Beiträge von MrH

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    Hi,

    die brandschutztechnischen Anforderungen an Außenwände, Türen und Fenster ins Freie können aus zu geringen Abständen zu Nachbargebäuden oder Nachbargrundstücken resultieren. Wartet auf die Antwort eures Fachplaners, der kann seine Anforderungen begründen (wenn er vernünftig arbeitet ;) .

    Es gibt ganze Fassaden aus Brandschutzverglasung, ist lediglich eine Preisfrage. 1,00 m x 1,30 m ist definitiv keine problematische Größe für eine Brandschutzverglasung. Wer suchet, wird hier problemlos einen Hersteller bzw. Lieferanten finden (z.B. Hero-Glas, Glaserei Meindel, HOBA uvm.).

    schöne Grüße

    Hi,

    die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind wie der Name schon verrät Versicherungen. Und diese versuchen natürlich zuerst alles, um nicht(s) zahlen zu müssen. Aus Sicht des Beitragszahlers ist es auch wichtig, dass die Versicherungen nicht einfach alles bezahlen, sondern ordentlich prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind.

    Bei Unfällen ist das leidige Thema mögliche Vorschäden der Verunfallten, die zu einer Reduzierung oder vollständigem Wegfall der Ansprüche führen. Ohne das wissenschaftlich statistisch belegbar untersucht zu haben sind mir persönlich hier sehr häufig gegensätzliche ärztliche Gutachten begegnet und es ist zumindest gefühlt auffällig, wie sehr sich zwei ärztliche Gutachten zum gleichen Sachverhalt in diesem Bereich widersprechen und dass dann des Öfteren dem Gutachter des Versicherers vor Gericht mehr Glauben geschenkt wird.

    Berufskrankheiten sind generell ein sehr unschönes Betätigungsfeld. Die Dunkelziffer ist sicher hoch, weil viele ihre Berufskrankheit gar nicht anzeigen wollen und / oder von Ärzten die Möglichkeit der Anzeige gar nicht gegenüber dem Betroffenen erwähnt und seitens des Arztes auch keine Anzeige gestellt wurde (mir sind z.B. einige Fälle bekannt, in denen Personen aus unterschiedlichen Gründen ihre Asbestose nicht als Berufskrankheit meldeten und dementsprechend keinen Cent von der BG während ihrer Leidenszeit bis zum Tod erhalten haben). Eine Perversion im System ist, dass in der Regel nur Berufskrankheiten anerkannt werden (können), die als Berufskrankheit explizit in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. Der aktuelle wissenschaftliche Stand der Erkenntnis (inklusive offensichtlicher Zusammenhänge) wird gerne ignoriert und Betroffene, die berufsbedingt an einer nicht gelisteten Krankheit erkranken, haben praktisch keinerlei Ansprüche und können nur hoffen, dass die Krankheit irgendwann als Berufskrankheit in die Liste aufgenommen wird, um Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg erheben zu können (die Möglichkeit der Anerkennung eines Einzelfalls wie eine Berufskrankheit klingt zwar nett, mir ist jedoch noch keiner begegnet, der diese Anerkennung zugesprochen bekommen hat). Spannend ist hier auch der Blick über den Tellerrand, was in anderen Ländern schon lang als Berufskrankheit anerkannt wird, während in Deutschland Diskussionen über eine mögliche Anerkennung Jahre bis Jahrzehnte in Anspruch nehmen.
    Bei der Anerkennung gibt es auch hier gefühlt sehr oft Gutachten mit gegensätzlichen Ergebnissen. In wie weit dies an Personen oder an den Rahmenbedingungen zur Erstellung solcher Gutachten liegt, kann ich nicht beurteilen, da ich mich mit der Erstellung medizinischer Gutachten noch nie beschäftigt habe. Da sehe ich die Mediziner in der Pflicht, sich des Themas anzunehmen.

    schöne Grüße

    Hi,

    als Katastrophe würde ich es schon deshalb nicht bezeichnen, weil es nur eine ASR ist ;) . Da gibts schlimmere Veröffentlichungen mit rechtsverbindlichem Status (bitte keine Hinweise zur Rechtsstellung einer ASR, die Rechtslage in Deutschland ist mir bestens bekannt und ich vergnüge mich auch regelmäßig in Projekten mit Vertretern der staatlichen Aufsichtsbehörden und tausche mich mit diesen aus).

