Beiträge von TimoB

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    Hallo zusammen, Hallo Peter, ich bin es nochmal.

    Gerade beim Lesen der TRBS 2152 Teil1 (Abs. 3.1 "Allgemeines") ist mir folgender Satz aufgefallen und ich musste direkt an die Konversation hier denken:


    Zitat

    Bei der Beurteilung der Explosionsgefahr ist davon auszugehen, dass eine Entzündung eventuell vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre stets möglich ist. Die Beurteilung ist also unabhängig von der Frage, ob Zündquellen vorhanden sind.

    Für mich heißt das, dass sobald eine explosionsfähige Athmosphäre vorliegt / vorliegen kann, ein Explosionsschutzdokument erstellt werden muss. Die Vermeidung von wirksamen Zündquellen ist aus meiner Sicht nicht ausreichend. Die Vermeidung von wirksamen Zündquellen in Ex-Zonen ist für mich eine einzutragende Maßnahme im Ex-Schutz-Dokument, welche lediglich eine Explosion verhindern soll, aber keine explosionsfähige Athmosphäre im eigentlichen Sinne verhindert. Oder wie interpretiert Ihr das?!

    Wie es z.B. bei der Inertisierung aussieht, da bin ich mir noch nicht sicher. So gesehen liegt ja durch die Intertisierung keine explosionsfähige Athmosphäre mehr vor. Aus meiner Sicht müsste dann kein Ex-Schutz-Dokument mehr erstellt werden.

    elschwoabos: schau dir mal die beispielliste der bgr104 an. die grüne liste (nicht die aktuelle) ist auf jeden fall kostenfrei einsehbar. die hat mir in sachen ex-schutz sehr geholfen.


    peter: ich weiß nicht, ob ich da falsch liege mit meiner ansicht, aber ich teile deine meinung nicht ganz. vermeide ich die zündquellen in einer ex-zone (auch wenn es "nur" zone 2 ist), vermeide ich doch nicht gleichzeitig die gefährliche explosionsfähige athmosphäre (g.e.A.). somit muss meiner meinung nach ein ex-dokument angefertigt werden, sobald eine g.e.A. auch nur selten vorhanden sein kann. als maßnahme ist dann die vermeidung von zündquellen einzutragen.