Beiträge von MrH

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    Das Ein Mann Rollgerüst am Stand der BG Bau schwirrt mir die ganze Zeit im Kopf herum. Das könnte ich gut gebrauchen aber >4k€ ist dann als Privatanschaffung um gelegentlich die Regenrinne zu reinigen oder das Dach der Pergola zu kontrollieren, schon eine gewaltige Investition. Vielleicht bekomme ich ja noch einen Messepreis.

    Oder du schaust einfach mal bei den üblichen Herstellern (z.B. Altrex, Layer, Günzburger, Krause), da gibt es ein Einmann-Fahrgerüst (je nach gewünschter Arbeitshöhe und Lastklasse) ggf. günstiger.

    Dann lies nochmal Beitrag 4:

    "Aufgrund des zu hohen Risikos einer Hornhautverkalkung sind deshalb aus fachlicher Sicht Phosphatpuffer nicht bei verätzten bzw. mit aggressiven Chemikalien kontaminierten Augen anzuwenden!"

    Es ist definitiv sinnvoll, komplett auf phosphathaltige Spüllösungen zu verzichten und diese gegen phosphatfreie Spüllösungen auszutauschen.

    Im Hinblick darauf, wie schnelllebig das Regelwerk mittlerweile geworden ist und dass sich in allen Bereichen laufend neue Erkenntnisse ergeben: Macht es tatsächlich Sinn, die Ausgaben, die mehr als 5 Jahre alt sind, als Nachschlagewerke aufzuheben? Wäre das nicht eher eine Spende für ein Archiv oder eine Bibliothek zur Konservierung der Entwicklung im Arbeitsschutzbereich? Frag doch mal bei der Zeitschriften-Datenbank der Deutschen Nationalbibliothek nach, wie weit sie die Ausgaben erhalten und katalogisiert haben.

    Hi,

    Abstandsregelungen im Baurecht sind maximal kompliziert. Denn hier zählt zunächst der Bebauungsplan des jeweiligen Bereichs. Daneben gibt es ggf. im Landesrecht Bestimmungen, für welche Höhen und Längen eines baulichen Objekts die Abstandsregelungen generell nicht gelten und was andernfalls zu beachten ist.

    Bei einem Gefahrstoffschrank gehe ich davon aus, dass diese so klein sind, dass sie nicht unter die Abstandsregelungen des Bauordnungsrechts fallen. Die Verweise auf die LBO halte ich nur für Vorwände, weil der Rügenerteiler die Rechtsgrundlagen selbst nicht kennt.

    Die 2 m Abstand sind in der TRGS 745 genannt, aber dort geht es nur um Schutzabstände bei der Gasentnahme. Die Lagerung ist "nur" in der TRGS 510 geregelt. Für wassergefährdende Stoffe gilt zusätzlich ggf. die AwSV. Bei größeren Mengen können ggf. noch die 4. BImSchV, die 12. BImSchV und § 18 der BetrSichV relevant werden. Bei den Schränken in den Bildern trifft definitiv keine dieser Vorschriften zu.

    Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen gemäß TRGS 510 generell in einer Rückhalteeinrichtung stehen. Wenn in diesem Schrank keine Rückhalteeinrichtung vorhanden ist, dann wäre die Bemängelung korrekt, sofern die Umgebung des Schranks nicht die Anforderungen an eine Rückhalteeinrichtung erfüllt.

    schöne Grüße

    Hi,

    in einem 40 Zoll Container mit ca. 200 Fässern Natriumdithionit kam es vermutlich zu einer Selbstzersetzung des Produkts, wobei Schwefeloxide als "Hauptproblem" (v.a. Schwefeldioxid) freigesetzt wurden und für gesundheitliche Beschwerden (16 verletzte Polizisten) sowie Geruchsbelästigungen gesorgt hat.

    schöne Grüße

    Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung: es gibt da eine psychische Belastung, die wirksam werden kann.

    Maßnahme: Besprechung der Ergebnisse mit den betroffenen Mitarbeitern, ob sie ein Problem damit haben.

    Mein Erfahrungswert aus der Praxis: was ich hier mache, war mir bereits bei Arbeitsantritt klar. Da hab ich kein Problem damit. Oder "hin und wieder nervt es, aber im Großen und Ganzen passt es und ich mach den Job hier gern".

    Es gibt nun mal Tätigkeiten, bei denen psychische Belastungen vorhanden sind, die man tätigkeitsbedingt nicht wegbekommt. Also muss man sich darum kümmern, wie die Betroffenen mit dieser Belastung umgehen und ob sie diese überhaupt als Belastung wahrnehmen (auch schon erlebt bei einer Beschäftigten: um Gottes willen, bitte ändern sie hier nichts, die Handgriffe laufen grad so schön intuitiv).

    Hi,

    da die Flächen im Freien bei der Ermittlung der Grundausstattung unberücksichtigt bleiben können gilt die max. Laufweglänge meiner Meinung nach dort nicht.

