Beiträge von MrH

ANZEIGE
ANZEIGE

    Im Bereich der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes gibt es noch mehr Initiativen ;)

    z.B. zum ABC-Einsatz (Einsätze mit atomaren, biologischen oder chemischen Stoffen) abc.-gefahren.de mit zugehörigem Forum und Blog für Neuigkeiten, zur technischen Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen thl.info, zu Katastrophenmedizin und Bevölkerungsschutz und natürlich der Klassiker zu Feuerwehr-Themen allgemein das feuerwehr-forum.

    Im Bereich Brandschutz nutze ich u.a. das Forum des vbbd und brandschutzfachplaner.de

    Hi,

    dies kann betriebsintern so gehandhabt werden (dass die Fahrerlaubnis erlischt wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine Unterweisung besucht wurde), muss es aber nicht.

    Aus Sicht der BG ist die regelmäßige Unterweisung wichtig. Wenn ein Mitarbeiter ein Jahr fehlt, aber im Jahr davor und danach an der Unterweisung teilgenommen hat bzw. teilnimmt gibts keine Probleme. Wenn er jedoch mehrere Jahre in Folge an keiner Unterweisung teilnimmt kanns im Fall des Unfalls Schwierigkeiten geben (mir offiziell vorliegende Aussagen: einmal fehlen ist kein Problem, wenn er regelmäßig an den Unterweisungen teilnimmt, denn eine 100-%ige Quote ist eher unrealistisch weil immer irgender Urlaub hat oder krank ist und dann muss man schaun, dass diese Personen im Folgejahr unbedingt teilnehmen).

    schöne Grüße,

    Markus

    PS: aus meiner Sicht bestehen keine Bedenken gegen Bilderrahmen aus Acrylglas in normalen Größen an Wänden in Flucht und Rettungswegen. Und eine Verrauchung ist im Brandfall nicht zu erwarten, zumindest nicht wenn nur der Bilderrahmen brennt ;)
    Bei einer Bildergalerie im Fluchtweg kann es ggf. wieder anders ausschaun (Brandausbreitung, Rauchentwicklung aufgrund des Rahmeninhaltes usw.). Wie bereits geschrieben, alles immer eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ;)

    Nachtrag: Acrylglas dürfte den meisten besser unter dem Markennamen Plexiglas der Firma Röhm bekannt sein, gibt aber auch noch viele andere Hersteller

    Hi,

    ich sehe es so, dass dies immer eine Einzelfallentscheidung ist, welche Gerätschaften oder Einbauten an welcher Stelle tolerabel sind und welche entfernt werden müssen.

    Diese Entscheidung beeinflussen:
    - die Freihaltung der erforderlichen Rettungswegbreite
    - die Verletzungsgefahr durch das Teil
    - das Brandverhalten des Teils (u.a. Entflammbarkeit, Selbstentzündungswahrscheinlichkeit, Rauchentwicklung)
    - der Einfluss des brennenden Teiles auf die Umgebung (wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Brandausbreitung, werden Fluchtwege unpassierbar, gibt es alternative Fluchtwege falls dieser Weg unpassierbar wird)

    Ein Kopierer oder Getränkeautomat auf dem Steinboden an der Steinmauer in der großen Aula ist z.B. unkritisch. Es findet im Brandfall keine Brandausbreitung statt und die Fluchtwege bleiben rauchfrei bzw. passierbar.
    Ein Kopierer in einem schmalen Flur mit niedriger Deckenhöhe, der auf einem Teppichboden steht und hinter dem noch 5 Räume kommen, die nur diesen Fluchtweg haben, ist sehr kritisch und muss entfernt werden. Es besteht die Gefahr der Brandausbreitung und dass Menschen der Fluchtweg abgeschnitten wird.

