Hi.
Ethylenglykol hat die WGK 1.
Dazu: AwSV
§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
(1) Oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe sind mit
Rückhalteeinrichtungen auszurüsten. Das Rückhaltevolumen muss dem Volumen wassergefährdender Stoffe
entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt
werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch
Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau
erreicht wird. Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B gilt die Gefährdungsabschätzung
als geführt, wenn die Heizölverbraucheranlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im
Sinne des § 15 entspricht. Für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern von flüssigen wassergefährdenden
Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 kann ohne eine Gefährdungsabschätzung von Rückhalteeinrichtungen
abgesehen werden, wenn die Standorte der Rohrleitungen auf Grund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften
keines besonderen Schutzes bedürfen.
Ob ihr noch eine Auffangwanne für den Container braucht ist zu prüfen.
Steht dieser auf dichtem Untergrund?
AwSV
§18 (3)
Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der
Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer
Fläche befinden, die
1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt, und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle
Maßnahmen gewährleistet ist, oder
2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.
Ich hoffe das hilft erstmal weiter.
VG