Beiträge von AL_MTSA

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    Es ist ja schön, dass Sie das hier so munter immer wieder predigen, dass wir alles falsch machen und es doch gar nicht dürften.Aber ist es Ihrer Meinung nach denn "richtig"? Bzw. wo wird das dann Festgelegt?

    Bei uns handelt es sich halt "nur" um eine Freiwillige Feuerwehr, hier hat die DGUV, Entgegen Ihrer Aussage aus Post Nr. 11:

    geäußert, dass sie binden sind. Die Legmitation ergibt sich meiner Meinung nach aus §15 Abs. 1 Punkt 3 SGB VII. Das Schreiben des BMAS bezieht sich nur auf den §7 der DGUV-V1 und bei der BAuA konnte ich nur Hinweise in Verbindung mit den DGUV-G finden.Das eine Eignungsuntersuchung keine Arbeitsschutzmaßnahme ist sollte ja jeden klar sein.

    Eine Trotzreaktion ähm -post finde ich, ist für jemanden der "Ltd. Si.-Ing." bzw. Dozent an eine Hochschule ist, mehr als unangemessen.

    Für die Unfähigkeit der Gesetzgeber können wir nichts, und uns als Unfähig hinzustellen... Kommentar los... Es haben nun mal nicht alle die Weisheit mit Löffel gegessen.

    sorry - ich predige nicht was sie alles falsch machen, das posten Sie selber -Post 1.
    In Post 2, habe ich Ihnen beispielhaft mögliche Dokumente (im Einklang zur Rechtslage), als Muster gepostet.

    zunächst habe ich geschrieben, dass ich über die Vorgehensweise bei hauptamtlichen Kräften schreibe. Die "eigentliche rechtskonforme" Vorgehensweise, auch bei FF, hat DoctorNo richtig beschrieben. Im Klartext bedeutet dies, dass die gleichen Regelwerke wie bei den hauptamtlichen Kräften angesetzt werden müssten.

    Bringen Sie doch bitte nun einmal ein Regelwerk, welches die Herausgabe medizinischer Befunde an Personalsachbearbeiter, Gruppenführer, Wehrführer oder ähnliches fordert und legitimiert. Wo steht, dass die Untersuchungsergebnisse an Dritte weitergegeben werden dürfen/müssen/sollen. [streichen Sie diesen Satz, das Regelwerk existiert nicht, passt aber zum aktuellen Verlauf]

    Das mit der Trotzreaktion verstehe ich nicht wirklich. ?(
    Was angemessen oder unangemessen ist, liegt leider immer im Empfinden der Betroffenen.

    Wissen Sie, wenn man daneben liegt mit seiner Meinung zu einem Thema, möchte aber nicht wirklich etwas ändern, dann sollte man einfach das Thema beenden und gut ist es. Je länger so ein Thema offen ist, umso größer ist die Gefahr, dass sich "gefährliches Halbwissen" (ich spreche Sie hier nicht an!) auch noch meldet und ein ursprüngliche Fachthema wird sukzessive zerlegt....

    Nein.

    Im SGB VII steht auch dass UVV`en einzuhalten sind.
    Trotzdem kann eine UVV, genau wie eine FwDV, eine Gefährdungsbeurteilung, oder Betriebsanweisung, oder Aushang an der Kantine 8o KEINE medizinischen Untersuchungen begründen, da diese keine rechtliche Grundlage bilden!

    Machen Sie es doch vie viele andere; dulden Sie weiterhin die medizinischen Untersuchungen ohne Legitimation und kaum jemanden interessiert es.

    Es ist halt eine Einstellungssache, in meinem (zu beratenden) Verantwortungsbereich läuft es so, wie es laufen darf - ohne Aussnahme. Auch bei unserer BF wird sich an das geltende Recht gehalten - ok es war holprig, aber es geht. :evil:

    Die 26.3 ist doch eindeutig in der ArbMedVV als Pflichtvorsroge geregelt. Wozu möchten Sie die ärztliche Schweigepflicht brechen und irgendwelche Menschen mit medizinischen Ergebnissen versorgen?? Eine Kernaussage der aktualisierten ArbMedVV ist die Stärkung der Beschäftigten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung!