    Laut Definition (DIN 51060) sind feuerfeste Werkstoffe Werkstoffe mit einem Kegelfallpunkt größer SK17, d.h. Werkstoffe die ca. 1.500°C aushalten. Das schafft die dünne Metallplatte nicht, die oft unter Kaffeemaschinen zu finden ist ;) Auch hier halte ich Augenmaß und GMV für unerlässlich. EIne Küchenarbeitsplatte aus Holz ist nicht feuerfest, aber absolut ausreichend. Bis die Kaffeemaschine diese in Brand gesetzt hat steht genügend Zeit zur Verfügung den Entstehungsbrand zu bekämpfen (wenn sie es überhaupt schafft, mir sind auch Fälle bekannt, bei denen die Kaffeemaschine total zerstört war, die dicke Holzplatte aber nicht mitbrennen wollte ;). Granit ist übrigens auch nicht feuerfest, aber stellt mal ein brennendes Küchengerät drauf und versucht das Granit zum mitbrennen zu überreden ;)

    Mit Grundkenntnissen über Baustoffe und deren Brennverhalten sollte es kein Problem darstellen vernünftige praktikable Lösungen zu finden ;)

    Bezüglich Acrylglas: Haltet mal ein Feuerzeug hin und schaut was passiert. Acrylglas ist nicht leicht zu entzünden (offiziell als normal entflammbar, nicht brennend herabtropfend, eingestuft, aber z.B. Funkenflug bei Flex-Arbeiten oder eine Zigarette reichen nicht aus, um es zu entzünden) und verbrennt im Brandfall fast rauchfrei. Die FLuchtwege bleiben also begehbar. Gibt also wesentlich schlimmeres als Acrlyglas in Flucht und Rettungswegen ;) und je nachdem in welcher Menge mit welcher Gefahr der Brandausbreitung es vorhanden ist kann es auch in Fluchtwegen problemlos verwendet werden.

    schöne Grüße,

    Markus

    Gute Bilderserie. Traurig, dass immer wieder Grundlagen bezüglich Gefahren der Einsatzstelle missachtet werden und es so erst zu solchen Unfällen kommen kann. Solche Situationen regen zum nachdenken an, ob ein Safety Officer wie er in anderen Ländern bei größeren Einsätzen zum Einsatz kommt, in Deutschland nicht auch eingeführt werden sollte

    Hi,

    In ASR A1.3 Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie BGV A8 Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz steht diesbezüglich nichts.

    ich empfehle deshalb einen Blick in die BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb ;)

    Dort steht:

    Zitat

    Eine wirksamere Organisation des betrieblichen Rettungswesens lässt sich insbesondere erreichen, wenn
    – die Ersthelfer schwerpunktmäßig positioniert werden,
    – sie selbst und ihre Arbeitsplätze durch Kennzeichnung bekannt gemacht werden

    Aus eigener Erfahrung hat sich die Kennzeichnung in einem großen Betrieb (über 1.000 Mitarbeiter) bewährt und ist sehr hilfreich, da ab einer gewissen Mitarbeiterzahl einfach nicht mehr jeder jeden kennen kann. Bei kleinen Betrieben kann man natürlich diskutieren, ob das wirklich Sinn macht. Für mich ist die Kennzeichnung der Ersthelfer eine Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit der betrieblichen Gegebenheiten (ob es wirklich sinnvoll und notwendig ist sowie wie sie durchgeführt werden kann).

    schöne Grüße,

    Markus

    Flügelschraube: ich sehe sehr wohl einen großen Unterschied zwischen fest angebrachten Steckdosen / Steckerleisten und ortsveränderlichen Mehrfachsteckdosen und auf den ersten Blick würde ich auch sagen, dass die auf dem Bild gezeigte Installation nicht zulässig ist.
    Leider fehlt mir im Moment auch der Zugriff auf VDE-Normen & Co, aber ich gehe davon aus, dass sich darin was entsprechendes finden würde ;)

    Hi,

    ist das Stoffgemisch bekannt? Wenn ja zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt Bezirksregierung) kontaktieren, diese sind für die Überwachung der Einhaltung der Chemikalienverbotsverordnung zuständig.
    In Bayern könnte evtl. auch das LGL (http://www.lgl.bayern.de/index.htm) Auskunft darüber erteilen können.

