Beiträge von AL_MTSA

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    Hallo Herr Schmeisser
    Genau so steht es im Kommentar.
    Grundsätzlich ja, wobei je nach Situation, Örtlichkeit, Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe eine fachmännische Betrachtung ratsam und ggf. notwendig wäre.
    Einen guten Wochenstart...
    J.J.M.

    ..... das war mal ein *schöner* Beitragsverlauf, von der Ursprungsfrage ist nichts mehr übrig. Grundsätzlich sollte nicht jede kontroverse Meinung verwendet werden die jeweiligen Qualifikationen der Schreiber aufzuführen. Sicher haben die meisten hier eine ordentliche Ausbildung und unterschiedlichste Schwerpunkte - man wächst mit den Aufgaben.......

    Nochmal zur Ursprungsfrage:
    Sind Bilder tolerierbar? Grundsätzlich ja, wobei immer eine Betrachtung erforderlich ist. Es existiert kein Verbot.

    Rauchentwicklung? Nicht nenneswert!
    Wenn ich Rauch- und Brandgasbemessung durchführe in m3/h wird mit mindestens 10 kg Material gerechnet...... ich schließe hier mal....... l :)

    Aber nicht böse interpretieren - ich kann es gar nicht so böse schreiben, wie es gemeint ist :)
    geschrieben vom Iphone
    J.J.M.

    .... ich glaube nicht dass in notwendigen Fluren, Sicherheitstreppenräumen, o.ä. derartige Bildschirme aufgestellt werden, i.d.R. sollen diese von Publikum wahrgenommen werden - in anderen Bereichen sehe ich dies pragmatisch'- genau wie die Acryl Bilder in Fluren......
    Schönes WE
    J.J.M.

    .... also eine Diskussion zu Bilderrahmen in öffentlichen Gebäuden ist mir etwas schwierig - unter welchem wirklich anzuwendenen Regelwerk sollen diese denn entfernt werden? Die hängen in den meisten Fällen an der Wand! Ist das eine nennenswerte Brandlast? Ist es eine Zündquelle? Also bitte, wir müssen Arbeitsschutz und Brandschutz betreiben, aber doch keine F180 Bunker fordern. Ich habe noch nie Bilder aus irgendwelchen öffentlichen Bereichen verbannen müssen, habe aber auch noch fiktive, unwahrscheinliche Szenarien aufgezeigt.......
    Ein erholsam es WE
    J.J.M.

    Urteil im "Salzgrotten"-Prozess

    Im Prozess um den Arbeitsunfall in St.Ingbert mit zwei toten polnischen Bauarbeitern sind die beiden angeklagten Bauunternehmer zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden.

    Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass sie eine Mitschuld an dem Tod der Bauarbeiter tragen. Diese waren vor drei Jahren beim Einbau der Salzgrotte durch eine Explosion getötet worden. Zwei weitere Arbeiter erlitten schwere Verletzungen. Ursache für das Unglück war der unsachgemäße Umgang mit Montageschaum. Die Unternehmer hatten die Vorwürfe zurückgewiesen.

    Die Staatsanwältin ging bei Ihrem Plädoyer das gesamte Arbeitsschutzrecht (ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV, EX-Schutz usw.) durch und zeigte erneut die Verstöße auf - sie forderte jeweils 3 Jahre Gefängnis ohne Bewährung wegen grober Fahrlässigkeit.

    Es waren zwei interessante Verhandlungstage........

    Hallo......

    (Orthopädische) Einlagen dürfen in Sicherheitsschuhen auch nur getragen werden, wenn diese vom Schuhhersteller freigegeben sind. Ansonsten besteht auch hier die Gefahr, dass der Schuh nicht mehr den Sicherheitsanforderungen entspricht, insbesondere können die elektrische Leitfähigkeit sowie der Freiraum der Zehen unter der Schutzkappe meistens nicht mehr gewährleistet werden (siehe GUV-R 191 Anhang 2 Pkt. 4.2.1).Gemäß GUV-R 191 (3.2.2) müssen die zur Verfügung gestellten Sicherheits- oder Schutzschuhe die CE-Kennzeichnung besitzen. Es ist daher nicht mehr ohne weiteres gestattet, vorhandene Sicherheitsschuhe für spezielle Bedürfnisse zuzurichten; z.B. Erhöhung eines Absatzes durch eine Orthopädieschuhmacherei bei unterschiedlich langen Beinen eines Beschäftigten.[font='Arial'][font='Arial']

    Die Baumusterprüfung des Herstellers erlischt sonst und der Schuh darf möglicherweise mehr als Sicherheitsschuh benutzt werden.

    Wobei ich diese Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung pragmatisch betrachte. Ein S3 Baustellenschuh mit Einlagen erfüllt m.E. nach den gleichen Schutz wie einer ohne Einlagen, wobei die Originaleinlage schwinden muss (Bauhöhe). Dieses Thema wird m.E. nach oft zu sehr verkompliziert - ich kenne keinen Fall wo Einlagen den (Versicherungs-)Schutz außer Kraft gesetz haben ;-))

    Gruß J.J.M.

    Hallo
    grundsätzlich kann dies nicht mit "Ja" beantwortet werden.
    Es gibt Kebeltrommeln in zahlreichen verschiedenen Ausführungen und sind je nach Qualität nur für den Innen– oder auch Außenbereich geeignet. Während eine einfache Kabeltrommel z.B. aus Plastik mit nicht isoliertem Steckergehäuse häufig nur in geschlossenen Räumen verwendet werden darf, gibt es auch Modelle aus Metall oder anderem Material, wo das Gehäuse speziell gegen Feuchtigkeit mit Gummi abgedichtet ist. Gleiches gilt in Bezig auf die Qualität der Kabel. Eine Kabeltrommel die dem Grunde nach nach BGI 600 zugelassen und ausreichend ist, muss nicht dem erhöhten Gefährdungspotenzial von Bau- und Montagestellen standhalten.
    Also die erhöhten Anforderungen der BGI 608, wo übrigens die Kennzeichnung beschrieben ist, ist pauschal die bessere Wahl. Was für außen zugelassen ist passt auch innen. Wie immer bleiben natürlich besondere Bereiche, wie EX-Räume hier ausgenommen. ;-))
    Schönen Arbeitstag
    J.J.M.