Beiträge von MrH

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard

    Die DGUV Vorschrift Krane ist da bewusst allgemein formuliert: der Unterbau (inkl. Boden) muss ausreichend tragfähig sein und der Kran standsicher betrieben werden können. Informationen zum dazu erforderlichen Unterbau der Schienen bzw. der Krankonstruktion kann evtl. der Hersteller liefern oder ein Sachverständiger, der den Kran ggf. (falls der Kran kraftbetrieben oder handbetrieben mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000kg oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000kg ist) eh vor der ersten Inbetriebnahme abnehmen muss. Ggf. ist zusätzlich ein Statiker zur Bewertung der Bodentragfähigkeit im Gebäude erforderlich.

    Betrachtet man allein die jedes Jahr anfallenden tödlichen Unfälle beim Einstieg in enge Räume, so wären z.B. hier rechtsverbindliche Vorgaben für die Qualifikation der Ausbilder, Aufsichtsführenden und der Durchführenden aus meiner Sicht mehr als wünschenswert. Auch bezüglich der Brand- und Sicherungsposten wären konkrete Vorgaben für die Qualifizierung wünschenswert. Seitens des Gesetzgebers und der DGUV wird hier jedoch im Moment offensichtlich (noch) kein Bedarf gesehen.

    Der Arbeitgeber muss auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen, welches Wissen und welche Hilfsmittel die Brand- oder Sicherheitsposten in seinem Betrieb benötigen und anschließend dafür sorgen, dass die Posten entsprechend für ihre Aufgaben qualifiziert werden. Dabei entscheidet der Arbeitgeber auch, wer als Ausbilder die Qualifizierung übernimmt. Im Regelwerk ist die Ausbildung des Ausbilders solcher Posten nicht geregelt (wenn dann nur in Teilbereichen, wenn z.B. Atemschutz benötigt wird kommen die Vorgaben für die Ausbildung der atemschutztragenden Personen ins Spiel). Es gibt einfach Themen, bei denen der Arbeitgeber mehr gefordert ist und sich nicht auf Vorgaben aus einer Rechtsvorschrift "zurückziehen" kann ;).

    In welcher verbindlichen Rechtsnorm wird denn eine Ausbildung gemäß DGUV Grundatz 308-008 gefordert? Mir ist keine DGUV Vorschrift bekannt, in der auf diesen Grundsatz verwiesen bzw. dessen Einhaltung gefordert wird. Insofern hat der Hersteller der HAB mit seiner Aussage Recht, dass die Ausbildung gemäß diesem DGUV Grundsatz nicht notwendig bzw. vorgeschrieben ist. Der Arbeitgeber muss entscheiden, auf welche Art und Weise er die Eignung "seiner" Bediener sicherstellt (so lange er keine Anordnung seitens seines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers erhalten hat, "seine" Bediener von Hubarbeitsbühnen gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 auszubilden).

    Ich habe in > 10 Jahren als externe Sifa die Begriffe Gefahrenquelle, gefahrbringende und begünstigende Bedingung nach der Ausbildung nie mehr gebraucht (ebenso wie die Unterscheidung Gefährdung - Gefahr). Das würde der Kunde auch gar nicht verstehen und mit der Definition solcher Begrifflichkeiten will er sich auch nicht beschäftigen.

    Der Arbeitgeber will wissen: gibt es hier Handlungsbedarf? Und wenn ja, wie sehen die Lösungsvorschläge aus? Ich halte an der Stelle die Ausbildung tatsächlich für zu theoretisch (ja, für die Sicherheitsforschung kann man solche Begrifflichkeiten ggf. brauchen und damit arbeiten, aber in der realen Beratungspraxis meiner bisherigen Erfahrung nach nicht).

    Genau so brauche ich dem Arbeitgeber z.B. Nohl oder ähnliche Bewertungsmatrizen i.d.R. nicht erklären, das geht diesem zu weit. Er will wissen "alles in Ordnung (grün) - Verbesserungsbedarf (gelb) - akuter Handlungsbedarf (rot)" und nicht welche Details sich dahinter verbergen können mit z.B. Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit.

