Beiträge von Mike144

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    Haarspray und Bandanas raus....

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    Hier ist wieder tote Hose....

    Naja. Zeit zum Aufwachen.

    Zum ersten

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    und anlässlich des Kartenkaufs; Stuttgart, 07.10., Porsche Arena
    https://www.tape.tv/steel-panther/…the-world?hl=de


    Na, seid ihr jetzt wach?

    Ich kenn das. Genau so.

    Eine Galvanikanlage mit automatisierten Schüttkörben. Läuft im drei-Schicht Betrieb.

    Vorgesehen sind: Schutzgitter, Sicherheitsschalter, Lichtschranken, SPS Steuerung. Dann die Abnahme (war in den 90ern) durch den Hersteller.
    Dann wurden nach und nach abgebaut/überbrückt: Schutzgitter, Sicherheitsschalter, Lichtschranken, SPS Steuerung

    Es ist ohne Probleme möglich Schutztüren (wenn sie überhaupt noch da sind) zu öffnen, in die Anlage zu laufen (die Zäune sind nicht mehr da, bei Vollbetrieb in den Bereich der selbstfahrenden Wägen), in die laufende Anlagen zu fassen (Lichtgitter sind überbrückt).
    Sicherheitsschlüssel sind alle da, stecken, und die Anlage läuft im Tipp/Einrichtbetrieb, aber dauerhaft. Auf den Schalt/Steuerkästen stehen die Passwörter des Maschinenherstellers und diese sind auch allen bekannt. So kann mühelos in die Anlagensteuerung eingegriffen werden.
    Achso... Prüfungen der Anlage und der Anlagenteile erfolgen natürlich bei Defekten. Und nur dann.

    Es hat schon ein Unfall stattgefunden als ein Mitarbeiter durch die Anlage lief und von einem Transportwagen erfasst wurde.

    Trotz mehrerer Begehung und Hinweise dass dies z.B. u.U. den Straftatbestand erfüllen würde passiert: GAR nichts. Im Gegenteil; es wird eher noch mehr abgeschraubt.
    Die Geschäftsleitung weiß Bescheid, der Sibe weiß Bescheid, der Technische Leiter weiß Bescheid, die FASI (also ich) ebenfalls. Es passiert trotzt drängen, Hinweisen etc. GAR NICHTS. Stillsetzen und reparieren der Anlage fällt hier gleich aus. Zitat Geschäftsführer: "Ich solle jetzt mal die Kirche im Dorf lassen."

    Das Verständnis und das Interesse ist nicht da. Geld für solchen Sicherheitsfirlefanz übrigends auch nicht. Das wurde in mehrere hochglänzende Geländewägen und Cabrios investiert.

    Die Sache mit dem Gewerbeaufsichtsamt und der BG ist für mich vielleicht was. Ich kämpf seit mehreren Jahren in dem Laden und es wird immer schlimmer anstatt besser.

    Ich bin gerade dran, aus dem Vertrag auszusteigen (Ich schreibe gerade einen Mängelbericht, der sich gewaschen hat).
    Ich kann und will das nicht mehr mit ansehen.

    Mike

    Tach.

    Ich würde das am Abnutzungsgrad festmachen.
    Ich trage S3 Schuhe. Aber ich tausche sie nur alle drei Jahre, da kaum Abnutzung und Beschädigung. Nach der Begehung werden sie ausgezogen.
    Ein Werker in der Metallbearbeitung tauscht sie je nach Aufgabengebiet jährlich, auf Baustellen werden sie halbjährlich getauscht. Leute vom Asphaltteam tauschen sie fast vierteljährlich.

    Und die Regel, die du suchst... Ich würde sagen, sowas wird in der Gefährdungsbeurteilung geREGELt. ;)

    Mike

    Ich hab neulich mal was zum Thema CE und Prüfungen geschrieben. Das lässt sich 1:1 auf deinen Fall anwenden. Nur halt mit nem anderen Ergebnis.

    Prüfung nach Maschinenverordnung: Ist eine Maschine, weil hat nen Motor (so wie ich verstanden hab)
    Def. Maschine gem. Maschinenverordnung §2:
    „Maschine“


    • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
    • eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
    • eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
    • eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

    Also gilt die MaschRL

    Weiter im Text.

    CE Kennzeichnung

    §7 ProdSG CE-Kennzeichnung

    Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung

    Artikel 30 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

    • Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden.
    • Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht.