    Ich zweifele nicht an Ihrer Eignung @moritz_p, als Fachkraft für Arbeitssicherheit, nur als Feuerwehrangehöriger möchte ich nicht unbedingt von Ihnen betreut werden. <3:whistling:

    aber sicher:

    Moin,

    wir reden hier über ein Problem, das überhaupt nicht besteht, und das wurde in einigen beiträgen hier bereits ausreichend beschrieben. Der Arbeitgeber hat doch nur einen anderen Wochentag angeboten, weil man von der laschen Prämisse ausging, dass ein unumstößliches Beschäftigungsverbot am Sonntag besteht, und dem ist nicht so. Also, um es mit Shakespeare zu sagen: "Much adoo about nothing".

    Gruß Frank

    "ado" 8o

    dann würde er der Bauaufsicht angehören - die ist ausschließlich legitimiert die Nutzung zu untersagen.

    Wenn er nun auch noch Brandschutzkonzepte "genehmigt", welche ja von Fachplanern (-leuten) im Brandschutz, erstellt werden , dann muss er neben seiner Qualifikation als Feuerwehrangehöriger, auch noch Brandschutzplaner und Bauingenieur sein - respekt......

    Naja, in der Palz ist es immer etwas besonderns :D

    Hallo @Mick1204

    ja das wären Sie m. E. nach.

    Und der "Bramdamtsrat" hat keine Grundlage und insbesondere keine Befugnisse hier etwas zu "verbieten". Die beratenden Aufgaben der Feuerwehrdienststelle (VB) bezieht sich ausschließlich auf den abwehrenden Brandschutz.

    Die Muster-Hochhaus-Richtlinie verbietet jedenfalls Nichts in diese Richtung.
    Weder das Baurecht noch das Arbeitsschutzrecht sprechen sich im Regelwerk gegen das Aufhängen von Bildern aus.

    Stellen die Bilder eine konkrete Gefährdung dar? Sind evtl. selbstenzündliche Materialien gewählt (Spaß).
    Ich habe bei der Bewertung hier keinerlei Hindernis gesehen, sonst wären die Behörden und Ämter ja noch trauriger.... :)

    Mein Amt ist ebenfalls in einerm HH und so (siehe Bild) sehen mehrer Flure aus.

    @NewWave

    ... da muss ich leider doch noch mal dazwischengrätschen. Also, einen Unterlagenversand in verschlossenem Umschlag direkt an den Mitarbeiter/Feuerwehrmann mit dem Vermerk "persönlich" an die Dienstadresse des Mitarbeiters halte ich für unproblematisch, schließlich muss auch der Arbeitgeber das Postgeheimnis beachten.

    Was mich irritiert ist, dass Du vom Untersuchung "Ergebnis" sprichst. Wenn Ihr als freiwillige Feuerwehr Angebotsvorsorgen oder Wunschvorsorgen gewissermaßen in Anlehnung an die ArbMedVV durchführt, dann gibt es außer dem Vermerk "teilgenommen" kein Ergebnis. Streng genommen muss ja noch nicht einmal eine körperliche Untersuchung stattgefunden haben, bei Ablehnung derselben oder auch bei medizinischer Unsinnigkeit (z.B. weil alle Befunde schon vom Hausarzt vorliegen) kann sich die Vorsorge auf eine reine Beratung beschränken. Was soll da das "Ergebnis" sein ? Üblicherweise fallen natürlich medizinische Befunde an welcher der Mitarbeiter erhält ... aber diese gehen den Dienstherren wirklich NICHTS an.

    Wenn dem Dienstherren ein bloßes "teilgenommen" nicht genügt (wegen Fremdgefährdung, Gefährdung von Sachgütern etc. etc.) dann muss er eine Eignungsuntersuchung veranstalten, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer (z.B. Feuerwehrdienstvorschrift oder zukünftige neue UVV Feuerwehren ... sofern sie denn jemals in Kraft treten sollte). Nur bei einer Eignungsuntersuchung gibt es ein "Ergebnis" im Sinne von "geeignet" bzw. "nicht geeignet". Wie dieses "Ergebnis" dann vom Arzt zum Dienstherren gelangt wurde hier ja schon umfangreich diskutiert (entweder über den Umweg Mitarbeiter oder bei vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung auch direkt). Das Thema "Eignung" hat aber nichts mit Angebots- oder Wunschvorsorge zu tun.

