Hallo,
vielleicht noch interessant zum Thema:
VdS 2007- http://vds.de/fileadmin/vds_publikationen/vds_2007_web.pdf
Gruß
Simon Schmeisser
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo,
vielleicht noch interessant zum Thema:
VdS 2007- http://vds.de/fileadmin/vds_publikationen/vds_2007_web.pdf
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
dazu gibt es entsprechende länderrechtliche Vorgaben, z.B.:
für BaWü: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16493/2_2_7.pdf
für Bayern: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/con…gen/eltbauv.pdf
für NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…n=N&menu=1&sg=1
usw.
Wird nun dieser Raum durch die "Bestückung" mit dem Serverschrank und der USV zu einem elektrischen Betriebsraum
Siehe die Definition zu elektrische Betriebsräume (oben in den Links), insbesondere §3:
Auszug:
"1) Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen
1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
3. Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung
in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Schaltanlagen für
Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen mit Anlagen nach
Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgestellt werden. usw."
In diesem Zusammenhang siehe auch die Anforderungen die sich an einen solchen
Raum ergeben.
in welchem keine brennbaren / brandfördernden Materialien mehr gelagert werden dürfen? Bzw. dürfen in einem elektr. Betriebsraum diese Materialien gelagert werden?
Nein, dürfen sie nicht wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um einen
elektrischen Betriebsraum handelt. Ich zitiere mal aus BaWü:
"Elektrische Betriebsräume sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von
Einrichtungen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung
von Batterien dienen."
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
in den letzten Tagen war die Kennzeichnung vom Betriebssanitäter ein Thema
in einem Feuerwehr-Forum. In diesem Zusammenhang ist auch das leidige
Thema der Kennzeichnung mittels dem "'Star of Life' Abzeichen genannt
worden. Das hier ist es: http://de.wikipedia.org/wiki/Star_of_Life
Da es vielen scheinbar nicht bekannt ist, trotz der internationalen Bedeutung
ist das "Star of Life" Abzeichen in Deutschland rechtlich von einem Verband
geschützt worden .
http://www.rettungsdienst.de/nachrichten/st…enst-tabu-11613
Für die Praxis bedeutet dies, eine Verwendung vom Star of Life kann
eine teure Angelegenheit werden, da der Verband konsequent gegen
Verstöße vorgeht. Wer es im Betrieb einsetzt, sollte davon Abstand nehmen.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
vielleicht ist dieses noch interessant für Dich:
VdS- Richtlinie 2082 "Brandschutzkonzept für Hotel- und
Beherbergungsbetriebe- Richtlinien für die Planung und den Betrieb",
siehe hier:
http://vds.de/fileadmin/vds_publikationen/vds_2082_web.pdf
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
siehe unter anderem hier: http://www.bghm.de/fileadmin/user…nen/BGI_740.pdf
oder hier: http://www.stahl.de/fileadmin/Date…1_final_web.pdf
Auch beim VdS findet man einiges dazu: http://vds.de/de/bildungszen…gesamtprogramm/
Sollte wieder das kostenlose Online-Seminar "Explosionsschutz im Betrieb" verfügbar sein
(vielleicht mal bei der BG hinsichtlich Termine nachfragen), wäre dies zu empfehlen:
http://explosionsschutz.fsa.bgn-akademie.de/webcom/show_pa…c=21943&wc_id=1
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
Nein, ist nicht bekannt. Würde es diese Möglichkeit geben, würde man es analog
zur Handhabung mit den Wandhydranten in der ASR A2.2 finden.
Eine solche Handhabung könnte ich mir nur in Absprache mit der BS-Dienststelle
vorstellen, wenngleich ich darin keinen Sinn sehe.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
am 26.11.2013 (18.00 bis 19.15 Uhr) findet für dieses Jahr, dass letzte kostenlose Brandschutz-Webinar
von Geberit statt. Ich hatte bereits im letzten Jahr auf dieses Webinar mal aufmerksam gemacht:
[Tipp] Kostenloses Brandschutz- Webinar am 28.02 und 18.10.2012
Thema vom Webinar: Brandschutz - Sicherheit richtig installieren
Brand- und Rauchausbreitung vermeiden. Einzel- und Systemlösungen für Ihre Planung und Ausführung
Nach Beantwortung von Testfragen gibt es auch ein Zertifikat.