    Grundlage ist also, falls es eine Richtlinie für ein Produkt/Produktgruppe gibt, muss es CE gekennzeichnet sein.

    Diese Liste ist aufgeteilt in:

    • Haushaltskühl- und -gefriergeräte (96/57/EG),
    • Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG),
    • Einfache Druckbehälter (2009/105/EG),
    • Spielzeug (2009/48/EG),
    • Bauprodukte (89/106/EWG, ab 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 abgelöst)
    • Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten, 89/336/EWG, seit 19. Juli 2009 2004/108/EG)
    • Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),
    • Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG, novelliert durch 2009/23/EG ab 5. Juni 2009),
    • Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
    • Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),
    • Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),
    • Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),
    • pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG),
    • Medizinprodukte (93/42/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
    • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG),
    • Sportboote (2003/44/EG (verändert die 94/25/EG) − siehe auch: CE-Seetauglichkeitseinstufung),
    • Aufzüge (95/16/EG),
    • Druckgeräte (97/23/EG, seit 15. Mai 2014 2014/68/EU),
    • Maschinen (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, seit 29. Dezember 2009 2006/42/EG),
    • In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG),
    • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),
    • Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG)
    • Messgeräte (2004/22/EG)
    • Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)

    Da steht "Maschinen". Also.... haste ne Maschine in Betrieb, (egal ob neu, gebraucht, selbst gebaut) musst du ein CE Zeichen draufmachen. Vorher natürlich den kompletten Prozess zu Kennzeichnung durchlaufen...

    Da hilft nix.

    Und nicht vergessen:
    § 10 BetrSichV Prüfung der Arbeitsmittel

    • Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
    • Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.

    Maschinen sind in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

    Mike

    Was isn eigentlich mit euch los? Seit ich den Thread gekapert hab, kommt von euch gar nichts mehr.
    Dann versuch ich das mal wieder allein....

    Zum ersten (fange mal langsam an...)

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    Zum zweiten (Tempo steigert sich...)

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    Zum Dritten (jetzt wirds schnell)

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    Na super... Meine Kollegen haben mich vorhin gefilmt.

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    :D

    Und noch eins...

    §2 sagt auch dass muskelbetriebene Einrichtungen als Krane dienen
    Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
    1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,
    2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,
    3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
    4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,
    5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

    Ich würde mal in die BGV D6 reinschauen.

    Da stehts drin.
    Unter Begriffsbestimmung.

    2
    Begriffsbestimmung
    (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

    Last von unten nach oben = eine Richtung; Last von Links nach rechts = eine Richtung.
    => Kran.

    ICH WUSSTE ES.... ich hab die Mail wiedergefunden. Ich hatte das ganze mal haarklein für einen Kunden aufgedröselt.

    Also:
    Es ging über eine CE Konformitätserklärung und Prüfung eines selbst erstellten Transportwagens. Einer hatte steif und fest behauptet, das Ding braucht ne CE Kennzeichnung und muss noch nach MaschV und wie wie FFZ nach DGUV V68 geprüft werden.

    Meine Stellungnahme:
    ------------------------------------------------------------------------

    Prüfung nach Maschinenverordnung: Gilt aus meiner Sicht nicht weil: Keine „Maschine“.

    Def. Maschine gem. Maschinenverordnung §2:

    „Maschine“

    • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
    • eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
    • eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
    • eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;


    Ausschließliche Menschliche Kraft bei einem Transportwagen: Keine Maschine --> keine Maschinenverordnung oder Maschinenrichtlinie.

    (So wurde es uns auf dem Maschinenseminar auch dargestellt)


    Der Bezug auf die BGV D27/DGUV V68 ist für mich nicht nachvollziehbar. Ebenfalls aus Sicht Muskelkraft und ohne Hubeinrichtung

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.

    (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.


    CE Kennzeichnung

    Aus meiner Sicht nicht notwendig weil:


    §7 ProdSG CE-Kennzeichnung

    Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung



    Artikel 30 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

    • Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden.
    • Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht.


    Grundlage ist also, falls es eine Richtlinie für ein Produkt/Produktgruppe gibt, muss es CE gekennzeichnet sein.

