Beiträge von ADR-User

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    Hallo,

    ich hab mal ne Frage:
    Wenn ich an einer Lakieranlage / Walzstraße (für Möbel) einen lösemittelhaltigen Lack verwende, dessen Lösemittelgemisch Dämpfe/Gase schwerer als Luft sind, muss ich Absaugen, das ist klar.
    Und ich muss am Boden absaugen. Eine gute Absaugung im Raum und am Boden ist vorhanden.
    Aus meiner Sicht (und weil die MItarbeiter sich über dne Geruch beschweren) ist es aber sinnvoll, auch eine Absaugung direkt an der Entstehungstselle (Oberflache des Bandes) zu installieren.
    Hat da jemand Erfahrung?

    Da hat jetzt ein Mitarbeiter mal mein SDB gelesen und jetzt regen die sich auf, es sind 2,5% Methoxypropanol (Monopropylenglykol) im verwendeten Lack enthalten, Kennzeichnung R 10-67.
    Und weges des R 67 meinen jetzt alle Mitarbeiter an der Anlage es wäre Ihnen ständig schwindelig und schlecht.
    Obwohl die gleichen Mitarbeiter vorher schon seit Jahren ohne Probleme an der Maschine gearbeitet haben.

    Arbeitsplatzgrenzwertmessungen wurden auch vor kurzen durchgeführt, da waren alle Werte im Grünen Bereich.

    Gruß
    ADR-User

    Hallo lexandrinabib,

    vielen Dank für Deine Infos und den Gesetzestext.
    Mit dem Dienstleister (der auch das Webseminar zu dem Thema durchgeführt hatte) bin ich schon im Kontakt, der ist auch mehr als 50% günstiger als die anderen Anbieter, mit denen ich Kontakt hatte.

    Anzumerken ist, dass bis vor ca. 2 Wochen auch der VCH (Verband Chemikalienhandel) noch keine Ahnung vom türkischen REACH und der Pflicht zur Prüfung der Sicherheitsdatenblätter hatte :( !

    Na ja, sind noch 6 Wochen Zeit für die Betroffenen, da tätig zu werden.

    Gruß
    ADR-User

    Hallo,

    wir haben gerade eine Lagerhalle gebaut, und bauen demnächst noch eine 2.
    Im Vorfeld mussten wir schon ein Brandschutzkonzept erstellen, das mit der Baugenehmigung eingereicht werden musste.
    Und es wurde von der Behörde ein Bauleiter/Beauftragter für den Brandschutz für die Zeit des Baus und für die Halle gefordert.

    Der Rauchabzug muss vorher genau berechnet werden, %-Anteil des gesamtes Daches, es gibt Mindestgrößen für die einzelnen Öffnungen usw.
    Ich musste das gerade für die Bauabnahme alles nochmal nachbearbeiten :-(, weil das hier auch wärend des Baus etwas nachlässig gehandhabt wurde.

    Gruß
    ADR-User

    Hallo,

    ich kann mich da meinen Vorrednern nur anschliessen, Gefahrgut kann man nicht mal eben so verschicken, schon gar nicht Luftfracht.
    Die Bezeichnung "Farbe" stamem sicher daher, dass es sich um eine Farbe oder einen Lack handelt, oder ist da schon die UN 1263 FARBE gemeint?

    Für einzelne, seltene Sendungen bietet sich wirklich ein Luftfrachtspediteur an, oder eine entsprechende Stelle direkt am Flughafen.
    Wir haben z.B. sehr gute Erfahrungen mit FMO Cargo am Flugplatz Münster/Osnabrück gemacht. Wir liefern als Strassentransport an, alles andere (eventuelles Umpacken, Papiere ausstellen usw.) wird dort voe Ort gemacht.
    Obwohl wir hier vor Ort einen Gefahrgutbeauftragten haben, der auch alle Lufttransport Zulassungen hat, mir als "ADR-User" fehlt dieser Verkehrsträger leider.
    FMO Cargo ist auch eine gute Quelle als 24 Stunden Notrufnummer (und im Vergleich mit anderen günstig), auch wenn man bei einem Notruf in die Zentrale in die USA verbunden wird.

