Beiträge von AL_MTSA

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    stimmt so definitiv nicht.
    Diese Klausel, könnten Sie ja mal als Kopie hier einstellen.

    Wir haben einen Klinikum der Maximalversorgung ebenfalls bei FM G versichert.
    Dieses Verbot existiert nicht im Vertrag.

    Die verwendeten Elektrogeräte müssen betriebssicher sein und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der BetrSichV sowie DGUV V3/4 geprüft und dokumentiert sein. Natürlich wird seitens des Arbeitgebers kein Wildwuchs geduldet, aber oftmals sind Kaffeemaschinen, Wasserkocher und auch Ventilatoren im Einsatz.
    Die Sensibilität der Beschäftigten in Bezug auf Elektro und Brandgefahren wird regelmäßig aktualisiert.

    Nochmals ein Verbot durch den Versicherer kenne ich nicht und würde ich auch sehr kritisch sehen. Ein Verbot durch den AG ist legitim, insofern dieser in allen Bereichen entsprechende Organisationen wie z.B. Teeküche oder ähnliches vorhält.

    Hallo @Mike144

    WELCHER Staatsanwalt? Also Bitte jetzt, hier kommt doch kein Staatsanwalt!
    Ich war in den letzten 20 (!) Jahren 3 x SV für die Staatsanwaltschaft, dabei ging es 2 x um tödliche Unfälle und einmal ein Schwerstverletzter (Verbrennung).

    Nochmals der gesetzliche UVT würde niemals wegen geändert Einlagen aus Lamfell den Versicherungsschutz in Frage stellen, wenn ein Beschäftigter eine Fraktur am Fuß erleidet, weil der Stabler drüber gefahren ist (sorry blödes Beispiel - passt aber. Sei so nett und bringe mir nachweislich ein Beispielfall, wo ich Dir den Staatsanwalt abnehmen kann :rolleyes:

    Also, immer etwas pragmatisch bleiben bei -15 Grad und wenn es wieder warm ist, kommen die Originale wieder rein. :thumbup:

    Moin,
    mich leider nicht mehr. Ich bin immer wieder erschrocken, dass manche Protagonisten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes die rechtlichen Grundlagen nicht kennen, auf deren Basis sie agieren (sollten). Natürlich kann man nicht alles wissen, dafür ist das Aufgabenfeld einfach zu groß, aber wenn einem die rechtlichen Vorgaben klar dargelegt werden, sollte sich eigentlich jede weitere Diskussion erübrigen. Wie gesagt, meiner Meinung nach wäre dies ein Thema für den ASA. Da hat man alle Beteiligten an einem Tisch und kann den Sachverhalt ausführlich darlegen und die rechtlichen Vorgaben erläutern.

    Gruß Frank

    d`accord.
    Die Qualität ist leider öfters mehr als fragwürdig :whistling:

    Hallo
    mich verwundert den Verlauf der Diskussion.

    Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein Impfangebot.
    Wird die Impfung gewünscht, hat der Arbeitgeber diese zu zahlen.
    Gäbe es eine Impfreaktion wäre diese gesetzliche unfallversichert.

    Ob die Leitung, Sifa oder BA Impfgegener sind interessiert keine Socke.

    Kommen diese Personen nicht ihrer Fürsorgepflicht bzw. Beratungsauftrag nach würde ich das zuständige Regierungspräsidium (Aufsichtsbehörde der ArbMedVV) hierüber informieren. Ebenfalls glaube ich, dass der zuständige UVT auch eine Meinung hat, über die falsche, bzw. nicht erfolgte Umsetzung von präventiven Angeboten.

    Die gesamte Haltung der Betroffenen ist mehr als amateurhaft!

    Hallo,

    zunächst einmal entscheidet jede Beschäftigte selbst, ob diese sich impfen lässt oder nicht.
    Diese Entscheidung kann und darf weder von der Leitung, Betriebsarzt oder sonst wem für Beschäftigte getroffen werden.

    Ein Impfangebot ist verpflichtend zu unterbreiten.

    Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss der Arbeitgeber für alle Personen einer Kindertageseinrichtung, die direkten und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) veranlassen.

