Guten Morgen,
als Grundlage für deine Unterweisung in Bezug auf das Tragen von Sicherheitsschuhe solltest du dich auf §5 ArbSchG und die BGR 191 "Tragen von Fuß- und Beinschutz" beziehen. Was den Umgang mit Flurförderzeugen angeht sagt die BG lediglich das festes Schuhwerk mit rutschhemmender Sohle getragen werden sollte.
Kleiner Nachtrag:
Die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzrecht und den Unfallverhütungsvorschriften ergeben, sind auch für die Mitarbeiter bindend. § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 30 Abs. 2 BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichten die Beschäftigten, die in der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten und bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gemäß den Tätigkeiten bestimmungsgemäß zu benutzen. Eine Ablehnung der Beschäftigten ist nicht möglich, da die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung in jedem Fall bei dem Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten nach § 13 ArbSchG verbleibt.
Quelle : http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…lid=DE&bid=BAS&
Grüße aus dem Sauerland