Anmeldung ist hier möglich: http://webinare.gentner.de/geberit/Gentne…70-3d1deb88316a
Übersicht der Webinare: http://www.geberit.de/de_de/target_g…webinare_1.html
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
bei der internen Lösung muss man aber auch bedenken, dass sich anschl. der Betriebssanitäter auch immer wiederkehrend weiterbilden muss. Somit fallen für ihn auch Ausfallzeiten an.
Sicherlich, wo habe ich das aber nicht?
Wenn ich das so sehe, auch ein Brandschutzbeauftragter, ein Brandschutzhelfer, ein Ersthelfer usw.
erzeugen durch notwendige Weiterbildungen, entsprechende Ausfallzeiten.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
Was kleines Geld ist, ist ja sicher nach Betriebsgröße unterschiedlich, in den Augen der Beschaffer.
Die Einsparungen die man so erzielen kann, sind teilweise beachtlich.
Gerade für Einzelkämpfer bzw. kleinere Büros sicherlich eine Alternative.
Ergebnis: unflexibel, nicht erweiterbar, keine eigenen Firmenzeichen oder dergleichen, fehlende gewünschten Verknüpfungen
Volle Zustimmung, dies kann natürlich passieren.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
Unser MA , den wir vorher natürlich fragten, ist in seiner "Freizeit" Rettungs-Sani.... also nehme ich mal an das ist einem Betriebssani zumindest gleich gestellt?
Siehe dazu die BGG 949.
Anerkannt im Sinne der Grundausbildung wird:
- examinierte Krankenpflegekraft
- Rettungsassistent
- Rettungssanitäter
Unabhängig davon ist der "Aufbaulehrgang" zu sehen.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
siehe diesen Hinweis zu ergänzende Gutachten und deren Bedeutung von
der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz:
http://www.feuertrutz.de/feuertrutz/new…t-06-11-13.html
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
Brandschutzordnung ist unter anderem das (Teil A): http://www.din-14675.de/dnl/Brandschut…096,_Teil_A.pdf
Siehe dazu auch den Thread über die Neuerungen der DIN 14096 (Brandschutzordnung)
die kommen. [News] Vormerken! Brandschutzordnung
Ich denke, dass das Brandschutzkonzept nicht vom Brandschutzbeauftragen erstellt wird.
Das kommt darauf an, welche Empfehlung bzw. Richtlinie man der Brandschutzbeauftragten-
Tätigkeit zu Grunde legt. Die BGI 847 sieht zum Beispiel im Aufgabengebiet die Erstellung
von Brandschutzkonzepten vor. Siehe hier: http://medien-e.bghw.de/zh/z445/1.htm
(unabhängig jetzt von länderrechtlichen Regelungen hinsichtlich Qualifikation, siehe dazu
Forensuche)
Da gibt es mit sicherheit Spezialisten für.
Ja, und auch hier gibt es noch große Probleme (auf Planer wie Behördenseite).
Siehe einen Artikel (Feuertrutz) zu einer Auswertung von BSK: http://www.feuertrutz.de/fileadmin/user…her_Beitrag.pdf
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
wie Bauco bereits erwähnt hat, gibt es DAS Brandschutzkonzept nicht.
Ein Brandschutzkonzept wird individuell (je nach Gebäude/Gefahren) erstellt.
Zur Konzepterstellung kann man sich an der vfdb 01/01 (Brandschutzkonzept)
orientieren. Die vfdb 01/01 ist eine "Bezahl-Richtlinie" (siehe VdS Verlag), hier
zur Orientierung die ältere Version der vfdb-Richtlinie aus 99: http://www.asid-gmbh.de/bilder/File/Br…pt%20Inhalt.pdf
Dazu auch eine Präsentation der LFS SH: http://www.lfs-sh.de/Content/Aktuel…hutzkonzept.pdf
Hier mal ein Beispiel eines "Muster-Brandschutzkonzeptes" (da einheitliche Bauweise für alle Märkte)
für die Aldi Discountmärkte in Hessen: http://www.brandschutz2000.de/downloads/aldibsk.pdf
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
mein Hinweis war im Bezug auf die Betriebssanitäter-Ausbildung gemeint.