    Die Empfehlungen, Feuerlöscher i.d.R. erst ab 6 LE aufwärts bei der Grundausstattung sowie Feuerlöscher ab 2 LE nur unter merkwürdigen Rahmenbedingungen anzurechnen, sind Schwachsinn und gehören gestrichen (auch wenns zumindest positiv ist, dass nicht mehr starr auf 6 LE aufwärts bestanden wird). Ebenso halte ich einen Löscher mit mindestens 6 LE je Geschoss für groben Unfug. Da würde der 5 kg CO2-Löscher weit unter Wert mit angerechnet. Klassisches Beispiel ist ein Technikraum im Dachgeschoss, je nach Technik ist da CO2 einfach das Löschmittel der Wahl. Ich rechne die CO2-Löscher schon immer voll mit an ohne irgendwelchen zusätzlichen Rahmenbedingungen dafür zu definieren und halte das fachlich für problemlos vertretbar und haltbar. Wer schon mal ein paar Entstehungsbrände mit CO2-Löschern gelöscht hat, wird das aus der Praxis heraus bestätigen können. Leider hat der CO2-Löscher offensichtlich keine Lobby, während der Pulverlöscher immer noch eine zu große Lobby hat.

    Im Gegenzug hätte ich mir eine stärkere Berücksichtigung möglicher Folgeschäden bei der Auswahl von Löschmitteln gewünscht mit Erläuterungen zu den möglichen Folgeschäden der Löschmittel. Da hängen definitiv noch viel zu viele Pulverlöscher in den Betrieben herum, die im Brandfall mehr schaden als nutzen.
    Ebenso wäre eine bessere Erläuterung, ab wann Gesundheitsgefahren beim Einsatz von CO2-Löschern zu erwarten sind, sinnvoll gewesen.

    Aus der Praxis heraus finde ich die prinzipielle Kennzeichnung aller Feuerlöscher-Standorte mit dem Brandschutzzeichen F001 nicht schlecht. Zum einen gibt es so keine Diskussionen mehr, ob ein Feuerlöscher an seinem Standort ausreichend sichtbar ist oder nicht. Zum anderen kann so im Rahmen von Begehungen leichter überprüft werden, ob alle Feuerlöscher an ihrem vorgesehenen Standort hängen (das Zeichen ist schneller zu sehen als die dünne Wandhalterung, zudem werden gelegentlich Löscher samt Halterung "abgefahren").

    5 m tatsächlicher Laufweg zum nächsten Feuerlöscher in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung halte ich persönlich für übertrieben, da reichen vielerorts auch in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung die 20 m tatsächlicher Laufweg zum nächsten Feuerlöscher. Das Kapitel zur erhöhten Brandgefährdung ist definitiv eine Verschlimmbesserung.

    Den Verweis auf die Brandschutzordnung Teil A, B und C finde ich persönlich gut und überfällig.

    Bei den Brandschutzhelfern sind 5 % aus meiner Sicht einfach zu wenig und 5 Jahre bis zum nächsten Feuerlöschtraining viel zu lang (spätestens alle 3 Jahre würde ich für sinnvoll erachten). Hier hat sich leider nichts geändert.

    Die schwachsinnige Forderung, dass auf Baustellen für jedes der dabei eingesetzten und eine erhöhte Brandgefährdung auslösenden Arbeitsmittel ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 LE in unmittelbarer Nähe bereitzuhalten ist, ist leider ebenfalls immer noch enthalten. Wenn da z.B. drei funkenreißende Handwerkzeuge in einem Raum zum Einsatz kommen sind drei Feuerlöscher einfach übertrieben. Schade finde ich auch, dass der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten gar nicht erwähnt wird.

    Im Anhang 2 werden jetzt zwar bei den Beispielen die Betriebe benannt (da war die Vorgänger-Version noch schlechter), allerdings finde ich alle Beispiele im Anhang 2 aus fachlicher Sicht nicht gelungen. Die Pulverlöscher im Bürogebäude und in der Küche finde ich sogar absolut unmöglich. Da kann man nur hoffen, dass sich keiner ein Beispiel dran nimmt.

