Beiträge von c.zimmer

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    Guten Morgen,

    als Grundlage für deine Unterweisung in Bezug auf das Tragen von Sicherheitsschuhe solltest du dich auf §5 ArbSchG und die BGR 191 "Tragen von Fuß- und Beinschutz" beziehen. Was den Umgang mit Flurförderzeugen angeht sagt die BG lediglich das festes Schuhwerk mit rutschhemmender Sohle getragen werden sollte.

    Kleiner Nachtrag:
    Die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzrecht und den Unfallverhütungsvorschriften ergeben, sind auch für die Mitarbeiter bindend. § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 30 Abs. 2 BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichten die Beschäftigten, die in der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten und bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gemäß den Tätigkeiten bestimmungsgemäß zu benutzen. Eine Ablehnung der Beschäftigten ist nicht möglich, da die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung in jedem Fall bei dem Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten nach § 13 ArbSchG verbleibt.
    Quelle : http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…lid=DE&bid=BAS&


    Grüße aus dem Sauerland

    ^Hallo Michael,

    ich bilde selber seid Jahren Staplerfahrer gemäß der berusgenossenschaftlichen Grundsätze aus und habe selber schon einen von dir genannten "Staplerschein" in der Hand gehabt. Das erste Problem ... alles in Polnisch, das zweite Problem ... in den "Ostblockländern" herrschen ganz andere Bestimmungen und Gesetze wie bei uns.
    Deutschland ist ja nun in Punkto Arbeitssicherheit eines der Länder mit den meisten Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen und hat somit einen ganz anderen Standard als z.B. Polen. Ich für meinen Teil würde eine solche Fahrerlaubnis keinesfalls anerkennen. Genaue Auskunft kann dir aber auch eine technische Aufsichtsperson der zuständigen Berufsgenossenschaft geben.

    MfG
    Christian

    Moin zusammen,


    die Teleskopstapler gehören zu den FFZ der so genannten Stufe 2
    (Zusatzausbildung)

    Die Ausbildung erfolgt nach BGG 925/BGV D27 (Ausnahme bei Teleskopladern da
    erfolgt die Ausbildung nach BGR 500)


    Ausbildungsdauer bei Neueinsteigern ist genau wie bei den FFZ der Stufe 1
    (Frontgabelstapler) 2 - 5 Tage

    Die zu unterrichtenden Lerneinheiten richten richten sich nach der BGG 925 (20
    - 32 LE davon mindestens 10 LE Theorie)


    Da die Telestapler meist unter 25 km/h liegen ist zum führen des Fahrzeugs die
    Führerscheinklasse L erforderlich. Für alle darüber liegenden ist die Klasse C1
    (Ausnahme Führerscheine die vor Juni 1998 erworben wurden) bzw. C erforderlich
    da die Fahrzeuge ein höheres Gesamtgewicht als 3,5t haben.


    Hier mal ein Beispiel eines Seminarplans:


    Theorieunterricht


    Einführung


    Rechtliche Grundlagen/Unfallgeschehen


    Pause


    Theorieunterricht


    Aufbau und Funktion von Teleskopen


    Betrieb allgemein


    Mittagspause


    Theorieunterricht


    Regelmäßige Prüfungen


    Umgang mit Last


    Pause


    Theorieunterricht


    Sondereinsätze


    Praktische Übungen am Teleskop


    Abfahrtkontrolle


    Funktion der Bedienungselemente


    Funktion und Schaltung


    Funktion und Lenkung


    Funktion der Bremsen


    Funktion der Hub und Neigevorrichtung


    Abstellen des Teleskops


    So könnte zum Beispiel der erste Tag der Ausbildung ablaufen
    MfG

    Erstmal sorry für die späte Antwort, habe im Moment ziemlich viel zu tun.

    Da die Teleskoplader als reine Baustellenfahrzeuge eingesetzt werden sind sie wie du richtig erkannt hast nach BGR500 als Erdbaumaschienen anzusehen.

    Sicherlich wird es auch für die Fahrzeuge eine gewisse Anzahl an UE´s (Unterichtseinheiten) in Theorie und Praxis geben die Pflicht sind. Wieviele das im einzelnen sind kannst du der BGG925 entnehmen. Da immer wieder auf genannte BGG925 verwiesen wird gehe ich davon aus das die Vorschriften bezüglich der Ausbildungsdauer auch in eurem Fall greifen.

    Ich hoffe das dir mit meiner Antwort etwas geholfen ist. Solltest du noch weitere Fragen haben kannst du mich auch gerne per EMail anschreiben.
    c.zimmer@we-sta.de

    MfG
    C.Zimmer

    Wenn ich das hier so lese blutet mein armes kleines Ausbilderherz .......

    Die Anforderungen zur Ausbildung zum führen von Teleskopstaplern bzw Teleskopladern unterliegen den folgenden Regelwerken

    BGG 925
    BGV D27
    BGR 500

    Anmerkung!

    Werden Teleskope als Baumaschine (Teleskoplader) geführt, benötigt der/die Fahrer/in hierfür nach BGR 500 eine Ausbildung

    Werden Teleskope als Flurförderzeug (Teleskopstapler) geführt, benötigt der/die Fahrer/in hierfür nach BGV D27 / BGG 925 eine Ausbildung oder Zusatzausbildung (hierbei sprechen wir von dem Stufe 2 Schein)

    Eine einfache kurze Unterweisung ist in beiden Fällen demnach NICHT ausreichend. Ich kann nur immer wieder darauf hinweisen wie wichtig eine ordnungsgemäße Ausbildung ist!!!!!

    Bis dahin .... allen noch eine schöne Restwoche