    Diese Liste ist aufgeteilt in:

    • Haushaltskühl- und -gefriergeräte (96/57/EG),
    • Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG),
    • Einfache Druckbehälter (2009/105/EG),
    • Spielzeug (2009/48/EG),
    • Bauprodukte (89/106/EWG, ab 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 abgelöst)
    • Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten, 89/336/EWG, seit 19. Juli 2009 2004/108/EG)
    • Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),
    • Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG, novelliert durch 2009/23/EG ab 5. Juni 2009),
    • Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
    • Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),
    • Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),
    • Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),
    • pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG),
    • Medizinprodukte (93/42/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
    • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG),
    • Sportboote (2003/44/EG (verändert die 94/25/EG) − siehe auch: CE-Seetauglichkeitseinstufung),
    • Aufzüge (95/16/EG),
    • Druckgeräte (97/23/EG, seit 15. Mai 2014 2014/68/EU),
    • Maschinen (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, seit 29. Dezember 2009 2006/42/EG),
    • In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG),
    • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),
    • Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG)
    • Messgeräte (2004/22/EG)
    • Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)


    Ich finde keine Kategorie in der ein solcher Hilfswagen einzuordnen ist. Also, aus meiner Sicht ist keine CE Kennzeichnung notwendig.


    So. Und nun der Hacken.


    § 10 BetrSichV Prüfung der Arbeitsmittel

    • Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
    • Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.


    Ergo: Die Wägen (Arbeitsmittel) müssen also VOR Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden.


    Vorschlag: Nachvollziehbare, dokumentierte Berechnung der maximalen Nutzlast die das Unternehmen darauf legen will. Dann Belastung über einen Zeitraum mit dem mind. eineinhalbfachen der berechneten Nutzlast.

    Transportwagen bricht zusammen: Neue Konstruktion

    Transportwagen bricht nicht zusammen: erst monatliche Kontrolle (wie oben). Wenn in einem Jahre dauerhaft nachgewiesen werden kann das keine Schäden entstehen, Prüfintervall auf ein Jahr ausdehnen.

    ----------------------------------------

    Vielleicht hilfts.

    Mike

    Ich denke das "Zauberwort" heißt BetrSichV. Danach musst du Arbeitsmittel in bestimmten festgelegten Abständen prüfen.

    Rollwagen = Arbeitsmittel = Prüfpflichtig.

    Ich hatte mal so nen Fall (die haben sich Wägen zum Transport von Kabelkanälen gebaut).
    Die hatten das so gelöst:

    Wir haben ausgerechnet wie schwer der Wagen maximal belastet wird. Dann haben wir den Wagen mit der Maximallast +15% beladen und gewartet was passiert. Nix. Dann haben wir uns eine monatliche Checkliste gebastelt in der der Wagen (Schweißnähte, Verschraubungen etc.) geprüft wurde. Nach jedem Prüfuzyklus (monatlich) nochmal Belastung +15% und einen Tag stehen lassen.
    Dann haben wir die Prüfpflicht von monatlich auf einmal jährlich hochgesetzt. Und jetzt werden die Wägen ähnlich wie Hubwägen (daraus hatten wir die Prüfliste abgeleitet) jährlich kontrolliert und gekennzeichnet.

    Mike

    Mal ein kurzes Update.

    Die Geschäftsführung hats endlich gemerkt. Es kam zum großen Knall.
    Mein Chef sagt, er will schauen, dass der Auftrag abgebügelt wird. Wie hab ich keine Ahnung, ist mir aber auch egal. Ich glaube es sowieso erst, wenn es tatsächlich passiert ist. Ich werde den Auftrag definitiv nicht mehr machen. Ich habe seit drei Wochen täglich bei meinem bisherigen Kunden Begehungen hole Termine nach und, und hänge dann dementsprechend mit Dokumentation hinterher. Die Mails von den Sigekos und dem Kunden ignoriere ich im Moment. Ich lass meinen Chef jetzt damit auflaufen. Dann soll sich der Kunde an ihn wenden.
    Ich hab für die nächsten drei Wochen täglich Arbeit und es kommt immer mehr dazu. Dann hab ich Urlaub.

    Komisch... seitdem ich das so angehe habe ich zwar eine hohe Arbeitsbelastung (Begehungen etc.) aber ich kann abends ruhig schlafen und mir gehts gesundheitlich wieder gut. :D
    Und ich hab keinen Dauerkrach mehr mit meiner Frau.
    Mit einer Abmahung etc. rechne ich nicht. Mein Chef weiß ganz genau, dass wenn er das versucht ich ihm ALLES SOFORT hinschmeiße. Und dann hat er ein Problem. Er hat viele Arbeitsschutzkunden und nur noch eine aktive SIFA, die bin ich.

    Danke für eure Sorgen.
    Mike