    Gruß
    ADR-User

    Hallo Leute,

    ich habe neue Infos zum Türkischen Reach:

    Die Anmeldung der Rohstoffe > 1 Tonne, die in den letzen 3 Jahren in die Türkei geliefert wurden (und aktuelle Lieferungen), muss in der Türkei vom Importeur durchgeführt werden.
    Somit sind die Exporteure / Hersteller theoretisch erst mal raus.
    ABER: Die die Rezepturdaten ja sicher nicht den Kunden (Importeuren) mitgeteit werden sollen, ist es sinnvoll sich eine zentrale Stelle (Dienstleister usw.) zu suchen, der die Anmeldung durchführt.
    Also müssen wir doch die Daten liefern.

    Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter:
    Seit Juli letzten Jahres muss man Sicherheitsdatenblätter, die für die Türkei erstellt werden (in türkisch selbstverständlich), durch das MoEF (Ministery of Environment and Forest) prüfen/absegnen lassen!!!
    Ich versuche noch eine englische Übersetzung des entsprechenden Gesetzes zu bekommen.
    Ich habe mich mal erkundigt, wen man diese Überprüfung durch einen Dienstleister machen lässt, sind das Hammerpreise.

    Ich bleibe an der Sache dran und werde weiter informieren.

    Gruß
    ADR-User

    Hallo,

    habe jetzt auch noch etwas Infos der Dekra bekommen.

    Also das mit der Anmeldefrist bis zum 30.03.2011 für Chemikalien (auch in Zubereitungen) ist Fakt.
    Rückwirkend für 3 Jahre, mit den jährlichen Mengen (< 1 T, 1 - 10 T , ....)
    Wobei der Datenaufwand für Mengen < 1 T nicht der größte ist.
    Anmelden darf wirklich nur eine Firme mit Sitz in der Türkei (oder ein Repräsentant wire die Dekra, IHK usw. oder ein Dienstleister).

    Aber was ich auch erfahren habe, und was für mich als Sicherheitsdatenblattersteller noch schlimmer ist:
    Man muss die SDB, die in die Türkei gesendet werden, jetz von einem Türkischen Experten/Institut prüfen und genehmigen lassen!!!!
    Weil die Türkei so viel schlechte Erfahrungen mit den SDB gemacht hat.

    Hat da schon jemand Erfahrungen / SDB prüfen lassen ?

    Gruß
    ADR-User

    Hallo Leute,

    Da es noch nicht so weit verbreitet ist:
    Es gibt so eine Art türkisches REACH, nennt sich CIRC oder "BY Law".

    Infos hier: http://www.dekra.de/de/pressemitte…ticleID=4428005
    oder http://www.offenbach.ihk.de/international/pdf/nli_1_2011.pdf

    Wichtig: Allel Firmen die Chemikalien in der Türkei herstellen, oder in die Türkei importieren, müssen diese bis zum 31.03.2011 in der Türkei registriert haben !!!!
    Wie ich bisher erfahren konnte, muss also jede Firma alle Chemikalien (auch die in Zubereitungen) dort registrieren.
    Es gibt keine Liste der schon registrierten reinen Stoffe!
    Die Registrierung muss durch eine Firma erfolgen, die ihren Sitz in der Türkei hat (kann auch die Dekra sein, die IHK/AHK, oder ein Dienstleister). Registrierung kann nur per Internetportal in türkisch erfolgen!
    Die Menge der Daten ist abhängig von der Tonnage, beinhaltet aber mindestens die CAS-Nr, die Kennzeichnung, die ungefähre Menge, den Verwendungszweck.

    Weitere Infos sind sehr schwer zu bekommen, leider. Ich versuche es zur Zeit über die AHK in Istanbul, aber die haben mich jetzt auch an ein anderes Institut verwiesen.
    Habe gestern an einem Webseminar zu dem Thema teilgenommen, weitere Infos gebe ich gerne bei Bedarf, sobald ich die Unterlagen des Seminars bekommen habe.

    Würde mich auch brennend interessieren ob schon jemand dort registrierungen durchgeführt hat!

    Gruß
    ADR-User

    Hallo,

    Wenns so einfach wäre :-(.
    Ich habe keienn Zugriff auf die Anlage oder Unterlagen, da sie bei einem Kunden in Süddeutschland steht.
    Und der sicherheitstechnisch Null Ahnung hat.

    Aber der Tipp ist gut, ich versuche mal im Internet oder beim Hersteller (nachdem ich den genauen Typ der Anlage herausgefunden habe) die Bedienungsanleitung zu finden.

    Gruß
    ADR-User

    Hallo,

    an mich ist eine Frage herangetragen worden, die etwas kniffelig ist.
    Ich denke, die kann man nicht pauschal beantworten.