    Im Rahmen der Pflichtvorsorge wird der Impfstatus anhand des Impfpasses festgestellt. Im Zweifelsfall kann eine Blutuntersuchung zur Feststellung der Immunität angeboten werden. Liegt keine Immunität vor, werden Impfangebote unterbreitet. Eine Untersuchung findet nur mit Einwilligung statt. Die ärztliche Schweigepflicht führt dazu, dass das Ergebnis der Untersuchung dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt wird.

    Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine Infektionsgefährdung durch weitere Erreger besteht (z. B. Hepatitis A) und diese durch getroffene Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber auch eine diese Erreger betreffende arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen.

    Die Pflichtvorsorge gilt auch für Personen im Anerkennungsjahr.

    Guten Morgen Zusammen, ich habe in meinem Freundeskreis ein unerwartetes Problem mit der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutzgesetz. Ein Bäckereibetrieb beschäftigt eine 450 Euro Kraft die ausschließlich Sonntags Kuchen verkauft und jetzt schwanger ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung stießen wir auf die Beschäftigungsverbote, zu dem neben der Nacharbeit und anderen Verboten faktisch auch die Sonntag- Arbeit gehört. Der Arbeitgeber bot ihr somit einen anderen Wochentag an. Ein anderer Wochentag kommt für die Mitarbeiterin aus privaten Gründen aber nicht in Frage. Sie besteht auf die Weiterbeschäftigung am Sonntag, es würde ihr sehr viel Spaß machen. Zudem ist sie sehr ungehalten, dass sie vom Gesetzgeber bevormundet würde. Sie fühle sich super und sie sei schließlich "nur" schwanger und nicht krank. Sie stellte eine Frage, die ich nicht so ohne weiteres beantworten konnte und deshalb will ich das auch hier einmal zur Diskussion stellen. Sie fragt mich, wo denn der Unterschied läge, ob man Sonntags 4 Stunden Kuchen verkaufen würden, oder an jedem anderen Wochentage. Gibt es hier bereits Erfahrungen mit der Umsetzung der GB zum Mutterschutzgesetz? Gibt es Erfahrungen mit Ausnahmen, wenn es die Mutter selbst ausdrücklich wünscht und es sich nicht um "gefährliche" Arbeitsplätze handelt? Wird der Antrag auf Ausnahmen formlos bei der Behörde (StAfA/ Gewerbeaufsichtsamt/ Bezirksregierung?) gestellt?

    Gruß Sifuzzi

    Hallo @Sifuzzi,
    das dargestellte Problem ist keines, weil die Aussagen falsch getroffen wurden.
    Wie bereits mehrfach beschrieben, kann die Beschäftigte wenn Sie den Willen äußert auch am Sonntag Kuchen verkaufen.
    :P

    das Wechseln nicht zugelassener Felgen steht unter Strafe - also mache ich es nicht.

    das Wechseln der Schuheinlage steht nicht unter Strafe - also bewerte ich es sachverständig, mit Berücksichtigung der Faktoren und kann zu dem Schluss kommen: ich wechsel die Schuheinalge, erhöhe den Kälteschutz, ohne dass die (mechansischen) Schutzfunktion beeinträchtigt werden.

    Nochmals die DGUV-R ist eine Regel und keine gesetzliche Bestimmung. Wo steht geschrieben, dass ich den Versicherungsschutz verliere, wenn ich die Einlagen wechsel?? Insbesondere, wenn keine Minderung der Schutzfunktion (hier: mechanisch, Nässe) entsteht.

    Übrigens war jetzt das (scherzhafte) Beispiel mit den Moonboots, sachlich gesehen auch etwas sinnig....
    Verwenden Sie auch derartige Argumente beim Beratungsauftrag gegenüber dem Unternehmer? ... dann empfehle ich die Originaleinlagen :thumbup:

    @Michael.Baehr

    ich sage es mal einfach so:
    es wurde meines Wissens nach, noch nie ein Unfall mit Fußschaden, wegen einer geänderten Einlagesohle durch die BG in Regress genommen, bzw. hat zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt.
    Ich bin zwar seit 2010 nicht mehr bei der BG, aber trotzdem ist mir so ein "schwachsinniger" (Ausdruck hat nichts mit Ihrem Kommentar zu tun) Fall nicht bekannt.
    Es wird zwar gerne über diese Möglichkeiten unter den strengen Sifas diskutiert, aber ich glaube kaum einer weiß wie hoch die Hürde liegt, als gesetzlicher UVT, bei einem Versicherungsfall in Regress zu gehen.

