Beiträge von SimonSchmeisser

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    Hallo,

    dazu gibt es entsprechende länderrechtliche Vorgaben, z.B.:
    für BaWü: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16493/2_2_7.pdf
    für Bayern: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/con…gen/eltbauv.pdf
    für NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…n=N&menu=1&sg=1

    usw.


    Wird nun dieser Raum durch die "Bestückung" mit dem Serverschrank und der USV zu einem elektrischen Betriebsraum

    Siehe die Definition zu elektrische Betriebsräume (oben in den Links), insbesondere §3:

    Auszug:

    "1) Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen

    1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,

    2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und

    3. Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung
    in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Schaltanlagen für
    Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen mit Anlagen nach
    Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgestellt werden. usw."

    In diesem Zusammenhang siehe auch die Anforderungen die sich an einen solchen
    Raum ergeben.


    in welchem keine brennbaren / brandfördernden Materialien mehr gelagert werden dürfen? Bzw. dürfen in einem elektr. Betriebsraum diese Materialien gelagert werden?

    Nein, dürfen sie nicht wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um einen
    elektrischen Betriebsraum handelt. Ich zitiere mal aus BaWü:

    "Elektrische Betriebsräume sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von
    Einrichtungen
    zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung
    von Batterien dienen."

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,

    in den letzten Tagen war die Kennzeichnung vom Betriebssanitäter ein Thema
    in einem Feuerwehr-Forum. In diesem Zusammenhang ist auch das leidige
    Thema der Kennzeichnung mittels dem "'Star of Life' Abzeichen genannt
    worden. Das hier ist es: http://de.wikipedia.org/wiki/Star_of_Life

    Da es vielen scheinbar nicht bekannt ist, trotz der internationalen Bedeutung
    ist das "Star of Life" Abzeichen in Deutschland rechtlich von einem Verband
    geschützt worden :cursing: .

    http://www.rettungsdienst.de/nachrichten/st…enst-tabu-11613

    Für die Praxis bedeutet dies, eine Verwendung vom Star of Life kann
    eine teure Angelegenheit werden, da der Verband konsequent gegen
    Verstöße vorgeht. Wer es im Betrieb einsetzt, sollte davon Abstand nehmen.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,

    siehe unter anderem hier: http://www.bghm.de/fileadmin/user…nen/BGI_740.pdf

    oder hier: http://www.stahl.de/fileadmin/Date…1_final_web.pdf

    Auch beim VdS findet man einiges dazu: http://vds.de/de/bildungszen…gesamtprogramm/

    Sollte wieder das kostenlose Online-Seminar "Explosionsschutz im Betrieb" verfügbar sein
    (vielleicht mal bei der BG hinsichtlich Termine nachfragen), wäre dies zu empfehlen:
    http://explosionsschutz.fsa.bgn-akademie.de/webcom/show_pa…c=21943&wc_id=1

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,

    Nein, ist nicht bekannt. Würde es diese Möglichkeit geben, würde man es analog
    zur Handhabung mit den Wandhydranten in der ASR A2.2 finden.
    Eine solche Handhabung könnte ich mir nur in Absprache mit der BS-Dienststelle
    vorstellen, wenngleich ich darin keinen Sinn sehe.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,

    am 26.11.2013 (18.00 bis 19.15 Uhr) findet für dieses Jahr, dass letzte kostenlose Brandschutz-Webinar
    von Geberit statt. Ich hatte bereits im letzten Jahr auf dieses Webinar mal aufmerksam gemacht:
    [Tipp] Kostenloses Brandschutz- Webinar am 28.02 und 18.10.2012

    Thema vom Webinar: Brandschutz - Sicherheit richtig installieren
    Brand- und Rauchausbreitung vermeiden. Einzel- und Systemlösungen für Ihre Planung und Ausführung
    Nach Beantwortung von Testfragen gibt es auch ein Zertifikat.

    Anmeldung ist hier möglich: http://webinare.gentner.de/geberit/Gentne…70-3d1deb88316a

    Übersicht der Webinare: http://www.geberit.de/de_de/target_g…webinare_1.html

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,


    bei der internen Lösung muss man aber auch bedenken, dass sich anschl. der Betriebssanitäter auch immer wiederkehrend weiterbilden muss. Somit fallen für ihn auch Ausfallzeiten an.