    Mein Fazit: weniger Verbesserungen als erwartet und erhofft, dafür leider einige Verschlimmbesserungen. Dass die neue Version einen positiven Einfluss auf den Brandschutz im Betrieb hat, darf auf jeden Fall bezweifelt werden. Und mehr Akzeptanz für die Brandschutzvorgaben ist im Hinblick auf zu viele aus fachlicher Sicht fragwürdige Inhalte auch nicht zu erwarten. Schade, da hätte man mehr draus machen können (und in einigen Punkten aus fachlicher Sicht auch müssen).

    schöne Grüße

    Hi,

    G25 ist weder Angebot, noch Pflicht, sondern eine Eignungsuntersuchung. Eigene Thematik / Problematik, siehe Forensuche.
    Eine Blutuntersuchung ist im Rahmen der G25 nur in Ausnahmefällen bei begründetem Verdacht vorgesehen. Der Inhalt der G25 ist von den durchzuführenden Tätigkeiten abhängig, theoretisch gibt es keinen allgemeingültigen Ablauf aller G25 Eignungsuntersuchungen. Praktisch sind Eignungsuntersuchungen ein sehr unschönes Thema, weil vieles in vielen Betrieben nicht vorschriftsgemäß läuft.

    Selbstverständlich muss jedem Beschäftigten vorab mitgeteilt werden, warum er einen Termin beim Betriebsarzt hat. Schließlich muss ihm die Angebotsvorsorge "nur" angeboten werden und er muss die Möglichkeit haben, diese auch ablehnen zu können. Wenn er erst hinterher erfährt, was gemacht wurde, ist das nicht mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben vereinbar.

    An die arbeitsmedizinischen Untersuchungen wird nicht der gleiche Anspruch gestellt wie an Untersuchungen in der Facharztpraxis. Nicht ohne Grund wird der Beschäftigte bei entsprechendem Befund an den zuständigen Facharzt überwiesen. Andernfalls dürften z.B. auch die Untersuchungsmobile der BGen für Hörtests nicht durchs Land fahren, diese sind auch alles andere als schalldicht ausgeführt und man kann während des Hörtests wunderbar die Umgebung mithören. Bei der Perimetrieuntersuchung würde auch der Parallelversuch genügen, da muss der Betriebsarzt noch nicht mal ein Gerät aufstellen. Die Untersuchungen in so einem Umfeld erfüllen ihren Zweck und sind aussagekräftig genug.

    Ansonsten ist der Ablauf davon abhängig, welche Untersuchungen mit welchem Umfang durchgeführt werden. Zum Teil werden die Vorsorgen vor Ort im Betrieb in einem geeigneten Raum durchgeführt, zum Teil müssen die Beschäftigten in die Arztpraxis.

    schöne Grüße

    Hi,

    Atemwegserkrankung ist nicht gleich Atemwegserkrankung und Atemschutz ist nicht gleich Atemschutz. Ein pauschales Verbot ist mir nicht bekannt. In den mir bekannten Fällen wurden der Betriebsarzt und / oder der behandelnde Lungenfacharzt konsultiert und von den Ärzten überprüft, ob der Atemschutz bei der vorgesehenen Tätigkeit gesundheitlich unbedenklich ist und der Beschäftigte trotz seiner Erkrankung weiter mit Atemschutz beschäftigt werden darf. Von kein Problem, über anderes Atemschutzgerät erforderlich bis zu kein Arbeiten unter Atemschutz zulässig ist mir hier bereits alles begegnet und es waren immer Einzelfallentscheidungen in Abhängigkeit der Erkrankung, des Zustands des Erkrankten, der durchzuführenden Tätigkeiten und der zur Verfügung stehenden Atemschutzgeräte. Insofern rate ich zur Konsultation eines geeigneten Arztes ;) .

    schöne Grüße

    Hi,

    bei Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen ist immer zu prüfen, was im Brandfall passiert. Stehen ausreichend alternative Fluchtwege zur Verfügung, kann das Einbringen von Brandlasten i.d.R. entspannt betrachtet werden. Handelt es sich um den einzigen Fluchtweg, hängt es von den Rahmenbedingungen am Aufstellort ab, ob das Einbringen von Brandlasten akzeptabel ist oder nicht. Ich habe eine Masterarbeit zur Beurteilung des Risikos von Brandlasten im notwendigen Flur geschrieben. Da die Arbeit so groß ist, dass ich sie nicht selbst hier im Forum hochladen kann, habe ich sie bereits vor Wochen an toni geschickt und er wollte die Datei im Archiv bereitstellen.