    Das Erlöschen der Betriebserlaubnis im Straßenverkehr hat leider eine etwas andere Sachlage, weil unerlaubte Veränderungen "bestraft" werden, von Ordnungswidrigkeit bis sonstwohin...... man erkennt nun den Unterschied zu einer BG-Regel???

    Die Innensohle könnte Teil des Durchstichschutzes sein, ich würde dies zumindest mit dem Schuhhersteller abklären.
    Es gibt von den Herstellern ja auch Winter Varianten der Sicherheitsschuhe.

    Die Akkus der Heizsohlen dürften kaum für einen Arbeitstag ausreichen und sind oft in Form einer Manschette oberhalb des Knöchelgelenks zu tragen. Stelle ich mir für Gleisbautätigkeiten eher als hinderlich vor, zumindest dürfte es auf Dauer eine Belastung darstellen.

    Hallo @AxelS


    das wäre ja mal ein seltsamer Schuhaufbau, wenn die Innensohle Teil der Durchtrittsicherheit darstellen würde. Der Aufbau eines durchtrittsicheren Schuhes stellt sich in der Regel so dar:


    Die unterste Lage bildet die profilierte Laufsohle. Dann folgt als nächste Lage die durchtrittsichere Sohle (in dem Fall umschlossen von einer Hülle aus Hartgummi, kann aber auch Kevlar oder andere moderne Materialien sein). Schön ist hier auch die integrierte Auftrittsdämpfung hinten an der Ferse zu erkennen. Die oberste Lage ist die eigentliche Innensohle, welche natürlich keine Schutzfunktion hat, sondern mehr für Bequemlichkeit konzipiert wird.

    Hallo,

    ich habe zunächst Einlagen aus Lammfell bzw. Merinowolle, ausprobieren lassen und das hat schon wesentlich zu wärmeren Füssen geführt.
    Das geht m.E. nach bei normalen Schutzschuhen (Bauhof, Entsorgung bspw.), wo keine besonderen Anforderungen wie Ableitfähigkeit, Hitzeschutz u.ä. gefordert ist. Die Regel 112-191 beachte ich hier nicht, weil durch den Tausch der Sohlen die Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.

    Das im engsten Sinne die Baumusterprüfung, wegen Änderung verloren geht, sehe ich als unproblematisch.

    Für mich hat es jedenfalls eine wesentliche Verbesserung während der Frostperiode dargestellt.

    Hallo,

    ich habe leider auch so meine Erfahrungen mit dem Landesjugendamt in Zusammenhang mit der (Verlängerung) der Betriebserlaubnis. Hier sitzen oft mehr oder weniger engagierte MinisteriumsmitarbeiterInnen, welche von der gesetzlichen Grundlage, kaum oder wenig Ahnung haben.
    In einem Fall wollte das Landesjugendamt die Gefährdungsbeurteilung einsehen, was ich natürlich verneint habe. Eine schriftliche Bestätigung dass die (30) Kitas sicherheitstechnisch betreut werden und die gesetzlichen Forderungen in Zusammenhang mit den genehmigten Behörden erfüllt werden, habe ich zugestellt.

    Das Landesjugendamt hat keine Aufsichtspflicht über gesetzliche Regelwerke. Hier sind die zuständigen Behörden das Landesamt für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsamt bei staatlichen Regelwerken und die gesetzlichen UVT bei Vorschriften zum Unfallschutz.
    Geländer, in Abhängigkeit der möglichen Absturzhöhe, findet sich im staatlichen und BG-Recht.

    Wenn hier eine gegensätzliche Aussage käme, würde ich trotzdem um Angabe der Fundstelle bitten.

