Beiträge von CHeil

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    Hi,

    § 24 BGV A1 ist doch unmissverständlich. Selbstverständlich müssen beide ausgebildet werden. Oder wenn der Unternehmer seine Verpflichtungen nicht so ernst nimmt, dann kann er auch gleich drauf verzichten.
    Im Falle von Allein-Arbeitern ist eben die Frage, wie weit der Unternehmer gehen will, hier sind ja auch schließlich Totmannschalter möglich. Oder für die Krankenschwestern auch Totfrauschalter? ?(

    Also immer fröhlich Ersthelfer ausbilden. BG zahlt - sie weiß schon warum!

    Hi @ll,

    ich habe selber einige Jahre Auszubildende unterrichtet und auf Prüfungen vorbereitet. Die festgehaltenen Dialoge können zumindest durchaus der Realität entsprechen. Sie stellen jedoch mit Sicherheit (zum Glück) keinen repräsentativen Durchschnitt der Auszubildenden dar. Und nicht zu vergessen, es gibt auch die, die bestimmt mehr Allgemeinbildung haben als der Durchschnittsbüger mittleren Alters!

    @ Flügelschrube:
    Wieso Immigranten? Diese Antworten können ebensogut von Nicht-Immigranten stammen! Der ursprüngliche Beitrag hat mit Sicherheit nichts mit Immigranten zu tun - die Thematik (diesen Gedanken) hast Du eingebracht!

    @ Schneemann:
    Die Ironie kommt sehr kar aus Deinen Worten heraus. Ich habe bisher mit einem breiten Grinsen die Beiträge hier gelesen, bei Deinem ist mir das Grinsen vergangen. Wie kann man nur so übel mit primitiven Vorurteilen um sich werfen? Der warme Winter bekommt Dir wohl nicht?

    Beste Grüße!

    Hi,

    im Prinzip ist es relativ einfach: überall, wo an elektrischen Anlagen gearbeitet wird (auch wenn es nur kleine Instandsetzungen sind), muss jemand verantwortlich sein. Das ist die VEFK. Die Anforderungen gemäß DIN VDE 1000-10 hat T.Mattern um 11:29 gepostet. Seinen Beitrag von 11.:55 Uhr kann ich nicht nachvollziehen: der Unterschied zwischen EFK und VEFK ist die Übertragung der fachlichen Leitung. Also: keine VEFK ohne fachliche Leitung.

    Auch für kleine Instandsetzungsmaßnahmen muss es jemanden geben, der verantwortlich ist!

    Schönes WE!

    Hi,

    auch wenn der letzte Beitrag dazu schon wieder etwas her ist, muss ich dazu noch etwas sagen:

    Eine Küche kann selbstverständlich ein Feuchtraum sein! Bei Küchen in der Gastronomie ist das der Fall, hier werden zum Teil Boden und Arbeitsflächen mit Schläuchen abgespritzt. Dazu kommt, dass es sich bei Küchen im Gastronomiebereich mit Sicherheit um eine Arbeitsstätte handelt, in der ggf. die DIN VDE 0100-718 gilt!

    Jährliche Prüfung macht (wahrscheinlich) durchaus Sinn. Zudem kommt die juristische Komponente: passiert etwas, wird der Richter (zu Recht) sagen, dass der Hersteller doch sogar eine jährliche Prüfung empfohlen hat. Wenn man sich daran nicht hält, bewegt man sich wahrscheinlich nicht mehr im Bereich der Fahrlässigkeit sondern eher im Bereich der groben Fahrlässigkeit oder sogar des Vorsatzes. Und das ist in der Juristerei ein meilenweiter Unterschied...

    Beste Grüße
    CHeil

    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
    Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der
    Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu
    unterstützen.

