Beiträge von MrH

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    Hi,

    Gefahrstoffrecht: Gefahrstoffverordnung. Konkretisierung der Schutzziele in der TRGS 510 für ortsbewegliche Behälter mit Gefahrstoffen (TRGS 509 für ortsfeste Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen).

    Umweltrecht: AwSV (prüfen, ob die Verordnung anzuwenden ist und wenn ja, welche Anforderungen daraus zu erfüllen sind).

    Bauordnungsrecht: Landesbauordnung (sofern ein Lagerplatz baulich errichtet wird), Garagenverordnung (sofern eine Lagerung in Garagen angedacht wird).

    Gefahrgutrecht: ADR für den Straßentransport im öffentlichen Verkehrsraum in Verbindung mit der GGVSEB.

    schöne Grüße

    Hi,

    vor einiger Zeit wurde bei einer Fortbildung von einem Wegeunfall mit dem Fahrrad erzählt, bei dem der Beschäftigte über 100 km mit dem Fahrrad zur Arbeitsstelle geradelt und dabei verunglückt ist. Der Wegeunfall wurde von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, da hier der sportliche (Freizeit)Aspekt im Vordergrund stand und nicht der Weg zur Arbeit (aufgrund der Wegstrecke und der langen Fahrzeit über 2 Stunden war das Fahrrad hier ein ungeeignetes Verkehrsmittel für diesen Arbeitsweg). Das Sozialgericht hat sich der Auffassung der Unfallversicherung angeschlossen.

    Kennt zufällig jemand das Urteil und hat im Optimalfall ein Aktenzeichen dazu? Bei einer schnellen Suche im Netz habe ich leider nichts zu diesem Fall gefunden.

    schöne Grüße

    Hi,

    Stapler sind ein gängiges Hilfsmittel zur Beförderung von Gefahrgütern über kurze Wegstrecken. Wobei ich persönlich noch keinen Stapler mit Placards gesehen habe, da entweder Freistellungen in Anspruch genommen oder innerbetrieblich transportiert wurde (ggf. auch mit Ausnahmegenehmigung über öffentliche Straßen zwischen zwei Hallen).

    Die Kennzeichnung der Beförderungseinheit und der ADR-Schein für den Fahrzeugführer sind nur bei regulären Gefahrguttransporten erforderlich, wenn keine Erleichterungen oder Freistellungen in Anspruch genommen werden können. Im ersten Schritt ist somit sauber zu erfassen, welche Gefahrgüter in welchen Mengen transportiert werden. Danach richten sich die Anforderungen an Ausstattung und Kennzeichnung der Beförderungseinheit sowie Schulung des Fahrzeugführers.

    Bei Inanspruchnahme von Erleichterungen (z.B. "1000 Punkte Regel") oder Freistellungen genügt eine Unterweisung nach ADR 1.3.

    Wenn das Gefahrgut zugleich als Gefahrstoff eingestuft ist (Achtung - die Einstufung ist nicht harmonisiert in diesen Rechtsbereichen; es gibt sowohl Gefahrgut, das kein Gefahrstoff ist, als auch Gefahrstoffe, die kein Gefahrgut sind), dann regelt die GefStoffV den Umgang mit dem Stoff und die Beschäftigten müssen selbstverständlich entsprechend im sicheren Umgang mit dem Stoff unterwiesen sein. Wenn beim Umgang mit dem Gefahrgut, das kein Gefahrstoff ist (z.B. Lithiumbatterie), etwas zu beachten wäre, müsste der Arbeitgeber aufgrund seiner Grundpflichten aus dem ArbSchG ebenfalls die Beschäftigten in den sicheren Umgang mit dem Gefahrgut unterweisen.

    Eine "Baustellenregelung" gibt es nicht. Es gibt bei den Freistellungen eine "Handwerkerregelung". Diese kann mit dem Stapler jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da hier der Transport des Gefahrguts nicht der Hauptzweck der Fahrt sein darf (Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Mitnahme des Gefahrguts bei einer Fahrt, die einen anderen Hauptzweck erfüllt).

    schöne Grüße

    einige, da sie von der BG dazu verdonnert werden

    Das ist einfach nur falsch! Der staatliche Arbeitsschutz fordert die sicherheitstechnische Betreuung (ASiG lässt grüßen). Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bieten lediglich für Kleinbetriebe alternative Betreuungsmodelle an. Die Entscheidung, welche Betreuung in Anspruch genommen wird, trifft der Unternehmer!