    In Bayern ist zudem die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) zu beachten. Hier steht in § 22 Absatz 4: Elektrische Geräte wie Kopierer oder Verkaufsautomaten dürfen in notwendigen Treppenräumen nicht betrieben werden; gleiches gilt für Computerarbeitsplätze.

    Ein Elektrogerät stellt immer eine potentielle Brandgefahr dar! Jedes Elektrogerät kann auch ohne Fremdeinwirkung jederzeit in Brand geraten. Dementsprechend muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung immer beurteilt werden, welche Folgen rund um den Aufstellort zu erwarten sind, wenn das Gerät in Brand gerät und ob diese Folgen akzeptabel sind oder eben nicht.

    schöne Grüße

    Hi,

    tagsüber während der normalen Arbeitszeiten bzw. Öffnungszeiten der Arztpraxen sehe ich hier keine Probleme und hatte auch noch keine. Wird ein Augen- oder HNO-Arzt benötigt, findet das D-Arzt-Verfahren keine Anwendung und der Verletzte ist unverzüglich dem nächsten Facharzt vorzustellen. Wenn z.B. im Betrieb die Gefahr der Augenverletzung besteht, ist übrigens der nächste Augenarzt in den Aushang der Ersten Hilfe mit aufzunehmen und im Rahmen der Unterweisung ist den Beschäftigten mitzuteilen, wann welche Ärzte aufzusuchen sind (das ist vielerorts in der Praxis auch nicht bekannt). Auch wenn Beschäftigte auf längere Auslandsreisen gehen, muss sie der Arbeitgeber vor Ort informieren, welche Ärzte dort ggf. aufzusuchen sind.

    Wenn dagegen ein Augen- oder HNO- oder Zahnarzt benötigt wird, wird es außerhalb der Sprechzeiten der Praxen je nach Ort schwierig bis unmöglich, schnell einen geeigneten Facharzt zu finden. Mit Glück gibt es in der Nähe ein Krankenhaus mit entsprechender Fachabteilung, die rund um die Uhr angefahren werden kann. Andernfalls bleibt nur, den diensthabenden Arzt des kassenärztlichen Bereitschaftsdiensts aufzusuchen. Je nach ILS kann die Leitstelle dabei wunderbar unterstützen oder man muss auch als Mitarbeiter des Rettungsdienstes beim Bereitschaftsdienst anrufen.

    schöne Grüße

    Hi,


    bei Temperaturen über 1500°C spaltet sich das aufgebrachte Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff und es kann zur Knallgasreaktion (Stichflammenbildung) kommen. Das ist die Hauptgefahr beim Löschen von Hochtemperaturbränden (klassisch Metallbränden) mit Wasser.


    offtopic:

    1 Liter Wasser ergibt 1700 Liter Wasserdampf, wenn das Wasser bei 100°C verdampft. Bei höheren Temperaturen entsteht mehr Wasserdampf!

    Im Innenangriff mit mehreren hundert Grad Celsius im Brandraum ist mit ca. 3500 Liter Wasserdampf je Liter Wasser zu rechnen. Bei Temperaturen über 1000°C sind ca. 5000 - 6000 Liter Wasserdampf je 1 Liter Wasser möglich.

    In der Praxis spielt die exakte Menge Wasserdampf bei der Brandbekämpfung keine Rolle. Für den Angriffstrupp im Innenangriff reicht es, zu wissen, dass sehr schnell sehr viel Wassedampf je Liter Wasser entsteht und die Schutzkleidung zur Brandbekämpfung nicht vor dem Wasserdampf schützt (je nach Umgebungsbedingungen sehr schnell Verbrühungsgefahr beim Löschversuch möglich).


    schöne Grüße

    Hi,

    die VO (EG) 561/2006 besagt auch, dass der Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, dass mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn transportiert wird, seine tägliche Ruhezeit auf dem Transportmittel nehmen darf, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.