    Für Krankenhäuser gibt es die bvfa-Statistik für Brände in Krankenhäusern und für soziale Einrichtungen die bvfa-Statistik für Senioren- und Pflegeheime. Aus diesen lässt sich zumindest ableiten, dass seit Beginn der Statistik die Toten Patienten bzw. Bewohner waren und keine Beschäftigten = Brandschutzhelfer. In der Industrie führt i.d.R. das Ereignis unmittelbar zu den Toten, wenn man die Berichterstattung zu tödlichen Unglücken so anschaut. Insofern gibt es da meiner Meinung nach - wenn überhaupt - nur eine sehr kleine Dunkelziffer beim Löschversuch ums Leben gekommener Brandschutzhelfer und ich halte das Bauchgefühl weiterhin für ein sehr wertvolles "Helferlein" im Ernstfall.

    Ein Fall ist mir gerade eingefallen: Beim Brand einer Behindertenwerkstatt mit 14 Toten in Titisee 2012 ist eine Betreuerin mutmaßlich beim Versuch, weitere Behinderte zu retten, gestorben. Wobei hier auch der Verdacht bestand, dass diese Betreuerin den Brand verursacht hat, was nochmal eine andere Motivation zur Selbstgefährdung nach sich ziehen kann.

    In der Theorie sind die Arbeitsschutzpflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer für alle gleich. In der Praxis gibt es auch kirchliche Würdenträger, die mit Gottes Segen auf eigenen Wegen wandeln und sich nicht mit dem weltlichen Kram beschäftigen wollen. Die Landeskirche zieht sich dann auf die Aussage zurück "wir können dem Pfarrer als Leiter der Kirchengemeinde nicht vorschreiben, wie er seine Kirchengemeinde zu führen hat". Und aufsichtsführende Stellen haben hier auch einen schweren Stand aufgrund der Verbindungen zwischen Kirche und Politik.
    Schreib einfach alles auf, was nicht passt (die Rechtsgrundlagen sind für alle gleich) und was die Verantwortlichen der Kirche daraus machen ist deren Problem (eines meiner Highlights: der Pfarrer faltet die Hände zum Gebet, schweigt ein paar Minuten und erklärt dann der Fachkraft für Arbeitssicherheit "ich habe gerade mit meinem Chef gesprochen, ich brauche keine Gefährdungsbeurteilung").

    Viel Spaß und gute Nerven bei der sicherheitstechnischen Betreuung kirchlicher Einrichtungen ;)

    Hi,

    wie reagiert der Mensch im Ernstfall? Er handelt intuitiv und vertraut somit auf sein "Bauchgefühl". Mir ist spontan kein Fall bekannt, bei dem ein Brandschutzhelfer bei seinem Löschversuch ums Leben gekommen ist. So schlecht kann die emotionale Intelligenz bzw. das Bauchgefühl hier somit nicht sein ;).

    Eine leichte Rauchgas-Intox wird von den betroffenen Helfern meiner bisherigen Erfahrung aus Arbeitsschutz / Brandschutz, Feuerwehr und Rettungsdienst als akzeptables Restrisiko betrachtet ("das wars wert", "so hab ich wenigstens noch retten können, was mir möglich war"). Da ist mir zumindest noch keiner begegnet, der sich im Nachhinein anders entschieden hätte (als Folge i.d.R. eine Nacht im Krankenhaus und gut wars wieder).

    Ich rate meinen Teilnehmern bei der Brandschutzhelfer-Ausbildung deshalb immer "vertraut auf euer Bauchgefühl und entscheidet dann spontan aus dem Bauch heraus, ob ihr noch einen Löschversuch unternehmt oder euch lieber gleich in Sicherheit bringt".

    Daneben gilt aus meiner Sicht: Die eigene Sicherheit geht vor! Wenn es zu heiß wird oder der Brandrauch erste Symptome der Rauchgasvergiftung (Hustenreiz; tränende brennende Augen) verursacht, dann muss der Löschversuch abgebrochen werden. Die leichte Rauchgasvergiftung wird hier meiner Meinung und bisherigen Erfahrung nach als akzeptables Restrisiko zur Rettung anderer Personen gesehen (v.a. von den betroffenen Brandschutzhelfern selbst).