    Niemand wird zum Unternehmermodell gezwungen! Jeder Unternehmer kann sich stattdessen auch einfach von Sifa und BA (z.B. durch den arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst der BG oder andere Anbieter) beraten lassen.

    Ich bin da bei AxelS, mach die fachkundige Gefährdungsbeurteilung (zur Bewertung einzelner Stoffe hilft evtl. das EMKG), ob wirklich alle Stoffe nur mit geringer Gefährdung verwendet werden.

    Bei lösemittelhaltiger Verdünnung ist man schnell nicht mehr im Bereich der geringen Gefährdung. Wieviel Diesel wird im Betrieb als Reservekraftstoff vorgehalten? Welche Stoffe werden fürs Schweißen vorgehalten (z.B. giftige Edelstahlbeizpaste)?

    Hi,

    wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung mit den Gefahrstoffen ausgeübt werden, dann ist kein Gefahrstoffverzeichnis vorgeschrieben. Andernfalls ist das Gefahrstoffverzeichnis Pflicht (siehe § 6 Abs. 12 GefStoffV). Ich habe das Gefahrstoffverzeichnis gerne zur Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung genutzt und deshalb auch Stoffe mit geringer Gefährdung mit aufgenommen und im Verzeichnis einfach entsprechend dokumentiert "Stoff x - geringe Gefährdung".

    Es gibt Stoffe, die nicht als Gefahrstoff eingestuft, aber umweltschädlich sind. Bei diesen Stoffen macht es meiner Meinung nach Sinn, diese ins Verzeichnis mit aufzunehmen. So hat man alle umweltrelevanten Stoffe in einer Liste und kann die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen (z.B. für wassergefährdende Stoffe die Anforderungen der AwSV) einfacher überprüfen.

    Des Weiteren gibt es Stoffe, die als Gefahrgut eingestuft sind, aber nicht als Gefahrstoff. Diese habe ich ebenfalls mit ins Verzeichnis aufgenommen. Aus meiner Sicht ist es einfacher, alle Stoffe in einem Verzeichnis zu verwalten, statt mehrere Verzeichnisse für die unterschiedlichen Rechtsgebiete (klassisch Gefahrstoffrecht, Umweltrecht, Gefahrgutrecht) zu führen.

    schöne Grüße

    Kann die Erfahrungen von Hafensifa nur bestätigen. Die Trageakzeptanz war geringer und die Beingurte wurden gerne "vergessen" (in der Hoffnung "sieht keiner"). Daneben ist die Reinigung aufwändiger ("durchgeschwitzte Weste") im Vergleich zu Gurten, die über der Kleidung getragen werden.

    Daneben betrachte ich Falldämpfer auch immer kritisch, da ich hier auch die Erfahrung gemacht habe, dass das längenverstellbare Verbindungsmittel mit Bandfalldämpfern von den Anwendern nicht in der passenden Länge eingestellt wird, der Falldämpfer ein Hinauskatapultieren aus dem Korb nicht verhindert und die Rettung der im Gurt hängenden Person im Vorfeld leider nicht organisiert wurde. Ich rate deshalb prinzipiell zum Höhensicherungsgerät im Korb der Hubarbeitsbühne, da der Anwender hier im Fall des Falles i.d.R. im Korb zurückgehalten wird und die Anwendung deutlich einfacher ist (der Anwender muss hier nichts einstellen und ggf. nachstellen während der Arbeit).

    Wie bereits geschrieben: Es spielt - abgesehen von Ordnungswidrigkeitsverfahren ohne Anordnung - keine Rolle, welche UVV welcher UVT erlassen hat. Für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (und nicht nur das Regelwerk des eigenen UVT) heranzuziehen.

    Die Inkraftsetzung vergrößert nur den Spielraum der Aufsichtspersonen des UVT, da bei unter "Ordnungswidrigkeiten" in der jeweiligen Vorschrift aufgelisteten Verstößen direkt ein Bußgeld verhängt werden könnte.

