Beiträge von AL_MTSA

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    steht viel Interessantes drin UND ganz viel Kacke!!

    Frage: welcher Prozentsatz an BK en wurde anerkannt bzw. abgelehnt? Das ganze noch mit seriöser Quelle und man kann sich ein Bild machen. Vielleicht haben „unsere“ Versicherten einfach Glück, denn die dargestellten Machenschaften kenne ich nicht.

    Wieso ich mich so äußeren kann; ich sitze im Rentenausschuss und unterschreibe jede Ablehnung bzw. jeden Rentebescheid.

    Was ist mit den anderen Wänden?
    Kann dort ggf. ein unqualifiziertes Fenster eingesetzt werden?

    Das Fenster wäre ja nicht zu öffnen. Der Quadratmeter Glas liegt bei >2.500 €, OHNE Rahmen.
    Ich vermute dass durch die Wände Brandabschnitte wegen der Nutzflächen erzeugt werden.

    Hallo
    a) wenn es ein Gefahrstoff wäre, was es aber nicht ist.
    b) kein Gefahrstoff (67,5% Wasser, 32,5% Harnsäure also Bullenpisse)
    c) Wasser- oder umweltgefährdend bspw. Was ebenfalls nicht drin steht.

    Aber wie vor bereits gesagt, wenn zig-tausend Liter lagerst, können andere Bestimmungen greifen.

    Nochmals Hallo,
    es mag sein dass bei einigen Hilfsorganisationen so verfahren wird, obwohl es sich um Eignungsuntersuchungen handelt, welche ohne Rechtsgrundlage durchgeführt werden, aber wenn sich niemand beschwert....... ok.

    Im beruflichen Umfeld stellt weder DGUV 105-002, was lediglich eine Regel ist und keinerlei Verpflichtung darstellt, noch eine FeDV eine Rechtsgrundlage für eine Eignungsuntersuchung. Hierbei ist es völlig egal ob es um BF, FF, Rotes Kreuz oder DLRG (usw) geht.

    In welchem (für medizinische Untersuchungen zulässige) ?( Regelwerk wird für einen Signalmann eine G25 gefordert? Ich glaube nicht dass es ein solches Regelwerk gibt, lasse mich aber gerne belehren.

    Evtl. verwenden Sie die Suchfunktion im Forum. Hier finden Sie zahlreiche Informationen darüber, was in Deutschland eine Eignungsuntersuchung erlaubt und was sicher nicht (z. B.: DGUV- V, R, I, FwDV, Gefährdungsbeurteilung usw. usw.) :thumbup:

    Hallo Frank,es war nur mit dem Hinweis verbunden, dass bei den Tauchern das genauer spezifiziert ist. Da ist explizit eine Ausbildung durch die GTÜM (oder vergleichbar) gefordert. Es geht folglich keine andere Qualifikation (also kein Arzt, der meint durch das Sehen von Costeau- oder Hans Hass Filmen Ahnung zu haben). Das war eine der Fragen, die oben nach der Qualifikation der Ärzte gestellt wurde.
    Da gerade im Bereich des Tauchens viele Überschneidungen zwischen Freizeit- und Berufstauchern bestehen, fühlen sich viele Ärzte ermächtigt über IGeL da Geld zu machen. Da wird auch häufig vom Untersuchungsspektrum der G-Untersuchung abgewichen. Und die von den GTÜM-Ärzten normalerweise durchgeführte Untersuchung weicht in Details von der G-Untersuchung ab.
    Deswegen finde ich den spezifischer formulierten Satz aus der Tauchvorschrift schon besser, als den etwas mehr unspezifisch formulierten Passus aus der neuen Feuerwehr-Vorschrift.
    Gruß

    Hallo @wewe
    zunächst habe ich lediglich den Auszug aus der Vorschrift wieder gegeben. Details was ein geeigneter Arzt ist, steht aktuell nicht in der (Entwurf)Vorschrift. Ich betreue ca. 20 Feuerwehrtaucher, welche lediglich nach ArbMedVV, also Pflichtvorsorge, betreut sind. Festgeschriebene Eignungsuntersuchungen gibt es bei Hauptamtlichen immer noch nicht.

    Wie kommen Sie zu der Feststellung dass irgendein eingetragener Verein (GTÜM oder ähnliche) Vorschriften bezüglich ärztlicher Qualifikationen festlegen könnten? Was die GTÜM schreibt kann bestenfalls eine Empfehlung sein und so wird es auch auf deren Seiten beschrieben.