    Ob, und wenn ja, an welchen Standorten welche Löscheinrichtungen im Freien erforderlich sind, richtet sich - sofern zutreffend (z.B. bei Tankstellen) - nach anderen Rechtsgrundlagen und wenn anderweitig keine Löscheinrichtungen gefordert sind, dann ergibt es sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

    schöne Grüße

    Hi,

    ich begehe alle (!) Räume. Alles andere macht auch keinen Sinn, wenn man alle "versteckten Leichen" finden und beseitigen will. Auch Kellerräume und Dachböden werden gerne als Lagerräume für alles mögliche genutzt (dort habe ich u.a. schon Chlortabletten, Munition für Langwaffen, Flusssäure offen herumstehen bzw. herumliegen vorgefunden, zum Teil lag das sicher Jahrzehnte dort und niemand konnte sich erklären, wo das "gefährliche Zeug" herkam).

    Die Häufigkeit hängt vom Gefahrenpotenzial und ggf. offenen Maßnahmen ab. In der Regel jährlich, bei Bedarf kürzer.

    Und nein, Corona ist heutzutage keine Ausrede mehr, keine Begehungen durchzuführen. Alle Teilnehmer können sich ganz einfach wirksam schützen (Maske auf). Das Gegenteil ist somit aktuell der Fall und die BGen versuchen selbst, den Rückstau der Coronajahre gerade aufzuarbeiten und begehen fleißig (zumindest in meinem Zuständigkeitsbereich).

    schöne Grüße

    Bei wassergefährdenden Stoffen ist zusätzlich die AwSV zu beachten. Dort findest du unter § 31 "Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager" auch deine 10 % Rückhaltevolumen ;)

    Edit: Die TRGS 510 enthält die gleiche Tabelle wie die AwSV und für ausgewählte Stoffe weitergehende Anforderungen bezüglich des Rückhaltevolumens in Abschnitt 12 "Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten".

    Hi,

    bezüglich Kita mehrfach live erlebt: wenn es im Raum zu heiß wird, dann dürfen die Kinder den Raum nicht mehr betreten (ggf. auch in Form der Nutzungsuntersagung durch zuständige Behörde) und wenn es keine alternativen Möglichkeiten bzw. Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder gibt, wird die Kita von den aufsichtsführenden Stellen / zuständigen Behörden zwangsgeschlossen, solange es zu heiß ist. Hier geht Betrieb einstellen meiner bisherigen Erfahrung nach am Schnellsten und ohne Diskussion (da lassen sich die zuständigen Behördenvertreter auf keine Diskussion ein ;).

    schöne Grüße

    Hi,

    ich bin da momentan Fan davon, Datenlogger für Temperatur (besser Temperatur und Luftfeuchtigkeit) an repräsentativen Stellen für eine Arbeitsschicht / einen Arbeitstag anzubringen, auszulesen und an der nächsten Stelle anzubringen.

    Die Geräte machen die "Messarbeit" alleine und liefern brauchbare Ergebnisse.

    schöne Grüße

    Hi,

    in der Muster-Gefährdungsbeurteilung der BGHM zu Bau / Montage - UV-Strahlung im Freien steht übrigens zum Thema Augenschutz "Sonnenschutzbrille mit seitlicher Abschirmung nach EN 166 und EN 172 verwenden"

    Ob eine Tragepflicht erforderlich ist, muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen.

    schöne Grüße

    Die Grundausbildung der Sicherheitsbeauftragten dauert bei mir 2 Tage. Dabei spielt neben Fachwissen zu den Vorgaben des Arbeitsschutzes auch die Kommunikation SiBe - andere MA eine Rolle (wie spreche ich KollegInnen bei Verstößen an, wie überzeuge ich sie von der Notwendigkeit / Sinnhaftigkeit von Schutzmaßnahmen...).

    Hi,

    in den von mir betreuten Unternehmen werden die Laborabzüge mindestens einmal jährlich geprüft, weil den Arbeitgebern, zuständigen Führungskräften und mir noch nichts eingefallen ist, was auf andere Art und Weise das gleiche Sicherheitsniveau erreicht. Ich warte da (bisher vergeblich) auch auf die technische Lösung der sich selbst überwachenden Dauerüberwachung.

    schöne Grüße

    Hi,

    für Feuerwehren kenn ich die Antwort zufällig. Hier sind die Orientierungswerte in der DIN 14092-1 zu finden, siehe auch DGUV Information 205-008 oder sichere-feuerwehr.de.

    Wobei die 7 °C nur gehen, wenn die Umkleide in einem separaten Raum ist. Wenn sich die Spinde in der Fahrzeughalle befinden schaut es wieder anders aus.

    Mein spontanes Fazit: Für Sonderregelungen der einzelnen Bereiche bleibt einem wohl nur das Wälzen der branchenspezifischen Regeln und Informationen übrig.

    schöne Grüße