    Gut zitiert. ^^ Damit ist die Antwort auch gegeben: Eine Mitbestimmung der SiFa gibt es nicht. :| Keine Rechten / keine Pflichten: die Verantwortung liegt ja auch beim Unternehmer. :whistling:

    Mitbestimmen darf nur der Betriebsrat:

    § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte
    (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ...
    7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.
    ...

    Beste Grüße!

    Bei Handwerkern ist es ja so dass die "einmal gelernt und dabei geblieben" betreiben.

    An der Stelle möchte ich - zumindest partiell - ganz pingelig wiedersprechen. :wacko:
    Im Elektrohandwerk hat nach dem Errichten, Ändern oder Instandsetzen elektrischer Arbeitsmittel eine entsprechende VDE-Prüfung zu erfolgen. Im Arbeitsschutz wird nach der TRBS 1203, die an der BetrSichV hängt, allgemein folgendes gefordert:

    "Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. GPSG, einschlägige GPSGV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann."

    Für die befähigte Person zur Prüfung bei elektrischen Gefährdungen wird zudem gefordert:
    "Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch."

    Also, auch hier hat Weiterbildung zu erfolgen! :rolleyes:

    Hallo RaBau,

    Ausbildungs-CD??? Ich für meinen Teil frage mich ob rotweißmax überhaupt in der Ausbildung zur SiFa ist...? Ich will mich nicht als Admin aufspielen, aber ich habe gerade mal rotweißmaxes Beiträge durchgeschaut und leider keine Vorstellung gefunden. Statt dessen jede Menge relativ simpler Fragen, die mich zu der Annahme führen, dass rotweißmax werder SiFa ist noch sich in der Ausbildung befindet... :huh:

    Kann das sein?

    Mit besten Grüßen
    CHeil

    Hallo zusammen,

    in einem Teil stimme ich peter ganz klar zu: "die einhaltung der trinkwasserversorgung trägt genauso zur gesunderhaltung am arbeitsplatz bei, wie beispielsweise die regelmäßige prüfung von aufzügen nach BetrSichV."
    Denn wenn das Trinkwasser so aussieht, ist Gesunderhaltung schwierig...: :pros:

    Damit gehört es dann zu den Pflichten der SiFa, den Unternehmer entsprechend zu beraten!

    So viel Arbeit ist das ja nicht...

    Abschnitt 4 der TrinkwV bescheibt ja was zu tun ist. Die Anlage muss dem Gesundheitsamt angezeigt sein. Dann regelmäßige Prüfungen sicherstellen, und zwar von einer akkreditierten Prüfungsstelle.
    § 15 (4) TrinkwV: "Die zuständige oberste Landesbehörde hat eine Liste der im jeweiligen Land ansässigen Untersuchungsstellen ... bekannt zu machen." Sollte sich ergeben dass etwas nicht stimmt, spielt ohnehin das Gesundheitsamt entsprechend mit.

    Bloß weil man nix darüber gelernt hat bei der BG, kann man solche Sachen als SiFa nicht einfach von sich wegschieben.

    Anmerkung zu gawasch: Die SiFa kann höchstens im Innenverhältnis belangt werden. Im Außenverhältnis steht der Unternehmer gerade. Wenn die von ihm benannte Person nicht zuverlässig genug ist ihre gestellten Aufgaben zu erfüllen, ist der Unternehmer seiner Auswahlverantwortung nicht gerecht geworden...

    Bin auf weitere Meinungen gespannt!

    Hi,

    die DIN VDE 0105-100 definiert den Anlagenbetreiber, nachzulesen (wenn man die Norm nicht zur Hand hat) in einer Monografie zur 0105-100 der BG ETEM :

    "Anlagenbetreiber
    Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt
    ANMERKUNG Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein. Der Begriff des Anlagenbetreibers wurde aufgenommen, um klar zwischen der bestehenden Verantwortung für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand von elektrischen Anlagen und der arbeitsbezogenen Verantwortung des Anlagenverantwortlichen zu unterscheiden."