    Ist das Stoffgemisch unbekannt? Dann ist eine Stoffanalyse zur Bestimmung der Inhaltsstoffe sowie deren Mengen und daraus resultierend die Einstufung des Stoffgemisches erforderlich. Dies bieten verschiedene Anbieter auf dem Markt an. Einer davon ist z.B. das Institut Fresenius. Eine Liste akkreditierter Stellen bzw. Anbieter findest du hier http://www.dar.bam.de/ast/index.html

    schöne Grüße,

    Markus

    Hi,

    Flügelschraube: im Rahmen des Produktionsprozesses ist für bestimmte Tätigkeiten ein Aufenthalt unter schwebenden Lasten unumgänglich. Ein Drehen der Last scheidet aufgrund der baulichen Gegebenheiten aus (und ein Hallenneubau ist aus finanziellen Gründen noch lang nicht in Sicht ;). Da eine Änderung des Arbeitsprozesses nicht möglich ist, bleibt nur diesen so sicher wie möglich zu gestalten und daran arbeiten wir gerade (im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung ;)

    Klaus: Danke für den Tipp! Werde gleich mal Kontakt mit der Firma aufnehmen, um zu schauen, ob die uns weiter helfen können

    schöne Grüße,

    Markus

    Hi,

    folgendes Problem: in der Produktion müssen sich Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten unter schwebenden Lasten, die bis zu 5 Tonnen wiegen können, aufhalten.

    Welche Möglichkeiten der Sicherung der schwebenden Last gibt es, die auch von einem Mitarbeiter allein problemlos eingesetzt werden kann? Gibt es leichte, freistehende Stützen, die von einer Person von Hand bewegt werden können und die diesem Gewicht stand halten?

    Freistehende Stahlstützen haben sich nicht bewährt, da diese zu schwer sind und mit dem Kran verfahren werden mussten. Dies ist aufgrund der räumlichen Verhältnisse und des Zeitaufwandes nicht möglich.

    Danke im voraus für eure Hilfe!

    schöne Grüße,

    Markus

    Hi,

    das gleiche Problem hatte ich erst bei einem Arbeitsunfall mit einer Flex... Laut Hersteller ist die Maschine konform und es ist dem Mitarbeiter zuzutrauen, dass er immer auf den Schalter am Gerät achtet. Der Personenschutzschalter in der Zuleitung wurde nachgerüstet, allerdings vorrangig um eine Überlastung des Gerätes zu vermeiden. Dieser Schutzschalter löste aus und stoppte das Gerät. Beim Wiedereinschalten des Personenschutzschalters bzw. der Stromzufuhr lief die Flex an und verletzte den Mitarbeiter...

    Fazit: die Lösung mit dem Schalter in der Zuleitung mag das Gerät schützen, aber in punkto Arbeitssicherheit hat sie sich NICHT bewährt! Die meiner Meinung nach einzig sichere Variante ist, dass der Schalter im Gerät bei Stromausfall rausfliegt.
    Nur so kann ein ungewolltes Anlaufen mit einer nicht unerheblichen Gefährdung der Mitarbeiter vermieden werden. In wie weit die vorhandenen Geräte mit einem sicheren Schalter nachgerüstet werden können wird derzeit mit dem Hersteller geklärt.

    schöne Grüße,

    Markus

    Hi,

    ganz so einfach ist diese Thematik leider nicht... sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist der Vermieter für den Grundschutz bzw. die Grundausstattung verantwortlich (entscheidend ist, wer in der Baugenehmigung drinsteht, der ist auch für die Umsetzung der dort festgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen verantwortlich). Die Kosten z.B. für Anschaffung und Wartung der Feuerlöscher kann er dabei auf den Mieter umlegen, ebenso wie die Wartungskosten aller sicherheitstechnischen Einrichtungen.
    Reicht dieser Grundschutz für den Mieter nicht aus, muss der Mieter die noch fehlenden Schutzmaßnahmen organisieren und finanzieren.

    Stellt der Vermieter den Grundschutz nicht sicher, ist der Mieter als Arbeitgeber dafür verantwortlich dass ausreichende Schutzmaßnahmen existieren. Er muss sich um die Behebung des Mangels kümmern (schlimmstenfalls alles organisieren und finanzieren und dann über den zivilrechtlichen Weg die Kosten vom Vermieter einklagen).