    Ich halte nichts von Brandfluchthauben für Löschversuche. Diese haben i.d.R. "nur" einen CO-Filter, die Rauchgasvergiftung wird jedoch hauptsächlich durch die Kombination von CO, CO2 und HCN verursacht. Nur eine Komponente des Brandrauchs rauszufiltern sorgt für eine gefährliche Scheinsicherheit. Abgesehen davon, dass die Sauerstoffverdrängung durch den Brandrauch und die begrenzte Filterwirkung (während beim CO-Filter der Filterdurchbruch vom Träger garnicht wahrgenommen werden kann!) weitere Probleme sind.

    PS: Brennende Kleidung habe ich bei den Löschversuchen noch keine gesehen. Haare wurden dagegen bei unsachgemäßer Übungsleitung schon abgefackelt (und nein, mir ist das selbst als Ausbilder noch nicht passiert, aber ich kenne einige Schadensberichte von Kollegen).

    schöne Grüße

    Die DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel liefert Informationen, wie ein Personentransportkorb am Kran eingesetzt werden kann.

    Ohne feste Verbindung des Korbs zum Kran und zum Kran passenden Arbeitskorb wird das nichts.

    Wirklich wichtig ist die Anzeige des Personentransports spätestens 14 Tage vor dem Einsatz bei deiner gesetzlichen Unfallversicherung. Praxistipp: Sprich das Vorhaben im Vorfeld mit "eurer BG" durch und legt gemeinsam die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.

    In meinem Arbeitsvertrag ist eine Direktion innerhalb Deutschlands als Standardklausel enthalten. Und der Arbeitgeber weiß, was passiert, wenn er davon Gebrauch macht (das habe ich klar kommuniziert und hätte auch kein Problem damit, in diesem Fall einen neuen Arbeitgeber zu suchen - offene Stellen gibt es genug ;)

    Hi,

    sobald Absturzgefahr besteht sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen, sowohl auf dem Weg zur Krankabine, als auch bei allen Arbeiten auf dem und um den Kran herum in der Höhe...

    In der Regel ist der Zugang zur Kabine baulich gesichert (z.B. mittels vorgegebener Kranposition und Geländer) und für die Arbeiten auf dem Kran stehen Absturzsicherungssysteme (z.B. Anschlagpunkte auf dem Kran, Rückhalte- und Positionierungssysteme mittels Seil in Verbindung mit PSAgA auf und über dem Kran sowie den Laufstegen in der Höhe) zur Verfügung.

    Praxistipp: Es gibt Fachfirmen, die sich auf Absturzsicherung spezialisiert haben. Lad dir 2 - 3 Fachfirmen ein und lass dich beraten, welche Systeme / Möglichkeiten zur Absturzsicherung für eure Anwendungszwecke sinnvoll und notwendig sind.

    schöne Grüße

    Hab das Thema in einem Betrieb mit einer "Brennabteilung" (dank Brennofen Raumtemperatur immer so warm, dass dort kurzärmelig gearbeitet wird) ohne geeignete Aufenthaltsmöglichkeit in der direkten Nachbarschaft so gelöst: an der Sammelstelle Bescheid geben und dann ab in ein Auto (Parkplatz ist fußläufig schnell erreichbar von der Sammelstelle aus) und dort Heizung an. Autoschlüssel hat immer irgendeiner an der Sammelstelle einstecken. Gab bis jetzt keine Probleme bei der Umsetzung.

    Ansonsten bin ich bei Guudsje: wenn es draußen kalt ist bleibt bei Ertönen des Feueralarms i.d.R. genügend Zeit, um sich noch Jacke, Mütze & Co zu holen. Einzig bei Bäderbetrieben braucht es meiner Meinung nach ein Konzept, um die Badegäste schnellstens vor Unterkühlung an der Sammelstelle zu schützen. Da kann ggf. die Vorhaltung von Decken sinnvoll oder gar notwendig sein.

    Hi,

    die BVT-Merkblätter dienen der Umsetzung der IE-Richtlinie der EU.