    In manchen Betrieben werden z.T. auch "freiwillige Eignungsuntersuchungen" (dann leider oft falsch als Angebotsvorsorgen bezeichnet) veranstaltet. Wenn der Arbeitsplatz vom Ergebnis abhängt ist das eigentlich Unfug. Im Bereich der freiwilligen Feuerwehren könnte dies möglicherweise aber anders aussehen, weil ohnehin niemand zu Tätigkeiten gezwungen werden kann (ist ja freiwillig) und eine "Nicht-Eignung" nicht unbedingt eine berufliche Krise auslöst (... macht der Feuerwehrmann halt nur noch Laternenumzug, Tag der offenen Tür und Osterfeuer ;-). Eine freiwillige Feuerwehr könnte es also z.B. so regeln, dass nur diejenigen Atemschutz tragen, welche "freiwillig" eine positiv beschiedene Eignungsbescheinigung vorlegen. Alle anderen (also die Durchgefallenen und die Nichtteilnehmer) legen dem Arbeitgeber nichts vor, dürfen aber auch keine Atemschutzgeräteträger sein.

    @Doctor No
    ich finde es persönlich sehr gut, dass die Thematik ein weiteres Forenmitglied wirklich so betrachtet wie es im Regelwerk vorgesehen ist. :thumbup: Es ist schon oft ernüchternd, wie "falsch" im Bereich der Vorsorge und Eignung, teilweise mit Duldung der Fachkräfte, gearbeitet wird.

    Ihre Ausführungen sind absolut ok, wobei ich einen Einwand habe. Eine Feuerwehrdienstvorschrift oder UVV stellt alleine keine zulässige Rechtsvorschrift für eine Eignungsuntersuchung dar. Dies wurde sowohl vom BMAS als auch vom BAuA mehrfach veröffentlicht. Ebenso würde eine Anfrage beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger diese Aussage bestätigen.

    Für mich bleibt hier das Grundproblem, dass die betreuenden Arbeitsmediziner sich sehr, sehr häufig mit der Rechtslage nicht auskennen und auch aus wirtschaftlichen Gründen "untersuchen" was das Zeug hält und den Arbeitgeber munter informieren.

    Hallo,
    die BGRCI hat wieder einmal ein solches Seminar für Ausbilder im Angebot.

    https://seminare.bgrci.de/shop/?query=/a….xml&field=path

    Anforderung an Ausbildende zur Durchführung von Unterweisungen gem. DGUV G 312-001
    Ihr Nutzen
    Sie sind in der Lage, die gestellten Anforderungen gemäß DGUV G 312-001 an Art und Inhalt von Unterweisungen mit praktischen Übungen im Betrieb vorzubereiten und sicher umzusetzen.
    Zielgruppe
    Personen, die im Rahmen von Unterweisungen die praktischen Übungen mit PSA gegen Absturz bzw. Rettungsausrüstungen (gemäß DGUV Vorschrift 1 und DGUV R 199-312) im Unternehmen durchführen sollen

    Moin,

    eher nach Unwissenheit. Da schreibt einer von dem anderen ohne Kenntnis der Rechtslage ab. Na ja, so etwas soll es ja sogar in großen Arbeitsschutzforen geben. :whistling:

    Gruß Frank

    Hallo,

    vielleicht ist es auch gewollt und stellt keine Unwissenheit, sondewrn eine Hilfe dar.

    In der Regel läuft die GQA-Zertifizierung sehr detailliert ab. Hier wird beispielsweise auch abgeprüft ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden vorliegen; man will ja als "Dienstleister" auf den Markt. Liegen die Voraussetzungen nach ASiG NICHT vor, würde diese bedeuten, dass für jeden Betrieb den man beraten möchte, eine separate Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde eingenommen werden müsste - was kaum möglich ist. Ein Zertifikat würde bis zum Nachweis nicht ausgestellt werden.