    Um Ärger zu vermeiden sollte man diese Thematik im Mietvertrag vollständig regeln und genau festschreiben, wer sich um was kümmert und welche Kosten trägt.

    schöne Grüße

    Hi,

    die TRbF 20 kann als zusätzliche Erkentnisquelle herangezogen werden, wenn die TRGS 510 nicht genügend Informationen hergibt (dies wird z.B. auch von BGs so gehandhabt). Sie ist also als Nachschlagewerk gut zu gebrauchen, wenn z.B. die zur Zeit gültigen Regelungen nicht ausreichend ins Detail gehen. Als nutzlos würde ich sie derzeit nicht bezeichnen.

    schöne Grüße

    Hi,

    spontan sehe ich es wie Niko. Geschützt ist der Begriff Ingenieur. Wenn sich jemand als Sicherheitsingenieur bezeichnet ohne die erforderliche Fachkunde zu haben dürfte keine rechtliche Handhabe dagegen vorhanden sein. Er darf lediglich die Tätigkeit als Sicherheitsingenieur mangels Fachkunde nicht ausüben und vom Unternehmer nicht in dieser Funktion eingesetzt werden. Dem stehen ASiG und BGV A2 entgegen.

    Aber ich muss gestehen, dass ich mich noch nicht genau mit dieser Problematik auseinandergesetzt habe und dies den Juristen überlasse. Ich lasse mich also ebenfalls gern belehren ;)

    zum Beitrag von Michael noch eine Anmerkung: es gibt in Deutschland einige Studiengänge, die mit Sicherheit zu tun haben. Nicht nur Wuppertaler Absolventen dürfen sich aufgrund ihrer Hochschulausbildung Sicherheitsingenieur nennen ;)
    Eine Übersicht über mögliche Studiengänge gibts z.B. hier http://www.rettungsstudium.de/

    schöne Grüße vom Sicherheitsingenieur,

    Markus (der nicht in Wuppertal studiert hat ;)

    Hi,

    welche Kranvorschrift meinst du?

    Es ist bei einem handbetriebenen Kran kein "Kran-Führerschein" und keine "Fahr-Beauftragung" erforderlich (§29 BGV-D 6).

    Eine normale Unterweisung für den Arbeitsplatz reicht aus. Dabei müssen natürlich in Bezug auf die Arbeitssicherheit die wichtigsten Punkte im Umgang mit dem Heben von Lasten mit der Vorrichtung behandelt werden: Maschinenelemente, Sicherheitseinrichtungen, Einsatzmöglichkeiten und Arbeitsweise mit dem Kran, Betriebsanleitung des Herstellers, Betriebsanweisung des Betreibers (u.a. Verbot des Aufenthalts unter schwebenden Lasten), Prüfungen vor Arbeitsaufnahme, Erkennen sicherheitsrelevanter Mängel, Verhalten bei Störungen (Meldung und ggf. Beseitigung festgestellter Mängel und Unregelmäßigkeiten), Definition und Begriffe von Lastaufnahmeeinrichtungen, Kennzeichnung der Lastaufnahmeeinrichtungen, Abschätzen von Lasten, Auswahl und Einsatz geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel, richtiges Anschlagen von Lasten, richtiges Absetzen und Lagern von Lasten, Ablegereife von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln und natürlich die UVV für die jeweiligen Tätigkeiten mit den Kettenzügen (speziell BGV-D 6 und 8 beachten ;).

    schöne Grüße

    Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten ist ein EH-Kurs vorgeschrieben (je nach örtlichen Vorgaben z.B. Jugendleiter bei Vereinen, Trainer bei Sportvereinen). Für ehrenamtliche Fahrdienste ist mir diesbezüglich nichts bekannt. Ebenso fällt mir spontan auch keine ehrenamtliche Tätigkeit ein, bei der neben dem Kurs eine Auffrischung des Wissens alle 2 Jahre verlangt wird. Ersthelfer im Ehrenamt wie sie im Betrieb zu finden sind werden meines Wissens nirgends gefordert.

    In einem Punkt möchte ich Flügelschraube jedoch widersprechen: Gemäß Bayrischem Rettungsdienstgesetz muss sogar eine Person mit höherwertiger Ausbildung als dem EH-Kurs im Krankenwagen mitfahren

    Zitat

    (1) 1 Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2 Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung des Patienten einzusetzen.