    In der Schifffahrt ist es ebenfalls so, dass die Ruhezeit auf dem fahrenden Schiff in einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz verbracht wird und werden darf. In der Regel gelten Übernachtungszeiten in Bahn (Schlafwagen) und Flugzeug (hier sogar ohne Liege- bzw. Schlafplatz) nicht als Arbeitszeiten und werden als Ruhezeiten angesehen.

    Beim Bus würde ich spontan die Analogie zu Bahn und Schiff ziehen: wenn ein Liegeplatz (Schlafplatz) vorhanden ist, dürfte die Ruhezeit im fahrenden Bus zulässig sein.

    Da der Schlaf in fahrenden Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Schiff, Flugzeug) bekanntlich je nach Route und Wetter mitunter schwierig bis unmöglich sein kann, stellt sich mir spontan die Frage, ob es hier Vorgaben gibt, wie viele Ruhezeiten am Stück im fahrenden Verkehrsmittel verbracht werden dürfen und wann den Beschäftigten eine Ruhezeit in einem "normalen Bett" oder "in Ruhe" (in einem still stehenden Schlafplatz bzw. Bett) zusteht. Ein schneller Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass es bei den Urteilen im Bereich der Ruhezeit immer auf den Einzelfall ankommt (so mein erster Eindruck auf die Schnelle), insofern ist es tatsächlich eine spannende Frage, wie das Leben im Tourbus zu werten ist und welche Grenzen bezüglich der Ruhezeiten / Übernachtungen im Bus vorgeschrieben sind.

    Praxistipp: Die zuständige Aufsichtsbehörde für das Arbeitszeitgesetz kontaktieren und den Sachverhalt klären.

    schöne Grüße

    Hi,

    im Hinblick auf die Grundanforderungen aus dem Bereich Strahlenschutz ist es aus fachlicher Sicht keine Überraschung, dass die Unterweisungen inhaltlich größtenteils identisch sind, da die sich die Vorgaben aus der StrlSchV und der RöV einfach nicht groß unterscheiden und vieles sogar im gleichen Wortlaut in beiden Verordnungen zu finden ist ;) .

    Die Frage ist aus fachlicher Sicht eher, ob beide Unterweisungen erforderlich sind. Das hängt davon ab, welche Verfahren bzw. Geräte zum Einsatz kommen und unter welche Rechtsverordnungen die Gepäckprüfung fällt.

    Nachdem in beiden Verordnungen explizit geschrieben steht "Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein." spricht aus meiner Sicht nichts gegen eine Kombination der Unterweisungen mit entsprechender Dokumentation in einem einzigen Unterweisungsnachweis. Wir führen die Strahlenschutzunterweisungen i.d.R. im Rahmen der jährlichen Arbeitssicherheitsunterweisungen mit durch und solange aus dem Unterweisungsnachweis die behandelten Inhalte eindeutig hervorgingen gab es diesbezüglich auch noch keine Probleme mit Aufsichtsführenden Stellen (seitens Behörden und Unfallversicherungsträgern).

    schöne Grüße

    Hi,

    das Ampelmodell hat zwei große Vorteile:

    1. anschauliche Darstellung des Risikos. Das bringt den Kunden wesentlich mehr als irgendwelche Zahlen für Häufigkeit, Schadensschwere oder Risikoprodukt anzugeben. Die Ampel ist schnell erklärt und sehr leicht verständlich.

    2. alle vorgefundenen Mängel lassen sich mit der Ampel darstellen. Wenn eine rechtsverbindliche Verpflichtung nicht eingehalten wird kann daraus nicht immer eine Schadensschwere plus Häufigkeit abgeleitet werden (eine Beurteilung z.B. nach Nohl ist einfach nicht immer sinnvoll bzw. möglich). Mit der Ampel lässt sich das jedoch problemlos mit aufnehmen und anschaulich darstellen (rot = rechtsverbindliche Verpflichtung wird nicht eingehalten, Maßnahmen zur Behebung des Mangels sind erforderlich).

