Beiträge von zzz

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    Zu beachten ist, dass die Formel von der Binomialverteilung ausgeht (Ähnlich der Kurve aus dem 10-Mark-Schein, nur sind hier die Ergebnisse nicht infinitesimal klein, sondern binär: "ist" oder "ist nicht").

    Heißt, wenn alle Ersthelfer am selben Tag wegen ihrer Fortbildung weg sind, stimmt die Berechnung nicht (es sei denn, die Schulung ist Inhouse, arbeitsplatznah).

    Also muss auf eine "gesunde Verteilung" der Ersthelfer geachtet werden, damit die Rechnung stimmt: ihre Abwesenheit soll nie gemeinsame Gründe haben ("Common Mode Error" vermeiden) - soweit möglich (GANZ ausschließen kann man das ja nicht).

    Wenn die alle rausgehen, darf's von mir aus brennen...

    Wenn ich aber den Alarm für XX.XX.2018 um 15:00h ankündige, und es brennt um 14:00 h - was passiert dann? Unsere Leute räumen, die Anderen bleiben, weil die glauben, die Übung hätte sich verschoben...

    Ne, das Risiko ist MIR zu groß.

    In Tschernobyl wollten die auch nur spielen... Das Risiko war überschaubar. Und dann...

    Die Frage ist eher, ob es eine gute "Ausrede" gibt, weswegen man die Übungen NICHT durchführt.... Ob die Ausrede: "Im Haus wollten nicht alle mitmachen" gut genug ist....

    Oder habt Ihr bisher die Übungen auf "Biegen und brechen" durchgeführt?

    Einen lokalen Fake-Alarm auszulösen halte ich nicht für eine geeignete Übung. Sie hat nichts mit den realen Gegebenheiten zu tun.

    Habe den Ersthelfer-Rechner aktualisiert. Gerne würde ich wissen, ob der Rechner für Euch hilfreich ist.

    Hintergrund:

    ==================================================
    DGUV V1:

    §26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer
    mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
    1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
    2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    ==================================================

    Die Frage ist hier auch nach der Gefährdungsbeurteilung gestellt: wie viele Ersthelfer brauche ich? Eine Gefährdungsbeurteilung beinhaltet auch eine Risikoabschätzung. Wie hoch ist das Risiko, dass ich nicht ausreichend Ersthelfer vor Ort habe? Meine Tabelle liefert GENAU dieses Risiko als konkreten, gut genäherten Wert.

    Die erforderliche Mindestzahl kann ich nur zu 100% sicherstellen, wenn ich ALLE abzüglich Einen als Ersthelfer ausbilde: wenn nur noch zwei von Tausenden da sind, muss Einer Ersthelfer sein (AKA mindestens 5% oder 10% - egal). Klingt nicht GANZ im Sinne der Vorschrift.

    Die erforderliche Mindestzahl kann aber auch mit einer gewissen WAHRSCHEINLICHKEIT erreicht sein. Die akzeptable Wahrscheinlichkeit festzulegen ist Führungsaufgabe.

    Beispiel:

    Ich habe 150 Mitarbeiter, aber wegen Krankheit/Urlaub ist es möglich, dass nur 80 vor Ort sind. Ich bilde nun so viele Ersthelfer aus, dass mit einer - willkürlich festgelegten - Wahrscheinlichkeit von 90% 8 anwesende Versicherte (also 10%) Ersthelfer sind.

    Bedeutet laut meiner Tabelle:
    Mitarbeiter: 150
    80 Versicherte vor Ort = 53,3%
    Erforderliche Quote (Produktion): 10%

    Mal probieren....

    15 Ersthelfer (==10% der Mitarbeiter) bedeutet NICHT, dass 10% der ANWESENDEN Versicherten Ersthelfer sind! Dies trifft nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu. Wenn nämlich nur die 80 Leute da sind, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich 10% Ersthelfer vor Ort habe, nur 54%. Heißt: es ist zu 46% wahrscheinlich, dass ich die Zahl von geforderten 8 Ersthelfern unterschreite.

    Nur FÜNF Ersthelfer mehr, also 20 Ersthelfer, geben die Wahrscheinlichkeit von 84% her.
    22 Ersthelfer insgesamt garantieren eine 90% Chance, die geforderten 10% Ersthelfer zu sichern.

