Beiträge von FASI UEM

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard

    Der Hausarzt kennt naturlich nicht die spezielle Arbeitssituation vor Ort. Daher kann er nur aus seiner Sicht, nach den Schilderungen des Mitarbeiters, ein Attest ausstellen. Wenn es darum geht, einzuschätzen oder festzustellen, ob die gesundheitlichen Beschwerden mit der Arbeitssituation vor Ort zusammenhängen, dann ist der Arbeitsmediziner gefragt.
    Aber auch der Arbeitsmediziner ist gut beraten, dabei mit der Fasi zusammenzuarbeiten. Und auch den Betriebsrat nicht vergessen!!!
    Bei solchen Fragestellungen arbeite ich grundsätzlich mit dem Arbeitsmediziner zusammen, egal wer von uns beiden als erster angesprochen wird.

    Gruß Christian

    Handelspapier
    Aufgrund der Nachvollziehbarkeit des Verbleibs und rechtskonformen
    Beseitigung/Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten (Rückverfolgbarkeit) muss
    jede Sendung tierischer Nebenprodukte von einem Handelspapier begleitet sein.
    Das Handelpapier ist vom Transporteur/Abholer in dreifacher Ausfertigung
    auszustellen und jedem Beteiligten ist die für ihn bestimmte Ausfertigung sofort vor
    Ort zu übergeben:
    • Das Original begleitet die Sendung bis zum Empfänger und ist für diesen
    bestimmt,
    • eine Kopie/Durchschrift ist für den Transporteur bestimmt,
    • eine Kopie/Durchschrift ist für den Erzeuger/Versender (hier:
    Lebensmittelunternehmer) bestimmt.
    Für einige tierische Nebenprodukte (z.B. genusstaugliche, aber nicht für den
    menschlichen Verzehr bestimmte „Schlachtkörperteile“ (Fleischabschnitte), oder
    ehemalige Lebensmittel) ist darüber hinaus vom Empfänger an den
    Erzeuger/Versender eine vierte Ausfertigung zu übermitteln, in der der Empfang der
    Sendung bestätigt wird.
    Das Handelspapier (Durchschrift/Original) dient dem jeweiligen Beteiligten als
    Nachweis für eine rechtskonforme Versendung, Abholung und/oder Beseitigung.


    Vielleicht hilft es dir ja weiter.

    Grüße Christian

    Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Unternehmer verantwortlich. Er kann diese Verantwortung aber auch auf seine Führungskräfte delegieren. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:
    - Er überträgt den Führungskräften explzid die Verantwortung durch eine formelle Pflichtenübertragung
    - Er schreibt die Verantwortung für den Arbeitsschutz in die Stellenbeschreibung
    - Er schreibt die Verantwortung für den Arbeitsschutz schon in den Arbeitsvertrag der Führungskräfte

    Trotzdem trägt der Unternehmer immer noch die Gesamtverantwortung!

    Um auf die Frage noch mal einzugehen:
    Stellenbeschreibungen sind nicht gesetzlich gefordert. Um aber dem Stelleninhaber eine möglichst genaue Beschreibung seiner Aufgaben, Pflichten und Verantwortung in schriftlicher Form vorzulegen, hat es sich in der betrieblichen Praxis bewährt, sogenannte "Stellenbeschreibungen" zu formulieren. Üblicherweise wird diese der unmittelbare Vorgesetzte, in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung, dem Unternehmer, des Betriebsrates ...... erarbeiten.

    Gruß Christian

    Man muss nicht !!!
    Aber diese Frage ist sehr schwierig zu beantworten, da sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt!
    Es kommt sicher immer auf die Art von Job an, welche gesundheilichen Anforderungen damit verbunden sind.
    Sollte der Gesundheitszustand relevant für den Job sein, dann wird der neue Arbeitgeber eine Einstellung von einer Einstellungsuntersuchung abhängig machen.

    Gruß Christian

    Jedes Unternehmen ist verpflichtet, sich Arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen!
    Siehe DGUV Vorschrift 2 !
    Durch welchen Arbeitsmediziner bzw. Arbeitsmedizinischen Dienst die Betreuung realisiert wird, entscheidet der Unternehmer. Allerdings muß er dabei den Betriebsrat beteiligen.
    Und der Unternehmer bietet dann dem Mitarbeiter die entsprechenden Untersuchungen an.

    Grüße Christian

    Nach meiner Meinung wird BGM oftmals überbewertet.
    Wir verbringen gerade mal ca. 22 % unserer Zeit im Job. In der Firma stöhnen wir rum, wie krank uns der Job macht, aber nach Feierabend??? Wie gesund verhalten wir uns denn in unserer Freizeit???
    Wenn der Arbeitgeber alle Gesetze, Vorschriften, Empfehlungen usw. zu Gesundheits- und Arbeitsschutz umsetzt und der Arbeitnehmer sich dann auch entsprechend verhält und dann in seiner Freizeit gesundheitsbewußt handelt, dann hat sich das Problem von selbst erledigt!
    Arbeit darf nicht Krank machen!!! Dafür hat der Arbeitgeber zu sorgen! Und auch der Arbeitnehmer hat eine Mitwirkungspflicht!
    Freitzeit darf auch nicht Krank machen!!! Und dafür hat jeder Arbeitnehmer selbst zu sorgen!

    Ich hoffe auf eine spannende Diskussion!

    Gruß Christian

    Die Schutzvorrichtungen dienen doch dazu, um die Gefahrenquelle vom Menschen zu trennen!!! Daher ist es nicht notwendig, den P-Zylinder bei Notaus zu entlasten.
    Hier wurde durch den Betreiber/ Bediener absichtlich eine Sicherheitsmaßnahme (Schutzvorrichtung) umgangen, damit kann der Hersteller ja nicht rechnen!

    Das ist meine Meinung ..... ich lasse mich gerne korrigieren!

    Gruß Christian

    Wenn der MA stempelt, dann beginnt seine Arbeitszeit!
    Unfall vor dem stempeln "Wegeunfall"
    Unfall nach dem stempeln "Arbeitsunfall"

    Aber das ist meine Meinung .... eine Entscheidung trifft der zuständige Unfallversicherungsträger (BG, UK ....)

    Gruß Christian

    Wenn es um Sportstätten und Sportgeräte für den Schulsport geht, dann greift ja unmittelbar die GUV - SI 8044. Bei akademisch ausgebildeten Lehrkräften (Lehrer) setze ich voraus , das sie die GUV auch lesen und entsprechend anwenden können und sich vor der Benutzung der Sportgeräte durch ihre Schüler vom sicheren Zustand der Geräte überzeugen.
    Also vor jeder Unterrichtsstunde!!!

    Gruß Christian

    Wer im Besitz einer Trainerlizenz ist, sollte schon einschätzen können, ob die Sportgräte sicher sind und nur sichere Geräte sollten dann zur Benutzung freigegeben werden.
    Der Gesetzgeber schreibt keine Prüfungen oder ähnliches vor und die GUV - SI 8044 kann man nur eingeschränkt auf Fitnessstudios anwenden.

    Gruß Christian

    Für ein Schutzgitter sehe ich keine Notwendigkeit.
    Ein einseitiges Kragarmregal ist auf Grund seiner Bauweise zur Einlagerung von speziellen Teilen gedacht, die auf Grund ihrer Abmessungen nicht nach hinten in den Verkehrsweg fallen können. Wenn es allerdings Zweckentfremdet wird, könnte ein gewisses Risiko entstehen.
    Aber für die Prüfung ist dies nicht relevant.

    Gruß Christian