    Sicherlich, wo habe ich das aber nicht?
    Wenn ich das so sehe, auch ein Brandschutzbeauftragter, ein Brandschutzhelfer, ein Ersthelfer usw.
    erzeugen durch notwendige Weiterbildungen, entsprechende Ausfallzeiten.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,


    Was kleines Geld ist, ist ja sicher nach Betriebsgröße unterschiedlich, in den Augen der Beschaffer.

    Die Einsparungen die man so erzielen kann, sind teilweise beachtlich.
    Gerade für Einzelkämpfer bzw. kleinere Büros sicherlich eine Alternative.


    Ergebnis: unflexibel, nicht erweiterbar, keine eigenen Firmenzeichen oder dergleichen, fehlende gewünschten Verknüpfungen

    Volle Zustimmung, dies kann natürlich passieren.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,


    Unser MA , den wir vorher natürlich fragten, ist in seiner "Freizeit" Rettungs-Sani.... also nehme ich mal an das ist einem Betriebssani zumindest gleich gestellt?

    Siehe dazu die BGG 949.
    Anerkannt im Sinne der Grundausbildung wird:

    - examinierte Krankenpflegekraft
    - Rettungsassistent
    - Rettungssanitäter

    Unabhängig davon ist der "Aufbaulehrgang" zu sehen.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,

    Brandschutzordnung ist unter anderem das (Teil A): http://www.din-14675.de/dnl/Brandschut…096,_Teil_A.pdf
    Siehe dazu auch den Thread über die Neuerungen der DIN 14096 (Brandschutzordnung)
    die kommen. [News] Vormerken! Brandschutzordnung


    Ich denke, dass das Brandschutzkonzept nicht vom Brandschutzbeauftragen erstellt wird.

    Das kommt darauf an, welche Empfehlung bzw. Richtlinie man der Brandschutzbeauftragten-
    Tätigkeit zu Grunde legt. Die BGI 847 sieht zum Beispiel im Aufgabengebiet die Erstellung
    von Brandschutzkonzepten vor. Siehe hier: http://medien-e.bghw.de/zh/z445/1.htm
    (unabhängig jetzt von länderrechtlichen Regelungen hinsichtlich Qualifikation, siehe dazu
    Forensuche)


    Da gibt es mit sicherheit Spezialisten für.

    Ja, und auch hier gibt es noch große Probleme (auf Planer wie Behördenseite).
    Siehe einen Artikel (Feuertrutz) zu einer Auswertung von BSK: http://www.feuertrutz.de/fileadmin/user…her_Beitrag.pdf

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,

    wie Bauco bereits erwähnt hat, gibt es DAS Brandschutzkonzept nicht.
    Ein Brandschutzkonzept wird individuell (je nach Gebäude/Gefahren) erstellt.

    Zur Konzepterstellung kann man sich an der vfdb 01/01 (Brandschutzkonzept)
    orientieren. Die vfdb 01/01 ist eine "Bezahl-Richtlinie" (siehe VdS Verlag), hier
    zur Orientierung die ältere Version der vfdb-Richtlinie aus 99: http://www.asid-gmbh.de/bilder/File/Br…pt%20Inhalt.pdf

    Dazu auch eine Präsentation der LFS SH: http://www.lfs-sh.de/Content/Aktuel…hutzkonzept.pdf

    Hier mal ein Beispiel eines "Muster-Brandschutzkonzeptes" (da einheitliche Bauweise für alle Märkte)
    für die Aldi Discountmärkte in Hessen: http://www.brandschutz2000.de/downloads/aldibsk.pdf

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,

    muss man im Einzelfall sehen, insbesondere aus Sicht der Feuerwehr/Polizei oder Rettungsdienst.
    Es gibt Urteile in diesem Zusammenhang, die einen Schadensersatz verneint haben, z.B.:
    http://www.wz-newsline.de/home/ratgeber/…ersatz-1.611187

    Dies ist aber keinesfalls als eine "Blanko-Erlaubnis" oder als gängige Rechtsprechung zu werten.
    Aus eigener Erfahrung, 2004 hatten wir bei einem Seilwindeneinsatz (Tech. Hilfeleistung, umgestürzter
    Baum) ein parkendes Auto beschädigt. Die Polizei kam damals ins Feuerwehrhaus und der Machinist
    wurde als "Verusacher" aufgenommen bzw. wurde sogar ein Verwarngeld erhoben. Wie der
    Sachschaden weiter reguliert wurde, ist mir aber nicht bekannt.