    10% ist das Restrisiko, dass weniger als 8 Ersthelfer vor Ort sind.

    IMO ist hiermit besser begründet, als ich jemals zuvor irgendwo gesehen habe, warum ich 22 Ersthelfer ausgebildet habe. Weil ich die Anforderung "10% Ersthelfer anwesend" mit einem Risiko von NUR 10% verfehlen kann.

    Will ich das Risiko auf unter 0,5% minimieren, braucht man in dieser Konstellation 31 Ersthelfer. Schätzen ist gut - rechnen ist q.re.d. besser :)

    Wem es nicht gefällt, dass die 10% unbedingt eingehalten werden "müssen", kann auf 8% oder 5% setzen (obwohl 10% gefordert sind), und DAFÜR die 90% Wahrscheinlichkeit rechnen. Man kann die Anforderung mit meiner kleinen Tabelle also auch beliebig senken - was ich aber nicht empfehle.

    Update v. 1.1

    ...etwas verschönert und die Prozentrechnung anwesender Mitarbeiter "abgeschafft".

    Zitat

    Das musst Du auch nicht, wenn alle Vorgehensweisen in einer BSO beschrieben sind. Eine Übung ist einer Unterweisung gleichgestellt, nur ohne Teilnahmebestätigung. Brandschutzhelfer unterstützen deine Übung bzw. übernehmen die Räumung / Evakuierung im Notfall. Da dürfte keiner mehr überlegen müssen --> geh ich oder bleib ich.


    Wie gesagt - ich wiederhole, damit Du nicht nach oben lesen musst - es geht um die anderen Firmen im Gebäude. Denen kann ich keine Übung aufzwingen.

    Traumhaft wäre, wenn die alle mitmachen. In Einzelfällen denke ich, dass es sogar klappen wird - ich muss mich nur mit deren Sifas kurzschließen :)

    WENN ich aber den Hausalarm ankündige (und also alle Firmen im Gebäude alarmiert werden), die ANDEREN Firmen aber NICHT räumen, weil der Alarm (von mir) als Übung angekündigt ist.... Aber es ist gar keine Übung, weil der Alarm anderweitig ausgelöst wurde... Autsch!? Alle tot, und azrazr hat es gef*ckt eingeschädelt....

    So, der Drops ist gelutscht- Hier die erneute Stellungnahme durch die BGW:

    - die Homepage der BGW wird aktualisiert (die bisherige Aussage wird korrigiert)
    - Approbierte Ärzte/innen die nicht mehr aktiv im Beruf tätig sind und 2 Jahre z.B. als Gutachter tätig waren müssen, um als betriebliche Ersthelfer eingesetzt werden zu können, eine entsprechende Fortbildung absolvieren.
    - Sind Ärzte/innen länger als 3 Jahre nicht mehr aktiv in ihrem Beruf tätig, müssen diese eine betriebliche Erste Hilfe Ausbildung absolvieren um als betriebliche Ersthelfer eingesetzt werden zu können.
    - Die Kosten für eine benötigte Erste Hilfe Aus- und Fortbildung werden von der BGW getragen.

    Man sollte im Web formulierte Regeln (auch von der BG) nicht immer einfach so hinnehmen, wenn man das Gefühl oder die Gewissheit hat, dass sie anderen (übergeordneten) Regeln widersprechen ;)

    In diesem Fall fällt mir ein riesen Herz vom Stein!

    Die Frage ist ja auch, WAS wird geübt...

    Das "Hinausspazieren" ist nicht die Problematik. Die Problematik ist eher:

    - Wird der Alarm als Solcher erkannt?
    - Wird er überall gehört?
    - Wie lange dauert die Räumung? (vorbereitet ist das Ergebnis relativ wenig aussagekräftig)

    Ich würde anschließend gerne wissen, ob im Alarmfall auch wirklich alle erreicht werden. Mit meiner Trillerpfeife übe ich nicht wirklich etwas...

    Ankündigen: ja, kann man machen.
    Alarm auslösen und selbst üben: kann man machen.

    Wie ich oben schrieb: was, wenn es dann wirklich brennt, die Anderen glauben aber an eine Übung.... Sehr unwahrscheinlich, aber den Schuh möchte ich mir trotzdem nicht anziehen.