    Aus eigener Erfahrung kann ich die Darstellung des Risikos mit Hilfe des Ampelmodells nur empfehlen, habe damit bei den Kunden, die beraten wurden und werden, mit Abstand die besten Erfahrungen gemacht.

    Grob vereinfacht:
    Grün bedeutet geringes Risiko, es wird empfohlen, hierunter fallende Mängel zu beheben.
    Gelb bedeutet mittleres Risiko, hierunter fallende Mängel sind soweit möglich zu beheben (es gibt Tätigkeiten, da bleibt gelb als Restrisiko bestehen; eine 100%-ig sichere Welt gibt's nur im Märchen).
    Rot bedeutet hohes (= unverantwortliches bzw. nicht akzeptables Risiko) Risiko, hierunter fallende Mängel müssen unbedingt so schnell wie möglich abgestellt werden oder Maßnahmen zur Minimierung des Risikos auf ein akzeptables Maß ergriffen werden.

    schöne Grüße

    Hi,

    Sicherheitsdatenblatt => H-Satz => TRGS 510 Tabelle 1 => Spalte 5 => Grenzwert überschritten => zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen sind erforderlich und entsprechend in der Spalte angegeben.

    Die Lagerung gefährlicher Stoffe kann je nach Eigenschaften tatsächlich sehr schnell sehr umfangreich werden ;) . Und in deinem Fall sind bei mehr als 200 kg tatsächlich umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich.

    schöne Grüße

    Hi,


    es gibt zwei Gerätearten - Vollautomaten und Halbautomaten. Die Funktionsweise jeder Geräteart ist weltweit gleich, der Aufbau sehr ähnlich. Kenne ich die Funktionsweise einer Geräteart kann ich mit jedem AED der gleichen Art sicher arbeiten auch ohne dass ich die Sprachansagen verstehe.

    Der Vollautomat hat einen Ein- und Ausschalter und macht den Rest inklusive Schockabgabe automatisch. Ich muss die Paddles aufkleben, das Gerät einschalten, darf den Patienten während der Analyse (auf blinkende orange Taste oder Sprachansage achten) nicht berühren und sollte während des Schocks die Finger vom Patienten lassen (ein gefährlicher Stromfluss ist nur zu erwarten, wenn ich mit beiden Händen den Oberkörper des Patienten in der Nähe der beiden Paddles berühre, wenn ich z.B. nur mit einem Handballen auf dem Oberkörper bin kanns zwar einen unschönen Schmerzreiz geben, aber zumindest keine lebensbedrohliche Körperdurchströmung).

    Beim Halbautomaten gibt es einen Ein- und Ausschalter sowie die Schocktaste (bei älteren Modellen gabs noch die Analyse-Taste, diese sollte jedoch draußen nicht mehr anzutreffen sein). Ich muss die Paddles aufkleben, das Gerät einschalten, darf den Patienten während der Analyse (auf blinkende orange Taste oder Sprachansage achten) nicht berühren und muss ggf. den Schock auslösen. Aus der Erfahrung heraus ist das Drücken der Schocktaste kein Problem. Die Ersthelfer sind unter Adrenalin, hören brav aufs Gerät und drücken die Taste problemlos. Ich halte aus meiner bisherigen Erfahrung heraus beide Arten für geeignet und es muss kein Vollautomat sein.


    Alle Elektroden, unabhängig von Geräteart, Gerätetyp und Hersteller, sind Einmalprodukte! Jede Elektrode kann nur einmal aufgeklebt bzw. verwendet werden! Wurde die Elektrodenpackung geöffnet und die Elektroden entnommen, müssen die Elektroden ersetzt werden. Je nach Hersteller kann die Lieferung neuer Elektroden auch viele Wochen dauern! Die Materialbeschaffung muss im Vorfeld (vor der Beschaffung!) geklärt werden, damit es hier keine bösen Überraschungen gibt. Je nach Lieferzeiten kann es Sinn machen, immer ein weiteres Paar Elektroden vorzuhalten oder erst nach dem Einsatz oder rechtzeitig vor Verfall ein neues Paar Elektroden zu beschaffen. Mancherorts sind die Anschlüsse am AED mit denen der Geräte des Rettungsdienstes kompatibel, so dass der Rettungsdienst nach Einsatz der Elektroden gleich ein neues Elektroden-Paar bereitstellen kann. Hier kann sich vor der Beschaffung Rücksprache mit dem Rettungsdienstbetreiber vor Ort lohnen ;) .