    Der Arbeitgeber muss aber nur die Regelwerke anwenden, die die eigene Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft genehmigt hat und anbietet.

    Genau das stimmt eben nicht. Wäre diese Aussage korrekt, dann hätte § 2 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 anders formuliert werden müssen ;). Es spielt - abgesehen von Ordnungswidrigkeitsverfahren ohne Anordnung - keine Rolle, welche UVV welcher UVT erlassen hat. Für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (und nicht nur das Regelwerk des eigenen UVT) heranzuziehen.

    Ob erlassen oder nicht, spielt schon eine Rolle. DGUV-Vorschriften haben Verordnungsrang (u.a. deshalb müssen ja auch BMI und BMAS die Vorschriften genehmigen), heißt Unterlassungen können Bußgeldbewehrt sein. Hat ein UVT eine Vorschrift nicht erlassen, gelten auch deren Bußgeldvorschriften nicht.

    Mein persönliches Highlight: In der DGUV Vorschrift 1 ist in § 32 als Ordnungswidrigkeit § 29 Absatz 1 nicht mit gelistet. Es ist also im ersten Moment keine Ordnungswidrigkeit des Unternehmers, PSA nicht bereitzustellen. Zur Ordnungswidrigkeit wird das erst, wenn es eine Anordnung seitens UVT oder staatlicher Arbeitsschutzaufsicht gibt und der Unternehmer der Anordnung keine Folge leistet. Ist es für den Unternehmer jetzt ratsam, keine PSA bereitzustellen, weil es nicht als Ordnungswidrigkeit mit gelistet ist? ;)

    Ob ein UVT eine Unfallverhütungsvorschrift erlassen hat oder nicht ist für eine Anordnung nachrangig, hier kann u.a. das gesamte Regelwerk der Unfallversicherungsträger herangezogen und bei Bedarf eingefordert werden. Ebenso schaut der Staatsanwalt bei seinen Ermittlungen auf den aktuellen Stand der Technik und wird hier ggf. bei der Ausbildung von Kranführern den DGUV Grundsatz 309-003 heranziehen.

    Über den Tellerrand schauen ja, aber erzähl bitte meiner Aufsichtsperson, die DGUV Vorschrift 53 ist nicht Stand der Technik.

    Gemäß der DGUV Website: Die für Sie gültige Vorschrift erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Es spielt meiner Ansicht nach keine Rolle, ob eine DGUV Vorschrift von einem Unfallversicherungsträger erlassen wurde oder nicht. Die DGUV Vertreterversammlung hat die Vorschrift beschlossen und der Unternehmer hat das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (da steht bewusst eben nicht "das Regelwerk seines Unfallversicherungsträgers") zu beachten. Und in diesem Regelwerk findet sich die Ausbildung der Kranführer gemäß DGUV Grundsatz 309-003. Und das muss ich einer Aufsichtsperson nicht erzählen, das sollte diese aufgrund ihrer Ausbildung wissen ;).

    Hi mika2013,

    gemäß DGUV Vorschrift 1 § 2 Abs. 2 hat der Unternehmer bei den erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. Der Unternehmer kann sich also nicht "nur" auf die von seinem Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften zurückziehen, sondern muss auch den Blick über den Tellerrand werfen, wie ein für ihn relevanter Sachverhalt in anderen Unfallverhütungsvorschriften geregelt ist - unabhängig davon, ob diese Vorschrift von seinem zuständigen Unfallversicherungsträger erlassen wurde oder nicht. Insofern würde ich hier die DGUV Vorschrift 52 als aktuellen Stand der Technik ansehen und somit die Ausbildung der Kranführer gemäß DGUV Grundsatz 309-003 für notwendig erachten. Denn bekanntlich ist bei Anforderungen, die in unterschiedlichen Vorschriften nicht einheitlich geregelt sind, immer die höchste Anforderung zu erfüllen.

    schöne Grüße

    Hi,

    gemäß ASR A1.8 müssen Steigleitern erst mit mehr als 5 m Fallhöhe mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Dabei ist gemäß STOP-Schutzmaßnahmenhierarchie der Rückenschutz zu bevorzugen (bauliche Schutzeinrichtung vor PSAgA). Erst ab mehr als 10 m Fallhöhe muss eine Steigschutzeinrichtung in Verbindung mit PSAgA zum Schutz gegen Absturz verwendet werden.