    Wie könnte man eine Räumungsübung in ANGEMIETETEN Bereichen organisieren?

    Normalfall bei uns:

    50 - 150 Mitarbeiter auf 1 - 4 Etagen in einem Gebäude mit mehreren Mietern (meist Büros, oft aber auch Geschäfte).

    Optimalfall: In Zusammenarbeit mit den anderen Mietern.
    Realität: de facto ausgeschlossen (die WOLLEN nicht).

    Lösen WIR Alarm aus, bricht in dem Gebäude komplettes Chaos aus. Auf gute Nachbarschaft brauchen wir dann nicht mehr zu hoffen.

    Die Übung auf uns zu beschränken, den Nachbarn zu sagen: "Wir haben eine Übung, also ignoriert mal den Alarm um 12:30 h") geht auch nicht: was, wenn es JUST in dem Moment Ernst ist? Möchte ich nicht riskieren.

    Und nu...?

    ...ob ich mich mit folgender Datei vergaloppiert habe, weiß ich nicht.... Bitte um Feedback.

    Ersthelfer-Rechner aktualisiert (10.10.2018)

    Verbesserungen:
    1. Nebenrechnung ausgeblendet
    2. Freie Eingabe von Prozenten
    3. Hohe Zahl von Mitarbeitern möglich (bis zu ca. 6000)

    Nicht so gut: wenn die Zahlen mathematisch aus der Reihe tanzen, kommt in Excel eine Fehlermeldung. Ist aber egal, ich habe keine Lust auf eine (inhaltlich überflüssige) "WENN"-Abfrage.

    Wer noch mehr Mitarbeiter einschätzen will, muss die gelbe Tabelle mit der Nebenrechnung einfach beliebig verlängern (letzte Zeile markieren und ZIEHEN), sowie den Bereich des SVERWEIS im grünen Ergebniskästchen anpassen. Notfalls kann ich das auch machen, wenn Bedarf da wäre.

    Datei-Anhang im Posting unten.

    Leg den Ärzten ihre Berufsordnung vor, da steht es drin. In BW ist es §4.Bei Ärzte wird bei der Ausübung der Ersten Hilfe in der Regel ein deutlich höheres Leistungsniveau gefordert. Auch die Haftung ist hier eine andere, als bei Laienhelfern.

    ...betrifft meines Erachtens ihr Fach.

    Das tun sie - extrem sogar.

    Aber das "Notfalltraining" - wie sich das entsprechende "Erste Hilfe"-Angebot nennt, ist ja nicht fachlich.... Wenn sie den Notfalltraining nachweisen müssten, DAS wäre was Handfestes...

    Ich habe den Eindruck, dass DGUV V1 und Realität im Fall von Ersthelfern und Ärzten im der Verwaltung weit auseinander klaffen.

    Die Frage habe ich auch der DGUV gestellt. Eine Dame war so nett, und hat mich angerufen. Ihre Gedanken kreisten in dem sehr engen Rahmen, der für BG typisch üblich ist: ob ich denn möchte, dass die BG die Kosten der Fortbildung übernimmt. Damit wäre das "Problem" schließlich "gelöst".

    Dabei geht es gar nicht um die Kosten, sondern in erster Linie um die grundsätzliche Frage wie Fortbildung für Ärzte definiert ist, die reine Verwaltungsaufgaben durchführen, und zu dem geforderten NACHWEIS der Fortbildung.

    Diese Frage möchte ich nicht wegen möglicher Fortbildungskosten klären, sondern um die Verantwortlichen im Unternehmen vor möglichen, strafrechtlichen Folgen zu schützen, wenn der Fall eintritt, dass jemand zu Schaden kommt. Man kann nicht in den Kopf des unbekannten Richters schauen, der entscheiden würde, FALLS es zu einer Anzeige käme.

    Die Dame von der DGUV schien verstanden zu haben, und versprach Rückmeldung, sobald die Ansprechpartner hierzu aus dem Urlaub zurück seien. Bin mal gespannt.