    Grundsätzlich ist demnach der Unternehmer der Betreiber, welcher die Betreiberpflichten jedoch auch weitergeben kann, auch an juristische Personen, z.B. Tochterunternehmungen. Wenn keine schriftliche Beautragung vorliegt, sehe ich diese nicht autmatisch aufrund der Linienfunktion runtergebrochen. Richtig festmachen kann man das wahrscheinlich nur an der Rechtssprechnung. Kennt jemand entsprechende Urteile?

    Beste Grüße, CHeil

    Hallo zusammen,

    ich grübel schwer darüber nach, wie die Beiträge gemeint sind... ?(

    @ rotweißmax: Die Arbeitsstättenverordnung ist zu jedem Zeitpunkt zu erfüllen, eine regelmäßige Prüfung ist daher nicht verankert.

    @ Nico: Bei Problemen mit der Arbeitsstättenverordnung kann die Betriebssicherheitsverordnung nicht die Lösung bieten! Die Verordnungen hängen beide auf der gleichen Ebene an dem Arbeitsschutzgesetz.

    Nur weiß ich jedoch jetzt nicht, ob ich damit helfen konnte... ;)

    Beste Grüße,
    CHeil

    Hallo Sicherheitsfuzzi,

    die Bilder lassen sich schön einsetzen um zu zeigen, dass manche Gefährdungen erst durch Gefahrenvermeidung entstehen.

    Wo kommen die Bilder und die Informationen her?

    Danke!

    Hallo Biker-Mike,

    ja, du hast Recht, wenn unter Anwendungsbereich steht "gilt nicht für...", dann gilt die auch nicht für...
    Wie kommst Du auf die Menschen mit Behinderungen? Ich meine, abgesehen davon dass ein Rollstuhlfahrer (verständlicher Weise) einen breiteren Fluchtweg benötigt, hat rotweismax da nix von geschrieben.

    Ich würde rotweismax als Haustechniker eher mit auf den Weg geben, dass die ASR nicht für BEreiche gilt, in den sich Beschäftigte nur zu Wartungs- oder Instandhaltungszwecken aufhalten und dass es ergänzende Anforderungen für Baustellen gibt!

    Mit besten Grüßen,
    CHeil

    Hallo,

    die BG ETEM bietet Unterlagen und Hilfsmittel zur Erstellung der Gefährdungbeurteilung, auch eine Software. Mit dieser Software werden alle Bereiche, Tätigkeiten, Gefährdungen in den Bereichen bzw. bei den Tätigkeiten etc. aufgenommen und Lösungen zur Beseitigung dokumentiert. Aus all diesen Teilen, was die meisten als Gefährdungsbeurteilung bereits bezeichnen würden, wird nun ein einziges Dokument erstellt. Die Gefährdungsbeurteilung. Ist halt die Frage, wie man diesen Begriff aufnimmt.

    Könnte der TAB vielleicht so gemeint haben. Aber ohne Gewähr... ;)

    Hallo peter,
    ich versuche mal ein paar von deinen Links zu kommentieren:

    http://www.sgd.de/technik/elektrofachkraft.php und
    http://www.geltec.de/home/seminare/…iten-effft.html
    GELTEC führt die Schulungen im Auftrag der Technischen Akademie Wuppertal durch. Hier (Link wird nicht ewig halten...) ist der Lehrgang genau beschrieben. Vorgesehen sind Selbslernmaterialien (16UE = 2 Tage) und 8 Unterrichtstage vor Ort. Im Vergleich dazu fordert die BGG 944 für die Industrie jedoch 10 Wochen theoretische Ausbildung, zuzüglich der praktischen Phase (4 Wochen) sowie der Zeit im Betrieb (4 Wochen). Die Grundausbildung im Handwerk umfasst lediglich 80 Stunden, differenziert wird hier aber nicht...
    Und genau das ist der Grund, warum Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten leider nur sehr wenig Ahnung haben von dem was Sie tun. Die Ausbildung ist viel zu kurz. Bei der BGG handelt es sich nur um einen Grundsatz, d.h. es wird fröhlich davon abgewichen, insbesondere bei der Ausbildungsdauer. Wer glaubt, das wär ein schwarzes Schaf, fehlt. Hellgrau vielleicht. Es gibt noch viel schlimmere Lehrgänge, die den Teilnehmern hinterher ein Scheinchen ausstellen, in dem nach einem Unterrichtstag alle Tätigkeiten im Rahmen des Berufes (z.B. Sanitär, Küchenbauer...) ausgeführt werden dürften.

