles was man dazu sagen kann gesagt

    Glauben kannst Du das, aber es gibt ja fast kein Thema zu dem ich nicht auch eine Meinung habe. :P

    Menge vom Kühlkreislauf irgendwas um die 200 -300l, genaues ist nicht bekannt.

    Gerade die Menge ist hier relevant, denn unter 220l ist man raus aus der AwSV, sofern man sich nicht in einem Schutzgebiet befindet.

    Als Abfallbeauftragter hast Du ja Argumente, warum das nicht Deine Aufgabe ist. Ja viele Arbeitgeber verstehen darunter was anderes als der Gesetzgeber, aber Du bist ja in Deiner Entscheidungskraft hier vom Gesetz entsprechend geschützt und weisungsfrei.
    Bis zum 1.6.2019 darfst Du ja auch noch einen entsprechenden Lehrgang besuchen und Dir dort evt. weitere Tipps holen.
    Sammlung von Bioabfall oder Metall dürfte im Bürobereich eher weniger sinnvoll sein, da zu kleine Fraktion. Ich würde hier nur Papier/Pappe und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall (also alles andere als Papier) sammeln. Evt. noch grüner Punkt / gelber Sack. Wer es ganz toll machen möchte bietet noch eine zentrale Sammelstelle für Glas, aber da dürfte auch die Menge verschwindend gering sein.

    Eigenschaft als Abfallbeauftragter

    Als solcher auch gegenüber der Behörde bestellt mit entsprechender Fachkunde?

    Ich benötige dann nur noch einen Entsorger, der die nachträgliche Trennung auch kann und schriftlich bestätigt.

    Kommt auf den Anteil dieser Fraktion an. Wenn er klein genug ist, würde ich über die Schiene "Fehlabwurf" gehen. Dann alles in die thermische Verwertung und schon ist alles gut. Bei uns im Krankenhaus haben wir es da gut, was mal vermischt wurde, darf nicht mehr manuell getrennt werden. Kleine Einzelfraktionen zu sammeln ist betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, das kann man auch über die Gewerbeabfallverordnung entsprechend hinbiegen.

    in meiner Eigenschaft als Abfallbeauftragter und BSB wurde ich aufgefordert für unser Haus die Abfallentsorgung neu zu organisieren. Ist eigentlich so auch wieder nicht richtig.

    Warum machst Du es dann?
    Zeige dem Auftraggeber einfach mal die Aufgaben des Abfallbeauftragten auf und weise ihn darauf hin, dass Du nicht die richtige Ansprechperson für diese organisatorischen Fragen bist.
    Dann kannst Du ihn noch auf die Gewerbeabfallverordnung und die darin geforderte Getrenntsammlung hinweisen. Wie er das umsetzt ist seine Sache. Allerdings könntest Du ja netterweise auch auf §3 GewAbfV Absatz 2 aufmerksam machen der da lautet: "(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen."

    c) Wasser- oder umweltgefährdend bspw. Was ebenfalls nicht drin steht.

    Wassergefährdungsklasse 1 bedeutet schwach wassergefährdend und somit ist man dabei. Die Regelungen gelten auch bei Stoffen, die nicht vom Gefahrstoffrecht tangiert sind. Linktipp

    [ ] Macht nix, trocknet ja wieder.

    Denken auch viele, denen etwas in die Auffangwanne gelaufen ist. Ja, sie bietet einen gewissen Schutz, ist aber nicht dazu gedacht Flüssigkeiten so lange darin aufzubewahren, bis selbige verdampft sind und evt. nur noch Salzrückstände zu sehen sind.

    Unabhängig davon, ob Du eine Auffangwanne haben musst, ist es eine Überlegung wert, ob Du eine Auffangwanne haben solltest.

    Ich halte im beschriebenen Fall eine Auffangwanne für sinnvoll. Allerdings kann man auch Alternativen verwenden, wenn z.B. der Hallenboden flüssigkeitsdicht ausgeführt ist und keine Bodenabläufe besitzt, weiterhin plan und ohne Neigung ausgeführt ist, dann kann man im Zugangsbereich durch relativ niedrige Schwellen den Hallenboden als Auffangwanne ausführen. Näheres und weitere Varianten kann man bei Fachbetrieben nach WHG erfahren.

    welche Mengen (Gebindegröße+Anzahl) werden wo gelagert? > m.e 1m³ / Anzahl 1x Behältnis / KU
    Ist der Bereich ein Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet oder Heilquellenschutzgebiet? NEIN, steht in der Halle

    Gratulation, Du hast eine Anlage der Gefährdungsstufe A nach §39 AwSV und darfst somit ein Merkblatt nach Anlage 4 neben Deinem Behälter anbringen.
    Jetzt kannst Du die Ausnahme entsprechend §18 anwenden, die Frank bereits erwähnt hat, sofern die organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Kannst Du die Ausnahme nicht in Anspruch nehmen benötigst Du eine Auffangwanne mit 1m³ Auffangvolumen.

    Wird dort nur gelagert oder evt. auch umgefüllt? Sollte umgefüllt werden hast Du hier möglicherweise schon eine zweite Anlage.

    Nachtrag: unter http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/2025/ kannst Du nachsehen, ob Du wirklich außerhalb von entsprechenden Schutzgebieten bist, man staunt da manchmal, wo so was gilt.