    Ich gehe davon aus, dass in Zusammenhang mit den Ärzten, sicher noch Vorgaben beschrieben werden.

    Gibt es den knappen Bestand an Arbeitsmedizinern nur bei den Freiwilligen Feuerwehren? Gibt es den nicht auch in anderen Bereichen? Warum gibt es die Ausnahme nicht generell?

    Bezogen auf anderen Job: ist das Tätigkeitsfeld der freiwilligen Feuerwehr und das der damit Beschäftigten ein anderes als das der Beschäftigten der hauptamtlichen Feuerwehr? SInd die Anforderungen an das jeweilige Personal unterschiedlich?

    Ich glaube der Grundgedanke fehlt Dir. Da es sich um eine Eignungsuntersuchung handelt, welche ausserhalb der ArbMedVV bzw. des Arbeitsschutzrechts begründet wird, muss es doch kein Arbeitsmediziner sein. Ich persönlich sehe diesen Punkt nicht nachteilig.

    Ich glaube es gibt Unterschiede zwischen Hauptamtlichen und Freiwilligen, auch in Bezug auf Anforderung und Qulaifikation des Personals. Das bedeutet nicht, dass ich die Wichtigkeit und die Aufgabenwahrnehmung der Ehrenamtlichen schmälern möchte. :thumbup:

    @A_B
    natürlich ist geklärt was ein geeigneter Arzt nachweisen muss um die Untersuchung durchzuführen.
    Hiermit wird bei Freiwilligen Feuerwehren auch dem knappen Bestand an Arbeitsmedizinern Rechnung getragen.

    die Frage nach dem "anderen Job" erschließt sich mir jetzt im Zusammenhang garnicht.

    Hallo,
    ich habe mich gerade durch die Tagungsunterlagen der DGUV-Mitgliederversammlung (erste Juni Woche) gearbeitet.

    Interessant wird sicher die Verabschiedung der neuen DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren".
    Inhaltlich natürlich nicht mehr vergleichbar mit der alten Vorschrift; wurde sie doch an den modernen Arbeitsschutz angepasst.

    Bemerkenswert ist m.E. nach eine Klärung zu möglichen Eignungsuntersuchungen bei Atemschutzgeräteträger und Taucher der Freiwilligen Feuerwehren.
    Ich habe hier im Forum regelmäßig den Rechtscharakter einer UVV in Bezug auf Eignungsuntersuchungen kommuniziert. Im Arbeitsleben darf eine UVV keine Eignungsuntersuchung begründen. Dies wurde in der UVV Feuerwehren nun geändert und zwar in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium, jedoch nicht für alle........

    Das besondere dabei ist: Die UVV zählt nicht für hauptamtliche Kräfte (BF, WF u.ä.) sondern ausschließlich für Freiwillige Feuerwehren. Ebenso muss die Untersuchung nicht mehr von einem Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner durchgeführt werden, sondern von "geeigneten Ärzten".

    § 7: Für das Tragen von Atemschutz und das Tauchen bei der freiwilligen Feuerwehr können die Eignungsuntersuchung und die arbeitsmedizinische Vorsorge gemeinsam durchgeführt werden; die Durchführung darf durch hierfür geeignete Ärzte oder Ärztinnen erfolgen, die nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner/-innen sein müssen.

    Fazit: für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren wird nun eine bestehende Lücke im Bereich der Eignung geschlossen. Für hauptamtliche Feuerwehrkräfte wird weiterhin keine Eignungsuntersuchung durch eine UVV legalisiert, die ArbMedVV (Pflichtvorsorge) hat weiterhin Gültigkeit.
    Es gibt noch weitere hilfreiche Festlegungen zu Themen wie: bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, FW-Einrichtungen, Einsatzbedingungen usw..

    Hallo Tanzderhexen,


    in diesem Brandschutzkonzept wird nicht erwähnt, dass ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden muss.

    Dann gibt es keine Verpflichtung.

    Hallo,

    wenn auch der Versicherer bisher keinen BSB gefordert hat, dann
    hat sich der Sachverhalt erledigt.

    Wobei man da aufpassen muss, die Feuerwehr kann begehen wassie will. Im VB ist sie nicht der Nabel der Welt. Die Frage war, ob eine
    Brandverhütungsschau stattgefunden hat?

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Der VB bzw. die Brandschutzdienststelle darf auch keinen BSB fordern. Deren Beratungsauftrag bezieht sich ausschließlich auf Fragen des abwehrenden Brandschutzes. Auch wenn einige „glauben“ sie könnten alles fordern....
    Der Einsatz eines BSB liegt im Bereich des organisatorischen Brandschutzes und hier ist dann der Arbeitgeber bzw. Gebäudeeigentümer in der. Pflicht.