    http://www.bbs-ahaus.de/module/dateidownload/ELEKFAC.pdf
    In der Vorbemerkung wird § 5 der HWO aufgeführt. Das es eine Niederspannungsanschlussverordnung gibt, ist (bestenfalls) nicht bekannt. § 13 NAV sagt ganz klar aus, dass die Arbeiten (Errichten, Erweitern, Ändern) außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werdendürfen; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Und das wird auch getan, ohne den sogenannten "Sicherheitsschein" geht da nichts (dieser ist auch Bestandteil der Meisterschule).

    http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fac…-hier-was-fest/
    Von der Internetseite https://sifaboard.de/www.elektrofachkraft.de gibt es auch einen aktuelleren Beitrag (Stefan Euler, BDSH Sachverständiger für das Elektrohandwerk) zu diesem Thema:
    http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fac…fahigter-person und
    http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fachartikel/qualifikationen/vergleichbarkeit-von-elektrofachkraft-und-befahigter-person-2
    Hier hommt er zu dem Fazit: "Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die befähigte Person deckt (derzeit) im Vergleich zur Elektrofachkraft nur einen elektrotechnischen Teilbereich ab. Und zwar die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen und den Einsatz des dazu notwendigen Personals."
    Oder (von mir) anders formuliert: Die Anforderungen an eine befähigte Person sind als die zusätzlichen Anforderungen an Elektrofachkräfte zu verstehen, wenn diese Prüfungen durchführen.

    Genug geschrieben. Selbst wenn die Anforderungen an eine Ausbildung erfüllt sein sollten, so scheitert nach meiner Einschätzung eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten an den anderen Anforderungen der TRBS 1203...

    Na ich schreibe es noch einmal anders:

    Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten erfüllt (nach meiner Auffassung) die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (durch die TRBS 1203 konkretisiert) nicht und darf somit keine Prüfungen durchführen. Egal was die BGV A3 sagt! Die TRBS 1203 fordert keine Elektrofachkraft, sondern eine befähigte Person. Es keine Rolle, ob es sich immer um das gleiche Prüfobjekt handelt!

    Mit besten Grüßen
    C. Heil

    Hallo zusammen,

    gemäß BGV A3 besteht die Möglichkeit, das ist richtig. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die VDE-Vorschriften eine solche Person nicht kennen! Allerdings besagt §20a ArbSchG , dass eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie zu erstellen ist. Das hat bislang nicht geklappt - wie lange die BGV A3 noch bestehen bleibt, lassen wir an dieser Stelle einmal offen...

    Anforderungen werden nämlich nicht nur durch die BGV A3 erhoben, sondern vor allem durch die Betriebssicherheitsverordnung mit nachgelagerten TRBSen, hier insbesondere durch die TRBS 1203 "Befähigte Personen". Die Anforderungen, die an befähigte Personen gestellt werden, sind hier um einiges höher als die an eine Elektrofachkraft.

    Ich habe im Downloadbereich ein Schema zur Beurteilung der Befähigung unter Check-Listen (SiFa) eingestellt, indem jeder Pimkt der TRBS 1203 aufgegriffen und kommentiert wird.

    Klare Antwort also: NEIN! Auch die Betriebssicherheitsverordnung (mit TRBS 1203) anzuwenden ist.

    Mit besten Grüßen,
    C. Heil