    Frage:
    Welches Lösemittel, konkret Lösemittel ab welchem Flammpunkt darf man zur Reinigung von UV-Lackieranlagen (Rohrleitungen/Maschinen), die den Lack durch Versprühen auftragen, verwenden?
    Die Anlage enthält einige Motoren usw., daher ist die Gefahr von Funkenbildung/Zündquellen gegeben und ist nicht Ex-Geschützt.

    Meiner Meinung nach kann man das nicht pauschal beantworten, es hängt von den genauen Gegebenheiten ab.
    Ich würde generell von entzündlichen / dampfbildenden Lösemitteln abraten.
    Leider lassen sich die UV-Lacke aber nicht mit Wasser aus den Anlagen entfernen.
    Und mit reinen Monomeren reinigen hat auch seine Tücken, und wenn die härten hat man das gleiche Problem.

    Hat da jemand Ahnung, oder (besser) kan mir eine Gesetzesstelle sagen, wo ich etwas da zufinde.
    Eher Maschinentechnisch, chemisch werd ich wohl zurecht kommen.

    Gruß
    ADR-User

    Hallo,

    wofür soll die Auffangwanne dienen? Zur Lagerung, also um das Reinigungsmittel dort abzustellen? Da stellt sich auch die Frage, wo Ihr das lagert.
    Oder bei der Reinigung?

    Für die Lagerung würde sicher das Volumen des größten Gefäßes (also 10 L) ausreichen, analog zu Auffangwannen bei Regalen oder nach WHG.
    Genaueres, mit Gesetzestexten müsste ich erst heraussuchen.

    Auch müsste die Beständigkeit der Wanne gegen das Reinigungsmittel geprüft werden. Wird ja sicher ein Kunststoff sein. Der sollte gegen Säuren/Laugen normalerweise Beständig sein, aber was ist mit anderen Inhaltsstoffen, die sich eventuellim Reiniger befinden (Detergentien, Weichmacher)?

    Gruß
    ADR-User

    Leider ist das Thema noch nicht ausgestanden, ich werde aber weiter informieren, sobald ich neue Infos habe.

    Der Stand heute:

    Butylglykol ist bei der Echa nach REACH als gesundheitsschädlich mit dem "Achtung" angemeldt.
    Von mindestens 2 großen Anbietern, die zum Teil gar keine toxikologischen Angaben (mehr) machen, oder völlig andere als vor GHS.
    Es gibt plötzlich auch Toxdaten für die dermale Tox bei Kaninchen für Butylglykol die nicht mehr bei 400 mg/kg sondern bei ca. 2300 mg/kg liegt, dann werden aber keine inhalativen Daten angegeben.

    Und die Anbieter, die vorher als "Giftig" gekennzeichnet hatten nach GHS rudern jetzt alle zurück (und geben keine Toxdaten mehr an!)


    Die BG sagt dazu auf neue Anfrage:

    "Die ECHA nimmt bei der Vergabe der Registrierungsnummern nur eine formale Prüfung vor, ob die Daten im richtigen Format übermittelt wurden und technisch vollständig sind. Ob inhaltlich etwas falsch ist, wird dabei nicht geprüft. Insgesamt sollen ca. 5 % der Dossiers fachlich geprüft werden. Daneben wird festgestellt, ob verschiedene Registranten einen Stoff mit unterschiedlicher Einstufung registriert haben. Auch in diesen Fällen kann eine weitere Prüfung vorgenommen werden. Auch die Hersteller können eine Harmonisierung der Einstufung (und damit eine Prüfung von anderen Herstellerinformationen) beantragen.

    Angesichts der schlüssigen Bewertung des ECB in dem RiskAssesmentReport werden wir in GisChem weiterhin die Einstufung in die Kategorie 3 der Akuten Toxizität beibehalten und würden Ihnen empfehlen, ebenso von dieser Einstufung auszugehen, auch wenn ggf. vorübergehend einzelne Hersteller anders registriert haben sollten."


    Somit ist die richtige Kennzeichnung immer noch offen, aber da giftig nach GHS im Handlungsbedarf noch keine Auswirkungen hat, kann man wohl erstmal noch gesundheitsschädlich auch für den reinen Stoff verwenden.

    So lieb ich das mit der "einhelitlichen, verbindlichen" Einstufung nach GHS und REACH :(

    Gruß
    ADR-User