    Sieht ordentlich aus, gegen Auslaufen geschützt, griffbereit, aufgeräumt.

    Wobei das Bild schon ein paar Fehler zeigt. Die Kanister links stehen nicht flächig auf der Auffangwanne, somit kann im Schadensfalle Flüssigkeit neben der Wanne ablaufen.
    Es stehen verschiedene Produkte auf der Auffangwanne, da muss man darauf achten, dass diese nicht gefährlich miteinander reagieren. Hat man z.B. alkalische und saure Reiniger auf einer Auffangwanne, ist mit entsprechender Reaktion zu rechnen. Besonders kritisch z.B. bei Hypochlorit haltigen Reinigern in Kombination mit Säuren, das gibt dann Chlorgas.
    Das Regal ist anscheinend auf die Auffangwanne montiert. Nicht gerade wartungsfreundlich, es zeigen sich auch Spuren von Korrosion. In der Auffangwanne sind "Salzschlieren" zu erkennen, das kann längerfristig zu Schäden an der Auffangwanne führen, hier wäre vermutlich eine Kunststoffwanne aus entsprechend beständigem Kunststoff sinnvoller. Sollten brennbare Flüssigkeiten auf der Auffangwanne gelagert werden muss für Potentialausgleich gesorgt werden, man muss dann also die Wanne "erden".

    Das kann man machen, wie man persönlich am besten lernt. Bei mir gab es kein E-learning, nur Ordner und PDF Dokumente. Die PDFs hatte ich mir auf mein Tablet kopiert und auf dem Weg zur Arbeit im Bus und S-Bahn gelesen, allerdings war ich da oft nicht so konzentriert, wie ich das gerne gehabt hätte. Die Ordner haben den Vorteil, dass man sich auch mal was markieren und Bemerkungen anfügen kann. Ich hatte, zumindest bei den ersten Kapiteln, immer auch eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zusammengeschrieben. Dadurch prägt man sich die Dinge besser ein. Später hat dann mein innerer Schweinehund gesiegt und ich habe nicht mehr so intensiv gearbeitet, für die Prüfungen hat es trotzdem gereicht.

    Ich finde das weder interessant, noch lustig und jemanden damit schocken wird man auch nicht können, da ist Artikel 1 Abs. 3 der DSGVO wesentlich besser "(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden."

    Hier steuert der natürlich den Feierabend oder eine andere (für ihn) günstige Zeit an.

    Warum sollte er, wenn doch schon in der ArbMedVV so schön zu lesen ist "Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden."

    Leider sind die Strukturen starr.

    Dann wird es Zeit sie aufzubrechen.

    Die Vorsorgedaten sind von den eigentlichen Personaldaten zu trennen!

    Das steht wo?

    Die Datei kann jeder im Betrieb führen

    Theoretisch ja, aber ich würde immer den Personenkreis, der personenbezogene Daten handhabt, so klein als möglich halten. Da bei der Personalabteilung eh schon viele personenbezogene Daten gehandhabt werden und dort eigentlich auch bekannt sein müsste, welche Tätigkeiten wer durchführt ist es für mich nur logisch, dass dort auch die Vorsorgekartei geführt und die Einladungen zur Vorsorge koordiniert werden. Eine Übertragung der Terminvereinbarung auf die Mitarbeiter halte ich für kritisch, denn der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der ArbMedVV verantwortlich und die Nichteinhaltung stellt ja auch eine Ordnungswidrigkeit dar.

    Handwerkerregelung wäre ja auch nach 1.1.3.1 Punkt c. Dabei sind auch die Mengen nach 1.1.3.6 zu beachten, man kann aber auch rein nach 1.1.3.6 befördern und verwendet somit die 1000 Punkte Regel.

    Ich glaube, ich fahre nie mehr Auto.

    Privat kannst Du das doch recht problemlos. Auch dafür hat das ADR eine entsprechende "Ausnahme" parat, siehe 1.1.3.1 Punkt a. Ansonsten eben mit dem Fahrrad, das ist auch vom ADR ausgenommen. Dabei solltest Du allerdings beachten das das Risiko für einen tödlichen Unfall mit dem Fahrrad gegenüber dem Auto einen Faktor von ca. 10 hat.

    Das BDSG gilt auch jetzt schon. Trotz der langsamen Abkehr von der Datensparsamkeit halte ich selbige für sinnvoll.
    Was macht die SiFa mit der Vorsorgekartei?
    Für mich gibt es eigentlich 2 Stellen, die diese Kartei führen können, wobei die eine auch der Betriebsarzt wäre, was nicht ganz rechtskonform ist, aber eben eine praktikable Variante darstellt, denn das Thema ArbMedVV ist doch primär ein Thema für den Betriebsarzt. Die zweite Stelle wäre bei mir die Personalabteilung, denn da werden doch eh die personenbezogenen Daten entsprechend geführt. Warum dann noch eine weitere Stelle mit diesen Daten betrauen?

    Die 1000 Punkte Regel gilt nur für Kleinunternehmer. nicht für Professionelle.

    Allerdings können hierbei sowohl dieErleichterungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR wie auch der Ausnahme 18 (S) in Anspruchgenommen werden.

    1.1.3.6 ist die 1000 Punkte Regel.
    Ausnahme 18 kann hier nicht in Anspruch genommen werden, denn das Gefahrgut wird an Dritte (Paketdienst) übergeben!