    Grundsätzlich gilt aber, dass es innerhalb des richterlichen Ermessensspielraums keine Seltenheit ist, dass zumutbare Eigeninitiative eingefordert wird, um Schaden abzuwehren. So propagiert die BG die Informationseinholung zu Gefahrstoffen über das Sicherheitsdatenblatt hinaus, das mitgeliefert wurde. Analog schließe ich nicht aus, dass die Gleichwertigkeit von "in der Regel alle zwei Jahre Fortbilden"&"Nachweis vorlegen lassen" mit "die Approbation gilt als Fortbildung und als Nachweis in der betrieblichen Ersten Hilfe" in einem möglichen Strafverfahren in Frage gestellt wird, wenn der Arzt nur Verwaltungstätigkeiten durchführt, denn ein Fortbildungskurs wäre keine unzumutbare Aufgabe gewesen.

    Gleichwohl habe ich Fortbildungen in Erster Hilfe für Ärzte gefunden:

    https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/20for…0714/index.html (nur EIN Beispiel von Vielen - viele Fundstücke machen allerdings den Eindruck der "Geldmache")

    Obiges kostet gleich mal 75 EUR (bis 450 EUR kann es bei diversen Anbietern, die ich ergooglet habe, hoch gehen) und ist "nur" ein Nachmittag - aber IMO sinnvoll UND "schützend" im Sinne der Anwendung des "Stands der Wissenschaft und Technik" in der Fortbildung - egal ob die BG zahlt oder nicht.

    Dass Ärzten die Wahl des Anbieters, der Inhalte und der Qualität des Kurses freigestellt wird, anstatt sie in die Standard-Kurse zu stopfen, befürworte ich sehr. Im Endeffekt beinhaltet die BGW-Regelung, Ärzte nicht in die BG-Kurse zu lassen, implizit GENAU diesen Ansatz. Dass eine Approbation, im Zweifel über 40 Jahre alt, allein als "aktuelle Fortbildung" gewertet wird, befremdet mich allerdings - und sollte so nicht propagiert werden.

    Ein Sätzchen wie: "Ärzte kümmern sich selbst um ihre regelmäßige Fortbildung" oder "Die Fortbildung von Ärzten liegt im Ermessen des Unternehmens" könnte mehr Klarheit schaffen (meine Formulierungen sind nur sinngemäß gemeint), und auch den Druck auslösen, sich tatsächlich zu KÜMMERN, und das Ergebnis zu dokumentieren. Dann wäre die Sache IMO "rund".

    Mittlerweile habe ich zwei klare Antworten:
    1. KomNet (hatte ich schon vor der Frage)
    2. BGW

    Ausgangssituation DGUV V1 §26(3):

    (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen
    von zwei Jahren fortgebildet werden. (...spez zu div. Berufsgruppen gelöscht...). Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fort-
    bildung vorlegen zu lassen.

    Die Anforderung ist also klar.

    KomNet sagt: Fortbildung auch für Ärzte erforderlich.

    Persönliche Anmerkung: ich sehe Ärzte nie im Leben in einem Kurs mit dem Aushilfs-Produktionshelfer der Klitsche nebenan, während erklärt wird, was Atmung sei...

    BGW sagt: die bestehende, ärztliche Approbation gilt als Nachweis über die Fortbildung (heißt: solange die Approbation nicht entzogen ist).

    Persönliche Anmerkungen:

    1. Muss sich der Unternehmer die Approbation des Arztes alle zwei Jahre vorlegen lassen, um ihn als Ersthelfer führen zu können? (an diesem Punkt bin ich übrigens aus dem Prozess KOMPLETT raus, so etwas unterstütze ich nicht, denn DAS wäre meiner Meinung nach ein massiver Vertrauensverlust)

    2. Wird im Strafrecht die Ansicht, dass eine beliebig lange zurückligende Approbation einer aktuellen Fortbildung gleichwertig ist, ebenfalls geteilt?

    Der Ertshelfer ist nicht betroffen, der wird (mit Recht) geschützt, selbst dann, wenn er etwas falsch macht, und auch dann, wenn er Arzt ist.

    Aber der Arbeitgeber....?

