ICH WUSSTE ES.... ich hab die Mail wiedergefunden. Ich hatte das ganze mal haarklein für einen Kunden aufgedröselt.
Also:
Es ging über eine CE Konformitätserklärung und Prüfung eines selbst erstellten Transportwagens. Einer hatte steif und fest behauptet, das Ding braucht ne CE Kennzeichnung und muss noch nach MaschV und wie wie FFZ nach DGUV V68 geprüft werden.
Meine Stellungnahme:
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Prüfung nach Maschinenverordnung: Gilt aus meiner Sicht nicht weil: Keine „Maschine“.
Def. Maschine gem. Maschinenverordnung §2:
„Maschine“
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
Ausschließliche Menschliche Kraft bei einem Transportwagen: Keine Maschine --> keine Maschinenverordnung oder Maschinenrichtlinie.
(So wurde es uns auf dem Maschinenseminar auch dargestellt)
Der Bezug auf die BGV D27/DGUV V68 ist für mich nicht nachvollziehbar. Ebenfalls aus Sicht Muskelkraft und ohne Hubeinrichtung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.
CE Kennzeichnung
Aus meiner Sicht nicht notwendig weil:
§7 ProdSG CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
Artikel 30 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
- Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden.
- Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht.
Grundlage ist also, falls es eine Richtlinie für ein Produkt/Produktgruppe gibt, muss es CE gekennzeichnet sein.
Diese Liste ist aufgeteilt in:
- Haushaltskühl- und -gefriergeräte (96/57/EG),
- Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG),
- Einfache Druckbehälter (2009/105/EG),
- Spielzeug (2009/48/EG),
- Bauprodukte (89/106/EWG, ab 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 abgelöst)
- Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten, 89/336/EWG, seit 19. Juli 2009 2004/108/EG)
- Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),
- Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG, novelliert durch 2009/23/EG ab 5. Juni 2009),
- Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
- Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),
- Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),
- Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),
- pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG),
- Medizinprodukte (93/42/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
- Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG),
- Sportboote (2003/44/EG (verändert die 94/25/EG) − siehe auch: CE-Seetauglichkeitseinstufung),
- Aufzüge (95/16/EG),
- Druckgeräte (97/23/EG, seit 15. Mai 2014 2014/68/EU),
- Maschinen (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, seit 29. Dezember 2009 2006/42/EG),
- In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG),
- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),
- Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG)
- Messgeräte (2004/22/EG)
- Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)
Ich finde keine Kategorie in der ein solcher Hilfswagen einzuordnen ist. Also, aus meiner Sicht ist keine CE Kennzeichnung notwendig.
So. Und nun der Hacken.
§ 10 BetrSichV Prüfung der Arbeitsmittel
- Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
- Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
Ergo: Die Wägen (Arbeitsmittel) müssen also VOR Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden.
Vorschlag: Nachvollziehbare, dokumentierte Berechnung der maximalen Nutzlast die das Unternehmen darauf legen will. Dann Belastung über einen Zeitraum mit dem mind. eineinhalbfachen der berechneten Nutzlast.
Transportwagen bricht zusammen: Neue Konstruktion
Transportwagen bricht nicht zusammen: erst monatliche Kontrolle (wie oben). Wenn in einem Jahre dauerhaft nachgewiesen werden kann das keine Schäden entstehen, Prüfintervall auf ein Jahr ausdehnen.
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Vielleicht hilfts.
Mike