    Die im Kapitel der BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Anforderungen sind verbindlich in allen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. Sie gelten für neue Anlagen unmittelbar nach der Veröffentlichung und für bestehende Anlagen spätestens nach vier Jahren. Bedeutet für bestehende Anlagen, dass sie nach Veröffentlichung der auf die Anlage zutreffenden BVTs höchstens vier Jahre Zeit haben, die BVT-Schlussfolgerungen umzusetzen. Die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen wird dabei auch von den zuständigen Behörden überwacht und Abweichungen davon sind nur mit Ausnahme der zuständigen Behörde zulässig (wobei die zuständdigen Behörden hier dank der IE-Richtlinie auch nur wenig Spielraum haben).

    schöne Grüße vom u.a. Immissionsschutzbeauftragten

    Hi,

    ich kann hier das Online-Tool GUROM zur Ermittlung und Bewertung der Mobilitätsgefahren nur empfehlen. Die Auswertung liefert interessante Fakten zum Unfallgeschehen und gute Denkanstöße für mögliche Präventionsmaßnahmen.

    schöne Grüße

    Antwort Gewerbeaufsichtsamt Bayern auf Antrag einer Ausnahmegenehmigung zur Aufschlagrichtung des Notausgangs in einem bestehenden Gebäude: Wir sehen hier keine Möglichkeit, wie auf andere Art und Weise das gleiche Schutzniveau erreicht werden kann. Deshalb ist die Türe umzubauen, so dass sie nach außen öffnet.

    Von der Rechtsverordnung kann nur mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Aufsichtsstelle abgewichen werden. Ohne Ausnahmegenehmigung der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzaufsicht ist hier somit keine Abweichung von den Vorgaben der Verordnung möglich.

    Warum ist der Tank doppelwandig? Weil die äußere Tankwand als Rückhalteeinrichtung bei einer Leckage der inneren Tankwand dient ;). Dazu noch eine Leckageüberwachung, damit Leckagen der inneren Tankwand rechtzeitig erkannt werden können, und schon sind alle Anforderungen erfüllt.

    Wäre immer eine Auffangwanne erforderlich, dann würde in der TRGS 520 statt Rückhalteeinrichtung explizit die Auffangwanne stehen.

    Ich vermisse an der Stelle immer den Hinweis, dass brennen lassen eine Alternative sein kann. Beim Löschen wird das Wasser u.a. mit Schwermetallen kontaminiert. Das Löschwasser müsste aufgefangen und als Sondermüll entsorgt werden. Wenn das Elektrofahrzeug frei steht, ist es neben der Entsorgung auch für die Umwelt meiner Ansicht nach besser, die Batterie einfach ausbrennen zu lassen (nach ca. 20 Minuten ist die Batterie weg und das Problem Batterie ist thermisch gelöst).

    Schwierig ist, herauszufinden, ob bei einem brennenden E-Auto überhaupt die Batterie am Brand beteiligt ist. Da gab es mal eine Erhebung der Dekra mit dem Ergebnis, dass bei ich meine über 20 % der im Wasserbad versenkten brennenden E-Autos die Batterie gar nicht am Brand beteiligt war und das Auto somit gar nicht versenkt werden hätte müssen... mein Fazit ist also: wir müssen noch viel über die neuen Technologien lernen. Und wichtig wäre, wirklich mal aus Erfahrungen zu lernen und sich darüber regelmäßig offen auszutauschen.

    Das Ein Mann Rollgerüst am Stand der BG Bau schwirrt mir die ganze Zeit im Kopf herum. Das könnte ich gut gebrauchen aber >4k€ ist dann als Privatanschaffung um gelegentlich die Regenrinne zu reinigen oder das Dach der Pergola zu kontrollieren, schon eine gewaltige Investition. Vielleicht bekomme ich ja noch einen Messepreis.

    Oder du schaust einfach mal bei den üblichen Herstellern (z.B. Altrex, Layer, Günzburger, Krause), da gibt es ein Einmann-Fahrgerüst (je nach gewünschter Arbeitshöhe und Lastklasse) ggf. günstiger.