    Wenn die Erste Hilfe an einem Sachverhalt gescheitert ist, der in einer aktuellen Fortbildung standardmäßig Thema ist, oder auch nur ganz allgemein gescheitert ist, aus welchem Grund auch immer... Wird dann bei der Vorfalluntersuchung durch die Staatsanwaltschaft dem Unternehmer die Erfüllung der Unternehmerpflichten aus obiger Regelung ebenfalls attestiert, wenn er die beliebig alte Approbation seines Arzt-Ersthelfers als Nachweis aktueller Fortbildung betrachtet? Oder ist er wegen Pflichtverletzung in der STRAFRECHTLICHEN Haftung, wie IMMER, wenn er aktuelle Unterweisungen nicht nachweisen kann...

    Ich weiß es nicht, aber ich habe kein gutes Gefühl dabei.

    Der Vorschlag, der von den "unteren" Entscheidungsebenen unterstützt wird, und jenen Ärzten entgegenkommt, die von sich aus auf uns (Arbeitssichert/Personalabteilung) zugekommen sind, dass sie GERNE eine Fortbildung hätten: Fortbildung anbieten (welche Fortbildung genau ist nicht spezifiziert, soll aber auf Ärzte zugeschnitten sein), freiwillige Teilnahme, Kosten werden durch das Unternehmen getragen.

    Weiter "oben" ist das Thema noch nicht diskutiert. Mal sehen.

    Interessant :)

    Absatz 3 ist damit aber nicht geklärt: der IMO kategorisch geforderte Nachweis der Fortbildung.

    Wie ein 1980 approbierter Onkologe, der seit dem Molekularbiologie forscht und lehrt, in 2018 per geübten Handgriff den Klapphelm eines Motorradfahrers abnehmen kann, um ihm zu helfen - DAS möchte ich mal sehen! Nur so als Beispiel.

    Sieht für mich aber eher wie die Bedingung zur Führerscheinprüfung aus... Eine Momentaufnahme ohne aufhebenden Einfluss bezüglich diverser Rechtsvorschriften... Z.B. gegenüber DGUV V1...

    Auch interessant: https://www.teramed.de/magazin/praxismanagement_11_11/brauchen-wir-“ersthelfer”-in-unserer-arztpraxis-r115/

    q.e.d: https://www.brk-ffb.de/angebote/erste…arztpraxis.html

    Warum soll der Arzt nicht blechen? Er hat's ja...

    Arbeitgeber möchte Ärzte, die ausschließlich und seit Jahren/Jahrzehnten als Gutachter tätig sind, als Ersthelfer bestellen, und niemals in Erste Hilfe fortbilden. Am liebsten sollen DESWEGEN ausschließlich Ärzte Ersthelfer sein. Das spart Ressourcen: die ganzen Ausfälle wegen Fortbildung fallen weg - 100% Arbeitszeit. BGW findet das gut.

    Abgesehen davon, dass ich ein schlechtes Gefühl dabei habe - das KANN nicht richtig sein - denn eine verantwortungsvolle Tätigkeit ohne Fortbildung existiert schlicht und einfach nicht (Ehrenamt hin oder her - die Erste Hilfe ist ein enormer Fortschritt der Zivilisation und eine enorme, gesellschaftliche Verantwortung)....

    ....sehe ich einen Widerspruch zu DGUV V1 §26(3), dass eine Fortbildung zweijährig zu aktualisieren ist (wie auch immer), wahlweise missdeute ich diesen Absatz der DGUV V1, und die Aussage, dass die Fortbildung alle zwei Jahre nachzuweisen ist, gilt nicht für Ärzte, obwohl die DGUV V1 Ärzte als "Betriebliche Ersthelfer" nicht gesondert erwähnt.

    Niemand soll "Recht" haben.

    Ziel:

    ENTWEDER: ich verstehe, wie oben genannter Absatz aus der DGUV V1 mit der Aussage, dass sich Ärzte nach der approbation NIEMALS wieder im gesamten Berufsleben mit Erster Hilfe auseinandersetzen müssen, trotzdem rechtskonform betriebliche Ersthelfer sein dürfen, vereinbar ist,

    ODER: es liegt ein massiver Fehler im System vor, worauf die Meinung von KomNet NRW (immerhin auch eine Behörde es öffentlichen Rechts) deutet, und wir (das Unternehmen) sollten uns von der BG-Meinung nicht in die Irre führen lassen, denn der Staatsanwalt könnte das anders sehen, wenn die Fortbildung nachweislich Inhalte gehabt hätte, die das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen hätten bewahren helfen können.