    Vielen Dank Simon,

    ich werde Ihn diesbezüglich mal kontaktieren und nachfragen, auf welcher gesetzlichen Vorgabe oder Grundlage er diese Aussage getätigt hat.

    ... eine gesetzliche Vorgabe wird es hier wohl nicht geben.

    Denkbar wäre, dass im Rahmen des Brandschutzkonzeptes der Einsatz eines Brandschutzbeauftragten empfohlen wurde - dann steht es aber im Konzept. Ansnsoten kann man davon ausgehen das für das Gebäude eine formelle (Rechtsgrundlagen) und materielle (Baumaterialien) Legalität vorliegt.

    Auf welcher Grundlage eine Sifa (i.d.R. ohne Brandschutzkompetenz) einen fehlenden Brandschutzbauftragten "bemängelt" erschließt sich mir nicht direkt.

    Weiter sinnvolle Hinweise wurden vor bereits beschrieben.

    Wenn die Räume nicht vorhanden sind, sehe ich da schon einen gewaltigen Aufwand. Wenn eh nur 1 Toilette vorhanden ist, sehe ich auch die zeitliche Trennung für die Benutzung nach ASR gegeben. Man könnte natürlich auch denjenigen, die auf die vollständige Umsetzung der ASR beharren, begegnen, indem man nur Personal eines Geschlechts einstellt, aber das wäre ja diskriminierend. Im Büro darf man gemischt sitzen, nur auf dem Örtchen, da muss es strikt getrennt sein. Zu blöd, wenn sich jetzt jemand dazu entscheidet, dass er weder männlich, noch weiblich ist, das ist in der veralteten ASR ja noch gar nicht vorgesehen. ;)

    Hall @AxelS

    dann baue in deinem Bereich gerne Unisex-Toiletten, am besten ohne Urinal und Du wirst definitiv Freude mit den (auch weiblichen) Beschäftigten haben.
    Ein wesentlicher Grund ist für mich immer noch die unterschiedlichen Benutzer-Kulturen (Hygiene), insbesondere von männlichen Beschäftigten.

    Natürlich würde ich keinen Anbau für eine Toilette verlangen, aber grundsätzlich verlange ich, dass man sich Gedenken macht, ob aufrgund der räumlichen Gegebenheiten eine Trennung machbar ist.

    Nochmals; die 9 Beschäftigten sind im Sinne der Verordnung Kleinbetriebe.

    Und wenn jemand glaubt kein Geschlecht zu haben, dann bietet sich ein Arbeitsplatz im Waldnähne an......

    Hallo,
    bei einer derartigen Organisation und Nähr der Betriebsstellen, ist eine Trennung zumutbar und stellt für einen Betrieb im ö.D. sicher keine wirtschaftliche Härte dar.
    In ähnlichen Fällen habe ich (i.d.R.) die Trennung durchgesetzt, da die 9-Beschäftigten-Grenze nicht für große Unternehmen anzusetzen ist.
    Könnte der AG es immer auslegen wie er will, dann käme eine als nächstes ein Argument wie: wir haben ja nur 7 Personen auf der Etage.....

    Ich teile deine Sichtweise beim beschriebenen Betrieb.

    Dem kann ich so nicht folgen. Es gibt ja durchaus auch Betriebe, die viele Mitarbeiter beschäftigen und dann einen Standort z.B. ein ausgelagertes Büro haben, wo nur 6 Beschäftigte sind. Da würde ich diese Ausnahme durchaus auch anwenden.

    ok
    Wenn eine Betriebsstätte, sich an einem anderen Standort befindet und dort nur 9 MA beschäftigt sind, dann geht auch Unisex.

    denkbar ist vieles.

    Ein Tätigwerden als Fachkraft für Arbeitssicherheit ist grundsätzlich nicht möglich und bedarf in jedem Betrieb eine (Ausnahme)Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    Bei einigen freien Bildungsträgern, kann fast „jeder“ die Ausbildung, gegen Bares, absolvieren. Das ändert aber nichts an den fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen zum Tätigwerden bzw. Anbieten der sicherheitstechnischen Betreuung.

    Ein berufsbegleitendes Studium im Arbeitsschutz z.B. Bei der TAS Kaiserslautern würde eine ordentliche Voraussetzung schaffen. Alles andere wird schwierig und bringt perspektivisch eigentlich Nichts.