    Wichtig ist tatsächlich die Nachsorge bei den Ersthelfern, um psychischen Problemen vorzubeugen. Auch eine erfolgreiche Reanimation ist ein belastendes Ereignis, mit dem nicht jeder alleine einfach umgehen kann! Die Nachsorge muss intern organisiert sein (z.B. Gesprächsangebote, Ansprechpartner bei Bedarf).


    schöne Grüße

    Hi,


    wie bei jedem Gerät steht und fällt der Einsatz mit dem Anwender! Es gibt Studien, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die AEDs praktisch nur von Personen eingesetzt werden, die das Gerät bereits kannten. Deswegen wurde der AED als Standardinhalt in jedem Erste-Hilfe-Kurs mit aufgenommen. Je mehr Leute im Umgang mit dem Gerät geschult sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er bei Bedarf auch eingesetzt wird. Deswegen sind neben der Aus- und Fortbildung der Ersthelfer auch EInweisungen / Schulungen aller anderen Beschäftigten mehr als empfehlenswert (kurze Schulung rein zum AED mit praktischer Anwendung des Geräts).

    Ansonsten hat sich das Gerät in der Praxis bewährt, wenn es vorschriftsgemäß gewartet war und eingesetzt wurde. Es gab allerdings auch schon Fälle, wo das Gerät im Ernstfall nicht mehr eingesetzt werden konnte, weil z.B. die Batterien leer oder die Elektroden abgelaufen waren und nicht mehr klebten. Die Folgekosten müssen bei der Anschaffung berücksichtigt und der rechtzeitige Austausch der Verfallsmaterialien organisiert sein! Dazu muss eine geeignete Person mit der Wartung/Pflege des AED beauftragt werden und die Beschaffung benötigter Materialien geregelt sein.


    Achtung: Die DGUV Information 204-010 "Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe" weist darauf hin, dass die Ersthelferinnen und Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zum sicheren Umgang mit dem AED unterwiesen werden müssen. Im Rahmen dieser Unterweisung sollten auf Basis der Betriebsanweisung zum AED (Anlage 2 „Musterbetriebsanweisung“) insbesondere folgende Themenbereiche angesprochen werden:
    • gerätespezifische Themen (z.B. Besonderheiten des AED vor Ort),
    • innerbetriebliches Notfallmanagement (z.B. Standorte der AED im Unternehmen, ortsspezifische Notrufmöglichkeiten, Ansprechpartner für AED = "Gerätebeauftragter"),
    • die Rahmenbedingungen beim Umgang mit dem AED (z.B. bei Feuchtigkeit oderstarken elektromagnetischen Feldern),
    • sichere Handhabung der Geräte (z.B. richtiges Verhalten bei Abgabe des Schocks und bei Störung des Gerätes)

    Im Rahmen der jährlichen Unterweisung über Erste Hilfe im Betrieb (§ 4 DGUV Vorschrift 1) sind alle Beschäftigten zusätzlich über die Standorte der AED und die Erreichbarkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer zu informieren.

    Hinweis: Im Erste-Hilfe-Kurs wird "nur" die sichere Handhabung behandelt. Die unternehmensspezifischen Besonderheiten müssen immer separat zusätzlich unterwiesen werden. Praktisch ist dies jedoch im Rahmen der jährlichen Sicherheitsunterweisung problemlos mit zu erledigen, man muss nur an die Pflichtinhalte denken ;) .


    Fazit: Ein AED ist eine hervorragende lebensrettende Ergänzung der Erste-Hilfe-Materialien im Betrieb, wenn die Rahmenbedingungen stimmen!


    schöne Grüße vom aktiven ehrenamtlichen EH-Ausbilder und Rettungsdienstler

    Hi,

    hier gibts das Whitepaper vom TÜV Süd.