    Als SiFa bin ich außen vor. Als Kollege allgemein und als Berater des Vorgesetzten sehe ich mich in der Pflicht zu hinterfragen.

    BGV A1 war natürlich ein Vertipper - inhaltlich trotzdem korrekt - selber §, selber Absatz.

    12.10.2018: Die BGW hat ihre Seite aktualisiert:

    https://www.bgw-online.de/DE/Leistungen-…nahme_node.html

    Drops gelutscht. Ärzte waren also ALLEIN auf Grund ihrer (beliebig lange zurückliegenden) Approbation nicht automatisch als Betriebliche Ersthelfer qualifiziert.

    Ich finde es SUPER, dass die BG nicht versucht hat, die ursprüngliche Publikation auf Biegen und Brechen zu "verteidigen", sondern, dass sie die Regelung überdacht hat. Vielen Dank dafür!


    Ausgangssituation:

    Wir haben viele Ärzte im Haus - tätig als reine Gutachter (Bildschirmarbeitsplatz). Bestenfalls begutachten sie Versicherte live - aber sie therapieren niemanden, geschweige denn, dass sie jemals (außer evtl. privat) Erste Hilfe leisten oder sich fortbilden.

    Meine Meinung (und KomNet NRW): §26 (3) gilt ohne Einschränkung auch für Ärzte (<- klick auf den Link)

    Aber die BGW äußert sich folgendermaßen auf meine zwei folgenden Fragen (kurz zusammengefasst):


    1. Ärzte können "Betriebliche Ersthelfer" ohne Ausbildung/Fortbildung sein?
    2. ...auch dann, wenn sie nur im Büro sitzen, und seit Jahrzehnten keine Fortbildung in Erster Hilfe hatten?

    Hier die Antworten der BG:



    Eure Meinung?

    Was sagt Eure BG zu dieser Frage (falls jemand Lust hat, nachzufragen)?


    Meine Frage 3, und zwar nach der Vereinbarkeit der obigen Antwort mit DGUV V1 §26(3) lautete:


    Die ersten zwei Antwortet kamen binnen ca. 3-4 Stunden der Kernarbeitszeit.

    Bislang keine Antwort nach einem vollen Arbeitstag seit dem Stellen der Frage....

    Technisches:

    • Umfrageschluss ist der 31.10.2018
    • Umfrage anonym (Teilnehmer nicht sichtbar)
    • Jeder nur ein Kreuz
    • Ergebnis nach Abgabe der Stimme sichtbar
    • Ergebnis nach Stimmen sortiert

    Feuer frei!

    P.S: beim Editieren werden die Bilder inline angezeigt. Beim Ansehen im Forum werden nur Links angezeigt. Any Hints? Besteht das Problem(chen) auch bei Euch?

    Quelle BBCodeQuelle:

    (1)
    Das mit den Außendienstmitarbeitern ist mir zu hoch. Warum willst Du diese als Ersthelfer ausbilden lassen? Sollen die sich im Falle eines Unfalls selbst verarzten?


    (2)
    Sicherheitsbeauftragte lassen wir bei den BG'en ausbilden. Kostet nichts, außer den Eh-da-Kosten.
    (...)

    ,Zu (1):
    Will ich gar nicht. Lediglich zur persönlichen Weiterentwicklung eines jeden Kollegen befürworte ich das.

    Deeskalationstraining kommt übrigens tatsächlich gut an.

    Ansonsten kann immer etwas passieren. Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung sind Ersthelfer nicht NUR für Arbeitsunfälle/Erkrankungen vorgesehen.

    Letztens... Ich esse gerne scharf, weiweit jenseits dessen, was Normalmenschen als scharf empfinden, also Habanero und Jolokia knuspernd (4-6 Stück je Mahlzeit). Alles kein Problem, BIS die Magenschleimhaut - kann vorkommen - aus irgend einem Grund gereizt ist. Eine halbe Jolokia gegessen, und die Hölle ist auf mich eingebrochen (Mittagessen in der Firma). Da war ich froh, dass mir Ersthelfer beistanden. Magen ist wieder Ok, jetzt bin ich mit den jeweils ersten Bissen immer vorsichtig, und wenn der Magen nicht protestiert, esse ich die Chili wieder mit Genuss.