    Mein Bereich ist seit 1998 bei GQA zertifiziert und es ist immer wieder ein Erlebnis, wenn ein Nachaudit ansteht :)
    Der Prüfbericht umfasst aktuell bei mir 67 Seiten. Ich persönlich finde es nicht schlecht, weil wirklich im Detail die Bearbeitung der gesamten Themen betrachtet wird. Wobei ich keinerlei externe Aufträge als überbetrieblicher Dienst annehme.

    Hallo,

    die Norm DIN EN 1808-2015-08 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, Bau - Prüfungen" konkretisiert die einschlägigen Anforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
    Die Norm macht Angaben über die Sicherheitsanforderungen für hängende Personenaufnahmemittel. Sie ist anwendbar auf dauerhaft und vorübergehend errichtete Anlagen, die kraft- oder handbetrieben sein können.

    Auch die DGUV-R-101-005, hochziehbare Personenaufnahmemittel beschreibt einige Sicherheitsvorkehrungen.

    Die beigefügte Information könnte auch hilfreich sein.

    Genau liegt hier mein Problem, derzeit werden diese Bescheinigung direkt an die Stadt geschickt oder dem hauptamtlichen Atemschutzgerätewart.
    Ach von der BG gibt es auch keinen Ärger ist ja UK :P ;)

    Danke aber für eure Hilfe.

    Stephan


    Für mein Dafürhalten, sind Sie für eine normkonforme Beratung der Verwaltungsspitze verantwortlich und diese liegt hier nicht vor. Ebenso haben die Beschäftigten den Anspruch nicht unter einen Duldungszwang zu fallen. Wenn Sie selber bei der BF angesiedelt sind ist es natürlich schwerer, als wenn Sie als Stabsstelle der Verwaltung fungieren.

    Der erste Schritt wäre, dass Sie den Betreibsarzt auf das Nichteinhalten der ärztlichen Schweigepflicht gemäß ArbMedVV (nachdrücklich) hinweisen. In der Regel macht er sich dann mal schlau und wird reagieren.... :whistling:

    Hallo,
    bin ich eher nicht mit einverstanden. Laut UVV und Feuerwehrdienstvorschrift 7 sind Eignungsuntersuchungen weiterhin erforderlich und auch durchführbar. Diese werden dann meiner Meinung nach weiterhin nach G26 durchgeführt. Das dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Pflichtvorsorge nach ArbMedVV zusteht ist meiner Meinung nach eine andere Geschichte.
    Falls ich da falsch liege gerne berichtigen!

    Siehe dazu zb.
    hier

    Gruß
    Moritz

    Guten Tag @moritz_p

    natürlich liegen Sie hier falsch. ;(
    Auch wenn ich diese Veröffentlichung (aus 2014!) als kritisch ansehe, müssen Sie den Wortlaut auch lesen.
    Diese Veröffentlichung bezieht sich ausschließlich auf EHRENAMTLICHE FF Mitglieder und nicht auf Hauptamtliche einer BF bzw. WF.

    Lesen Sie bitte meinen letzten Satz über den Wildwuchs. Genau Ihre Vorgehensweise ist hiermit angesprochen.
    @Doctor No hat es richtig beschrieben.

    Falls Sie Fachkraft für Arbeitssicherheit sind, müssten Sie ebenfalls wissen, dass eine Feuerwehrdienstvorschrift KEINE medizinischen Untersuchungen legalisiert. Eine FwDV kann sich nicht über gesetzliche Grundlagen (körperliche Unversehrtheit) hinwegs setzen.

    Nochmals zur Ursprungsfrage: hier sind hauptamtliche Mitglieder einer Feuerwehr beschrieben. Wenn Sie die Dokumente so ausstellen und weitergeben wie ich unter 2. beschrieben habe, stehen Sie mit den gesetzlichen Forderungen unter Einhaltung der Schweigepflicht im Einklang.

    Falls jemand die 26.3 als Eignungsuntersuchung durchführen möchte, muss er eine entsprechende Rechtsgrundlage herstellen. Weder einer Fw-Dienstvorschrift noch eine BG-Vorschrift oder eine Gefährdungsbeurteilung legalisieren medizinische Untersuchungen (BAuA).