    Im Strafverfahren schützen dich die Notwehr, rechtfertigender Notstand vor einer Strafverfolgung, wenn sie unter wahrung der Verhältnismäßigkeit eingesetzt wurden und im Zivilrecht gibt es diese Notwehr, Notstände auch und schützen vor zivilrechtlichen Ansprüchen also Schmerzensgeld, Schadensersatz und das ganze gibt es auch nochmal für Ordnungswidrigkeiten.

    Im Anhang die Jedermannsrechte, die jedem zustehen, abgeleitet wird unser Rechtssystem aus dem GG.
    Abgewogen werden muss imm der Die "Reihenfolge" der Rechtsgüter 1 Leben 2 Freiheit 3 Gesundheit 4 Ehre 5 Eigentum
    In dem gezeigten Video hat sich die Feuerwehr für die Rettung des Rechtsgutes "Leben retten" entschieden bzw. entscheiden müssen.

    Wobei die Wahrnehmung dieser Rechte ein sehr schmaler Grad ist.
    Abseits von diesen Jedermannsrechten, gibt es gerade aus dem BOS-Bereich diverse Urteile
    die gegen Rettungskräfte gesprochen wurden. Aktuelles Urteil aus HH- Feuerwehrmann
    verletzt Sorgfaltspflicht (Anklage: Fahrlässige Tötung in zwei Fällen/ fahrlässige Körperverletzung in 22 Fällen)
    auf Alarmfahrt zum Brandeinsatz- Ergebnis 6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung:
    http://www.retter.tv/de/feuerwehr.h…&ereignis=19675

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,

    Sag mal mein bester, dir geht es wohl einzig nur darum, das deine Angaben etc. RICHTIG sind und alles andere mehrere Stufen unter dir existiert.

    Wenn man keine Argumente hat, wird man Unverschämt....
    Dann schauen Sie sich doch mal die Links an (dann müssten die dortigen Mitarbeiter der Gewerbebehörden
    nebst Verwaltungsgerichte, ja "Deppen" sein)., im übrigen kenne ich zwei Kollegen (aus dem Sicherheitsbereich),
    die nachträglich eine Gewerbeanmeldung nachreichen mussten.

    Ferner, hat eine Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung) rein gar nichts mit der Steuer zu tun!
    Auch ein Gewerbetreibender kann im steuerrechtlichen Sinne, ein Freiberufler sein. Gleiches
    umgekehrt...

    Mal ein paar Beispiele, vielleicht verstehen Sie was mit den unterschiedlichen Definitionen
    (Steuerrecht vs. Gewerberecht) gemeint ist: (speziell Unterrichtstätigkeit)

    http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadi…unterricht.html

    http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadi…unterricht.html

    http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadi…unterricht.html

    http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadi…unterricht.html

    http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/b…3B7F047EA.repl2

    In diesem Zusammenhang:

    "§ 6 GewO hat u. a. den Zweck Vorbehalte für spezial- und landesrechtliche Regelungen zu
    treffen, z. B. beim Unterrichtswesen.

    Der Ausschluss des Unterrichtswesens von der Anwendung der Gewerbeordnung trifft nur
    auf das landesrechtlich geregelte Unterrichtswesen sowie das Hochschulwesen zu
    . Soweit
    keine Regelung durch die Unterrichtsgesetzgebung erfolgt ist, unterliegt die Erteilung von
    Unterricht ausschließlich den Vorschriften der Gewerbeordnung. Vgl. § 6 Rd.-Nr. 2 und 14 ff.
    Kommentar zur GewO Landmann/Rohmer.
    "