    Insgesamt habe ich beruflich (zum Glück) drastisch mehr Ersthelfereinsätze wegen intrinsischer Vorfälle erlebt, als Erste Hilfe wegen Unfällen. Kreislaufkollaps ist der Standardvorfall. Es ist gut viele Ersthelfer, und damit immer jemanden zur Hand zu haben, egal ob in der Firma oder in freier Wildbahn.

    Zu (2):
    Unsere BG bietet keinen einzigen Kurs in dieser Hinsicht an, auch nicht in 2019. Da gibt es sicher Bessere BGn...

    @Guudsje

    Joh, Vorsorge usw. läuft.

    @AxelS
    Ja, richtig. Nur bewegen wir uns da nicht mehr in BGV A1 oder ArbSchG... Trotzdem richtig.

    @Guudsje
    Abs 1: die Anmerkungen sind für das ArbSchG/die DGUV V1 irrelevant. Nicht als Belehrung, sondern als Hintergrund: Arbeitsschutz verlässt sich nicht auf die ZUFÄLLIGE Hilfe von Außen :) In einer Traumwelt hilft jeder jedem, jeder passt auf sich und auf seine Mitmenschen auf. Keine Gesetze und Vorschriften nötig. Die Realität == na ja....

    Abs. 2: das habe ich befürchtet.

    Ersthelfer
    (...)Aber als Fasi oder BA würde ich mich da raus halten, da keine Weisungsbefugnis etc.


    ...aber Fachkenntnis (ich weiß wie es geht). Dann "spiele" ich die "Sekretärin", und der Drops ist in Sekunden gelutscht, statt lange zu diskutieren, was alles beachtet werden muss (Formulare, Zertifikat ablegen, Bestellung).... Tut mir nicht weh. Ist ja alles freiwillig. Und den Papierkram leite ich gebündelt an die Personalabteilung zur Ablage.

    Wenn es IRGEND eine Problematik gibt, führe ich den Service nicht durch - das müssen Andere klären. Wenn der Punkt bei mir landet, müssen alle Entscheidungen im Vorfeld bereits geklärt sein.


    @all:

    Danke für Euer Feedback!

    Im übrigen bilden wir (auch) intern zum SiB und Brandschutzhelfer aus. Für Ersthelfer steht die OPTION im Raum, inhouse auszubilden (per DRK o.Ä.), aber nur, wenn dies die Kollegen wünschen. Keinerlei "Zwang". Räumlich ist es kein Problem.

    Für Brandschutzhelfer empfehle ich Aisco UL1 - hoch mobil, ausreichend Leistung, um "nur mal" den Feuerlöscher "angsfrei" zu bedienen. Da keine Feuerwehrleute ausgebildet werden sollen, reicht der Simulator dicke. Von den Teilnehmenden kommen nur positive Rückmeldungen. Voraussetzung ist der geeignete Platz, ohne eine Feuersbrunst auszulösen (mit lieben Grüße an die Bundeswehr, die EIGENTLICH auch SiFas und Brandschutzbeauftragte haben - aber die müssten vorher gefragt werden....).

    Und nein, ich habe mit Aisco NICHTS zu tun, im Gegenteil (bin nur Kunde), gerade ärgere ich mich über die Aiscos, weil die meine Anfrage seit zwei Wochen nicht beantwortet haben. Aber SiFa ist leidensfähig.


    Die Frage wegen Außendienst steht weiter im Raum:

    DASS man sie als Ersthelfer ausbilden KANN und DARF , ist klar - davon haben die selbst aber nichts im Verletzungsfall - dies ist auch nicht die ORGANISATION der Ersten Hilfe für (möge es nie passieren) verunglückte Außendienstler.

    Verunglückte Außendienster == keine Erste Hilfe organisiert in meinen Augen - und es ist auch nicht möglich.... Es sei denn, man schickt je ein ein Begleitfahrzeug mit einem Ersthelfer in 5 min Abstand dahinter und ein Begleitfahrzeug 5 min voraus... DANN klappt die Erste Hilfe auch für Außendienstler... LOL...?