Hallo zusammen,
in einem Teil stimme ich peter ganz klar zu: "die einhaltung der trinkwasserversorgung trägt genauso zur gesunderhaltung am arbeitsplatz bei, wie beispielsweise die regelmäßige prüfung von aufzügen nach BetrSichV."
Denn wenn das Trinkwasser so aussieht, ist Gesunderhaltung schwierig...:
Damit gehört es dann zu den Pflichten der SiFa, den Unternehmer entsprechend zu beraten!
So viel Arbeit ist das ja nicht...
Abschnitt 4 der TrinkwV bescheibt ja was zu tun ist. Die Anlage muss dem Gesundheitsamt angezeigt sein. Dann regelmäßige Prüfungen sicherstellen, und zwar von einer akkreditierten Prüfungsstelle.
§ 15 (4) TrinkwV: "Die zuständige oberste Landesbehörde hat eine Liste der im jeweiligen Land ansässigen Untersuchungsstellen ... bekannt zu machen." Sollte sich ergeben dass etwas nicht stimmt, spielt ohnehin das Gesundheitsamt entsprechend mit.
Bloß weil man nix darüber gelernt hat bei der BG, kann man solche Sachen als SiFa nicht einfach von sich wegschieben.
Anmerkung zu gawasch: Die SiFa kann höchstens im Innenverhältnis belangt werden. Im Außenverhältnis steht der Unternehmer gerade. Wenn die von ihm benannte Person nicht zuverlässig genug ist ihre gestellten Aufgaben zu erfüllen, ist der Unternehmer seiner Auswahlverantwortung nicht gerecht geworden...
Bin auf weitere Meinungen gespannt!