Hallo zusammen,
Rechtsgrundlage für dieses Thema ist § 193 SGB VII (Hervorhebungen unterstrichen von mir :
(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.
(5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen; bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen.
(7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.
Die Frist läuft erst, wenn der Unternehmer oder die rechtswirksam mit der Übernahme dieser Unternehmerpflicht beauftragte Führungskraft von dem Unfall Kenntnis erlangt. Deshalb gibt es i.d.R. keine Probleme mit verspäteten Meldungen, da betriebsinterne Meldewege mitunter spannend gestaltet sein und Zeit fressen können.
Die Mitarbeitervertretung sollte vor den beratenden Akteuren des Arbeitsschutzes Kenntnis erlangen, da sie in den Prozess der Unfallmeldung aktiv eingebunden sein muss.
Sifa und Betriebsarzt müssen nicht die vollständig ausgefüllte Unfallmeldung ausgehändigt bekommen. Der Arbeitgeber entscheidet, auf welche Art und Weise bzw. mit welchen Informationen die beiden in Kenntnis gesetzt werden.
schöne Grüße