    Im Anhang, habe ich die Kernaussagen zur Eignung markiert:

    Hallo,

    ich habe alle Bescheinigungen nach Novellierung der ArbMedVV wie folgt aktualisieren lassen,
    wobei bei einer Berufsfeuerwehr die 26.3 keine Eignung, sondern eine Pflichtvorsorge darstellt, da es sich bei Berufsfeuerwehrleuten um Beschäftigte im Sinne der Verordnung handelt:

    • Der Leiter der BF (Arbeitgeber) bekommt eine Bescheinigung über die stattgefundene Pflichtvorosrge mit Angabe nächster Termin - ohne Befund. (gemäß § 6 Abs. 3, Nr. ArbMedVV).
    • Der Proband erhält zusätzlich 2-fach eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe des Befundes und den Verweis, dass eine Weitergabe dieser Information im Ermessen des Beschäftigten liegt.
    • Bei legalen Eignungsuntersuchungen z.B. nach TVöD oder Betreibsvereinbarung bekommt der jeweilige Adressat das Ergebnis mit Befund; also bei Anlässen aus TVöD das Personalamt bei bestehender BV die Amtsleitung.

    Personifizierte Angaben wurden geschwärzt.

    Natürlich hat diese Vorgehensweise den Vorgesetzten (Leitung) nicht gefallen, weil ein Automatismus über die Aussage der "Eignung", also Weitergabe von Befunden, nicht mehr erfolgt. Die Vorgehnsweise zur Gewährung der ArbMedVV wurde dann auch entsprechend juristisch geprüft und bestätigt.

    Der "Wildwuchs" bei Untersuchungen im Bereich der FF, in Bezug auf Weitergabe von Befunden, ist nicht Bestandteil o.g. Ausführungen.

    Hallo zusammen,
    es gibt eine PSA Benutzungsverordnung. In dieser Verordnung ist in § 2 geregelt, wie die PSA für den Mitarbeiter beschaffen sein muss.
    Ich kann mich noch ein SiBe Seminar erinnern, in dem es eben um die Sicherheitsschuhe ging. Da wurde eben auf die PSA Benutzungsverordnung hingewiesen. Ist es aus medizinischer Sicht erforderlich, hat der Ag. diese Schuhe bereit zu stellen. Geht der Betrag über den Sockelbetrag den der Ag. für die Schuhe bereitstellt, kann er sich vom Unfallversicherer den höheren Betrag erstatten lassen, da der Schuh medizinisch veranlasst ist.
    Und wie gesagt: in der GeBu steht bestimmt, dass in diesem Bereich Sicherheitsschuhe getragen werden müssen. Wir haben unsere neu eingestellten oder umgesetzten Mitarbeiter immer vom ersten Tag mit der nötigen PSA ausgestattet. So haben wir in der Regel dieser Aussage: '' Er könne die Sicherheitsschuhe nicht tragen '' vorgegriffen.

    mit freundlichen Grüßen Joachim

    Hallo,
    unabhängig davon wer eine solche Aussage getätigt haben soll ist es völlig falsch.

    Liegt auf Grund eines Arbeitsunfalles oder evtl. einer beruflichen Krankheit die Notwendigkeit bestimmter Sicherheitsschuhe vor, kommt natürlich der gesetzliche Unfallversicherungsträger dafür auf.

    Hat der Beschäftigte einfach nur krumme Füße, leidet an Diabetis oder eine sonstige Verletzung, Erkrankung, welche nicht auf die versicherte Tätigkeit zurück zu führen ist, zahlt weder der UVT noch der Arbeitgeber, sondern, je nach Ursache die Kranken- oder Rentenversicherung. Der Arbeitgeber trägt lediglich den Preis eines normalen Sicherheitsschuhes.

    Ein Nichtragen von Sicherheitsschuhen darf jedenfalls nicht akzeptiert werden.

    Bemühen Sie mal die Suchfunktion hier im Forum, die Frage wurde bereits mehrfach abgespeist. :thumbup: