Hi,
Abstandsregelungen im Baurecht sind maximal kompliziert. Denn hier zählt zunächst der Bebauungsplan des jeweiligen Bereichs. Daneben gibt es ggf. im Landesrecht Bestimmungen, für welche Höhen und Längen eines baulichen Objekts die Abstandsregelungen generell nicht gelten und was andernfalls zu beachten ist.
Bei einem Gefahrstoffschrank gehe ich davon aus, dass diese so klein sind, dass sie nicht unter die Abstandsregelungen des Bauordnungsrechts fallen. Die Verweise auf die LBO halte ich nur für Vorwände, weil der Rügenerteiler die Rechtsgrundlagen selbst nicht kennt.
Die 2 m Abstand sind in der TRGS 745 genannt, aber dort geht es nur um Schutzabstände bei der Gasentnahme. Die Lagerung ist "nur" in der TRGS 510 geregelt. Für wassergefährdende Stoffe gilt zusätzlich ggf. die AwSV. Bei größeren Mengen können ggf. noch die 4. BImSchV, die 12. BImSchV und § 18 der BetrSichV relevant werden. Bei den Schränken in den Bildern trifft definitiv keine dieser Vorschriften zu.
Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen gemäß TRGS 510 generell in einer Rückhalteeinrichtung stehen. Wenn in diesem Schrank keine Rückhalteeinrichtung vorhanden ist, dann wäre die Bemängelung korrekt, sofern die Umgebung des Schranks nicht die Anforderungen an eine Rückhalteeinrichtung erfüllt.
schöne Grüße