    Quelle: Forum Gewerberecht


    Seit 2009 bundesweit erleichterte Zugangsbedingungen

    Große Beachtung hat im Jahr 2009 der Vorstoß der Kultusministerkonferenz (KMK) gefunden, die bis dato sehr heterogenen rechtlichen Regelungen in den 16 Bundesländern für das Studium ohne Abitur und Fachhochschulreife zu vereinheitlichen und zu verbessern. Mittlerweile lässt sich feststellen, dass durch den damals getroffenen Beschluss im Bundesgebiet deutliche Fortschritte erzielt werden konnten. Insgesamt hat die Umsetzung der KMK-Initiative in den meisten Bundesländern zu Erleichterungen beim Hochschulzugang ohne Abitur und Fachhochschulreife geführt. Diese gelten für zwei Personengruppen: Zum einen für Personen mit abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung, die jetzt in allen Bundesländern die Möglichkeit besitzen, ein fachgebundenes Hochschulstudium aufzunehmen. Zum anderen für Personen mit hochqualifizierten Berufs­bildungsabschlüssen wie Meister(in), Fachwirt(in) und als gleichwertig anerkannten Qualifikationen, die mit Ausnahme von Brandenburg und Sachsen nunmehr im gesamten Bundesgebiet Personen mit allgemeiner Hochschulreife gleichgestellt sind. Was indes noch zu wünschen übrig lässt ist die deutschlandweite Vereinheitlichung der Zugangsbedingungen. Nach wie vor müssen sich Personen ohne Abitur und Fachhochschulreife mit einer Fülle bundesländerspezifischer Detailregelungen auseinandersetzen, und zwar insbesondere in Form von Verordnungen. Ohne Hilfestellung ist ein Durchblick durch den „Paragrafendschungel“ häufig nicht möglich, was für etliche Studieninteressierte eine nicht zu unterschätzende Hürde darstellt.

    Lesen Sie eigentlich auch die Beiträge die man hier schreibt?


    Ich werdemich wohl vorher sowohl bei der IHK als auch beim Gewerbeamt erkundigt haben mit dem was ich getan habe, einfahc auch aus dem Grund, das ich nicht irgendwann mal Besuch und ne horrende Nachzahlungsaufforderung or what ever kommt.

    Dann seien Sie doch froh. In einer anderen Stadt/ Bundesland kann ein solcher Sachverhalt aber
    wieder ganz anders aussehen. In diesem Zusammenhang war auch meine Anmerkung zu Ihren
    Ausführungen gemeint.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Hallo,


    Dozent ist eine Lehrtätigkeit im Sinne der freien Berufe und Bedarf keiner Anzeige beim Gewerbeamt, habs immerhin 4 Jahre gemacht ;)

    Soll das jetzt ein Argument sein?
    Als freiberufliche Lehrtätigkeit bzw. Unterrichtstätigkeit (im Sinne vom Gewerberecht!) ist
    ausschließlich eine Lehrtätigkeit im Sinne der Kulturhoheit der Länder im Rahmen des Schulwesen
    bzw. der private Unterricht zu sehen. Dazu zählt z.B. eine Dozententätigkeit an einer Fachhochschule,
    an einer VHS usw.. Ansonsten ist es aus gewerberechtlicher Sicht, in der Regel ein Gewerbe.
    Im übrigen bedarf die Freiberuflichkeit (mit ein paar Ausnahmen), grundsätzlich eine höhere
    Bildung in form eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium (siehe
    dazu u.a. ständige Rechtsprechung BVerwG (GewA 1995, 152, 153).

    Siehe Beispielhaft http://www.forum-gewerberecht.de/portal.php (einfach über die
    Forensuche) oder siehe in den einschlägigen Rechtsdatenbanken.

    Gruß
    Simon Schmeisser


    Dann brauchte ich im Sinne der freien Berufe auch dem Finanzamt nur mitteilen, ab wann ich diese Tätigkeit ausübe.

    Als Anmerkung, dies braucht man in der Regel nicht gesondert mitteilen bzw. man muss nicht
    selbst tätig werden. Da die Dozenten-Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit (aus gewerberechtlicher Sicht)
    ist, ist eine Gewerbeanzeige notwendig (Ausnahme Unterrichtstätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung
    oder Annex-Tätigkeit). Mit der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein) erfolgt auch automatisch die Meldung ans
    Finanzamt, von dort erhält man dann einen Fragebogen. Anhand diesem Fragebogen erfolgt dann auch die
    Einstufung Gewerbe/ Freiberuf, Vorauszahlungen/ Kleinunternehmer etc..

    Was oft verwechselt wird, dass Finanzamt definiert eine freiberufliche Tätigkeit anders als die
    Gewerbebehörden nach dem Gewerberecht. Was aus steuerrechtlicher Sicht eine freiberufliche Tätigkeit ist,
    kann aus gewerberechtlicher Sicht ein Gewerbe sein. Maßgeblich für Gewerbesteuer/ Zwangsmitgliedschaft IHK
    etc. ist aber die Einstufung vom Finanzamt. Die Einstufung aus gewerberechtlicher Sicht dient vor allem der
    Gewerbeüberwachung.

    Gruß
    Simon Schmeisser