Hallo Firestarter,
ich bin Ausbilder für Atemschutzgeräteträger und anhand der Beiträge derzeit unsicher, ob Du mit BA (Betriebsanweisung ) irgendein Dokument meinst oder eine BA nach BGR 190 Punkt 3.2.3 ? Anhang 4 der BGR 190 gibt ein Beispiel vor. Dieses ist dann nur auf die Belange im Unternehmen - also die dort tatsächlich eingesetzten Atemschutzmittel und den Umgang damit - von in Empfang nehmen bis wieder abgeben - umzuschreiben.
Alles Andere - Einteilung Atemschutzgeräte, Voraussetzungen an den Geräteträger, Voraussetzungen an den Unternehmer, den Hinweis auf das leidige Bart, Piercing, Koteletten-Thema - gehört in die Ausbildungsunterlagen.
Thema Fremdfirmen: richtigerweise wird hier immer auf eine gültige G26 Untersuchung hingewiesen. Die notwendige Ausbildung /Unterweisung vor Nutzung von Atemschutz ist aber auch nachzuweisen (für Maske+Filter 2 Stündige Unterweisung - Nachweis vorhanden?) Werden bei uns Fremdfirmen mit Arbeiten unter Atemschutz beauftragt, haben diese bereits bei Auftragserteilung den Hinweis auf geeignetes Personal und die Nachweispflicht der G26 und Ausbildung in den Vertragsbedingungen stehen. Muß dann nur konsequent überprüft werden...Fremdfirmenkoordinator!
Mit besten Grüßen aus Dresden bei 1°C
Gunnar
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"Nachdem wir das Ziel endgültig aus den Augen verloren hatten, verdoppelten wir unsere Anstrengungen." Marc Twain
Gunnar