    @MichaelD
    Was hat Qualifikation mit Standesdünkel zu tun, oder wo endet Deine Beschreibung des „Stück Papier“??
    Nur beim Ingenieur? oder doch auch Gleichwertigkeit mit Dr.-Ing.?, Assessor, Professor.....?

    Motivation und Engagement ersetzen grundsätzlich nicht Ausbildung, Studium und Qualifikation.

    Ein Bademeister (nur als Beispiel genannt!) der die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit macht, kann eigentlich nie die fehlenden technischen Voraussetzungen durch Motivation ersetzen. Gerne betrachten wir uns die Gesamtheit möglicher Aufgaben im Arbeitsschutz, dann wird es jedem (der Erfahrung hat) klar, dass es so ist.

    Ja, das ist so eine Sache mit dem TVÖD. Leider gibt es auch andere Beispiele, wo Facharbeiter schon die Lohngruppe 9 haben und Elektromeister die Lohngruppe 11. Alles bei mir im Tiefbauamt. Daher meine berechtigte Frage nach 10 oder 11. Auch denke ich, dass ein erfahrener und motivierter Meister manchmal bessere Arbeit abliefert und mehr leistet als ein frisch ausgebildeter Ingenieur. Auch bei uns erlebt.
    Naja... Ist ja egal, die Personalabteilung wird es dann schon entscheiden.

    jawohl! Würde ich als Meister vielleicht auch so sagen, ist aber leider Quatsch. Wenn Sie motiviert sind, kommen Sie bspw. nach KL und studieren Sicherheitstechnik, dann brauchen Sie derartige Aussagen als Industriemeister nicht mehr anzuführen. Aber diese Sätze hört man leider auch noch von Personen denen selbst der Meister fehlt.

    sorry, diese „eigene“ Interpretation passt nicht in die reale Anwendung des TVöD.
    Wen hier im Forum jemand ohne Hochschulstudium die EG 11, oder sogar 12 oder 13 hat, dann soll er dieses einmal erläutern.
    Mit meister oder Techniker ist i.d.R. mit gutem Wille bei EG 10 Ende, was auch absolut in Ordnung geht mit der beruflichen Ausbildung.

    Leider wird die eigene Qualifikation in Zusammenhang mit dem Tarifvertrag oftmals falsch eingeschätzt und überbewertet.

    Hallo @Hille73

    ich würde empfehlen die Stabsstelle der Stadt S, einmal zu kontaktieren.

    Da Du im ö.D. im Bereich Klärwerke eingesetzt wirst müsstest Du die Ausbildung (kostenfrei) über die Unfallkasse BW absolvieren können. Hier werden auch die Bereiche Abwasser, Abfallentsorgung u.ä. vermittelt.

    Übrigens findet die Ausbildung aller Unfallkassen in Dresden statt.

    Auch kann die zuständige AP der UKBW hier Auskunft erteilen.
    Alles andere insbesondere nicht zuständige BG en wäre Unfug.

    Hallo,

    eine Stellenbeschreibung zur erstellen ist kein Hexenwerk, da m.E. nach jeder seine Aufgaben und Tätigkeiten beschreiben kann bzw. können müsste.
    Bei uns sind die Stellenbeschreibungen im Grunde ähnlich, jedoch ist die Aufgabenwahrnehmung sehr unterschiedlich.

    Was @AxelS geschrieben hat, spielt natürlich auch eine wesentliche Rolle im ö.D.. Bei mir sind Meister und Techniker bis EG 9b eingruppiert. Ingenieure (FH) in der Regel EG 11/12, andere Ingenieure bis EG 14.
    Die Berufsausbildung ist eben mit entscheidend über die Eingruppierung im ö.D., ein erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, kompensiert keine fehlende Berufsausbildung wie bspw. den akademischen Grad.

    wenn eine Sifa sich nicht für die Beschäftigten einsetzt und eine Kellerbüroplanung nicht mit allen Mitteln „bekämpft“ ist sie schwach und müsste den Rest seiner Arbeitszeit in einem ebensolchen Büro verbringen.
    Ausnahmen insbesondere bei Teilzeitnutzung und wirtschaftlicher Härte wird es wohl (leider) immer geben, sollten aber eine Ausnahme bleiben.


    Schönes Wochenende mit Blick in den Garten