    Für den Anwender ist nur relevant, dass die Risikokategorie III um fünf Risiken erweitert wurde:
    - Ertrinken,
    - Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen
    - Hochdruckstrahl
    - Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
    - Schädlicher Lärm
    Wie Frank bereits schrieb ist hier jetzt eine jährliche praktische Unterweisung Pflicht.

    Alles andere betrifft Hersteller und Inverkehrbringer.

    schöne Grüße

    Diese Aussage möchte ich so nicht stehen lassen! Ganz ohne Fachwissen geht es nicht! Nicht alle Gefahren lassen sich auf den ersten Blick erkennen und man muss schon wissen, worauf man schauen muss. Gesunder Menschenverstand ist die Voraussetzung, um die Tätigkeit vernünftig durchführen zu können (das richtige Maß zu finden, was wie zu beurteilen ist), aber nicht ausreichend, um die Tätigkeit vernünftig durchführen zu können!
    Allerdings besteht die Möglichkeit, sich das je nach Branche erforderliche Fachwissen anzueignen (z.B. mit Fachliteratur, Besuch von Fortbildungen, Wissens- und Erfahrungsaustausch mit den Leuten, die in der Branche arbeiten sowie dem fachlichen Austausch mit anderen Sifas).

    Ebenso ist die Form der Dokumentation nicht vorgegeben, aber ich muss beurteilen können, welche Punkte für die Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung für den betrachteten Bereich relevant sind und die Dokumentation (hier hilft wieder der gesunde Menschenverstand) verständlich (sowohl hinsichtlich Tiefe, als auch Umfang, als auch bezüglich der verwendeten Formulierungen) niederschreiben können.

    schöne Grüße

    Der Referent muss seine Medien beherrschen :cursing: Hätten die Kameraden mal lieber vorher einen Chemielehrer der Realschule gefragt, wie diese einfache Demonstration sicher durchgeführt werden kann. "Sicher" brennende Flüssigkeiten gibt es zuhauf, da muss man nicht mit leicht oder extrem entzündlichen Flüssigkeiten ein unkalkulierbares Risiko eingehen.

    Hi,

    ich halte reales Feuer mit Flammen und Hitze für unverzichtbar! Dabei muss das Feuer auch zu den betrieblichen Gefahren der Brandschutzhelfer passen. Vieles lässt sich mit Firetrainer mit passendem Aufsatz ausreichend gut simulieren, ich arbeite deshalb seit vielen Jahren wo immer möglich mit dem Firetrainer (mit diversen Aufsätzen).

    Leider lässt sich nicht alles mit dem Firetrainer simulieren, so dass es Situationen gibt, in denen ich mit realem Feuer arbeite (z.B. Metallbrand mit Metallbrandlöscher oder Sand oder spezielle Chemikalien mit Sonderlöschmitteln, die im Betrieb vorgehalten werden). Dabei können auch gefährliche chemische Reaktionen zu Demonstrationszwecken mit eingebaut werden.

    Wenn es einen geeigneten Raum gibt lässt sich auch z.B. mit Hilfe eines brennenden Papierkorbs die schnelle Verrauchung eines Raums demonstrieren (ist eine sehr wirkungsvolle Demonstration, geht allerdings nur wenn ein kleiner Raum gefahrlos problemlos verraucht und anschließend wieder entlüftet werden kann, z.B. kleine Gartenhütte im Firmengarten, die abgerissen werden soll).

    Wichtig ist allerdings, dass man über das nötige Fachwissen verfügt, um alle praktischen Demonstrationen und Löschübungen sicher durchführen zu können! Wer keine Ahnung von der Chemie der Brände und Löschmittel hat, sollte nur mit dem Firetrainer arbeiten und zwar erst nachdem er ausreichend eingewiesen wurde! Vor allem bei brennbaren Flüssigkeiten führt Unwissenheit und / oder Leichtsinn immer wieder zu schweren Unfällen bei Löschübungen und Demonstrationen. Erst heute wurden z.B. in Bad Urach fünf Kinder bei einer Brandschutzübung mit der Feuerwehr mit Spiritus verletzt.

    schöne Grüße