    Die Steigschutzeinrichtung ist an dieser Stelle deshalb aus meiner Sicht (zumindest sieht es auf dem Bild nach einer Fallhöhe deutlich unter 10 m aus) unnötig und muss nicht verwendet wenden. Der Rückenschutz reicht vollkommen aus.

    schöne Grüße

    Hallo zusammen,

    Rechtsgrundlage für dieses Thema ist § 193 SGB VII (Hervorhebungen unterstrichen von mir ;):

    (4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.

    (5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen; bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen.

    (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.

    Die Frist läuft erst, wenn der Unternehmer oder die rechtswirksam mit der Übernahme dieser Unternehmerpflicht beauftragte Führungskraft von dem Unfall Kenntnis erlangt. Deshalb gibt es i.d.R. keine Probleme mit verspäteten Meldungen, da betriebsinterne Meldewege mitunter spannend gestaltet sein und Zeit fressen können.

    Die Mitarbeitervertretung sollte vor den beratenden Akteuren des Arbeitsschutzes Kenntnis erlangen, da sie in den Prozess der Unfallmeldung aktiv eingebunden sein muss.

    Sifa und Betriebsarzt müssen nicht die vollständig ausgefüllte Unfallmeldung ausgehändigt bekommen. Der Arbeitgeber entscheidet, auf welche Art und Weise bzw. mit welchen Informationen die beiden in Kenntnis gesetzt werden.

    schöne Grüße

    Wie misst man das? Sind die Probanten, die Ihre Augen nicht zubekommen haben, jetzt blind?

    Die Informationen stehen u.a. ich den "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen". Wie die 2 Sekunden ermittelt wurden steht nicht dabei. Als Quelle wird dabei u.a. auf "Ein Beitrag zum Lidschlussreflex bei inkohärenter optischer Strahlung" von H.D. Reidenbach und A. Wagner, 31. Jahrestagung des Fachverbandes für Strahlenschutz, 1999, verwiesen. Vielleicht sind dort ausführlichere Informationen zum Versuchsaufbau enthalten.

    Ergänzung zum Lidschlussreflex: Früher wurde davon ausgegangen, dass durch Abwendungsreaktionen einschließlich Lidschlussreflex die Expositionszeit auf 0,25 s Dauer begrenzt wird.

    In mehreren Untersuchungen (Reidenbach und Wagner 1999) wurde gezeigt, dass von 2650 Personen nur 18,5 % einen Lidschlussreflex zeigten und 6,2 % eine andere Abwendungsreaktion. Die 0,25 s Expositionszeit sind somit sehr kritisch zu betrachten.

    Wesentlich effektiver ist die aktive Schutzreaktion durch sofortiges Schließen der Augen. Hier ließ sich bei mehr als 200 Personen bei ca. 80 % der Exponierten ein Schutz gegenüber der Laserstrahlung innerhalb von ca. 2 s erreichen (8-fache Expositionszeit im Vergleich zum bei zu vielen nicht ausgelösten Lidschlussreflex).

    Hi,

    welchen Unterschied macht es denn in der Praxis aus, ob Ihr den Dumper als Erdbaumaschine oder als Fahrzeug einstuft?

    Gibt es hier relevante Unterschiede bezüglich der Arbeitsschutz-Anforderungen zwischen der DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge) und der TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"?

    schöne Grüße

    Die DGUV Vorschrift Krane ist da bewusst allgemein formuliert: der Unterbau (inkl. Boden) muss ausreichend tragfähig sein und der Kran standsicher betrieben werden können. Informationen zum dazu erforderlichen Unterbau der Schienen bzw. der Krankonstruktion kann evtl. der Hersteller liefern oder ein Sachverständiger, der den Kran ggf. (falls der Kran kraftbetrieben oder handbetrieben mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000kg oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000kg ist) eh vor der ersten Inbetriebnahme abnehmen muss. Ggf. ist zusätzlich ein Statiker zur Bewertung der Bodentragfähigkeit im Gebäude erforderlich.