Dort kann man größere Preisunterschiede zwischen den Anbietern
feststellen.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
Informationen zur Wartung/ Funktionskontrolle, findet man in der Regel
in der bauaufsichtlichen Zulassung bzw. in der Herstelleranleitung.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
muss man im Einzelfall sehen, insbesondere aus Sicht der Feuerwehr/Polizei oder Rettungsdienst.
Es gibt Urteile in diesem Zusammenhang, die einen Schadensersatz verneint haben, z.B.:
http://www.wz-newsline.de/home/ratgeber/…ersatz-1.611187
Dies ist aber keinesfalls als eine "Blanko-Erlaubnis" oder als gängige Rechtsprechung zu werten.
Aus eigener Erfahrung, 2004 hatten wir bei einem Seilwindeneinsatz (Tech. Hilfeleistung, umgestürzter
Baum) ein parkendes Auto beschädigt. Die Polizei kam damals ins Feuerwehrhaus und der Machinist
wurde als "Verusacher" aufgenommen bzw. wurde sogar ein Verwarngeld erhoben. Wie der
Sachschaden weiter reguliert wurde, ist mir aber nicht bekannt.
Im Strafverfahren schützen dich die Notwehr, rechtfertigender Notstand vor einer Strafverfolgung, wenn sie unter wahrung der Verhältnismäßigkeit eingesetzt wurden und im Zivilrecht gibt es diese Notwehr, Notstände auch und schützen vor zivilrechtlichen Ansprüchen also Schmerzensgeld, Schadensersatz und das ganze gibt es auch nochmal für Ordnungswidrigkeiten.Im Anhang die Jedermannsrechte, die jedem zustehen, abgeleitet wird unser Rechtssystem aus dem GG.
Abgewogen werden muss imm der Die "Reihenfolge" der Rechtsgüter 1 Leben 2 Freiheit 3 Gesundheit 4 Ehre 5 Eigentum
In dem gezeigten Video hat sich die Feuerwehr für die Rettung des Rechtsgutes "Leben retten" entschieden bzw. entscheiden müssen.
Wobei die Wahrnehmung dieser Rechte ein sehr schmaler Grad ist.
Abseits von diesen Jedermannsrechten, gibt es gerade aus dem BOS-Bereich diverse Urteile
die gegen Rettungskräfte gesprochen wurden. Aktuelles Urteil aus HH- Feuerwehrmann
verletzt Sorgfaltspflicht (Anklage: Fahrlässige Tötung in zwei Fällen/ fahrlässige Körperverletzung in 22 Fällen)
auf Alarmfahrt zum Brandeinsatz- Ergebnis 6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung:
http://www.retter.tv/de/feuerwehr.h…&ereignis=19675
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
Sag mal mein bester, dir geht es wohl einzig nur darum, das deine Angaben etc. RICHTIG sind und alles andere mehrere Stufen unter dir existiert.
Wenn man keine Argumente hat, wird man Unverschämt....
Dann schauen Sie sich doch mal die Links an (dann müssten die dortigen Mitarbeiter der Gewerbebehörden
nebst Verwaltungsgerichte, ja "Deppen" sein)., im übrigen kenne ich zwei Kollegen (aus dem Sicherheitsbereich),
die nachträglich eine Gewerbeanmeldung nachreichen mussten.
Ferner, hat eine Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung) rein gar nichts mit der Steuer zu tun!
Auch ein Gewerbetreibender kann im steuerrechtlichen Sinne, ein Freiberufler sein. Gleiches
umgekehrt...
Mal ein paar Beispiele, vielleicht verstehen Sie was mit den unterschiedlichen Definitionen
(Steuerrecht vs. Gewerberecht) gemeint ist: (speziell Unterrichtstätigkeit)
http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadi…unterricht.html
http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadi…unterricht.html
http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadi…unterricht.html
http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadi…unterricht.html
http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/b…3B7F047EA.repl2
In diesem Zusammenhang:
"§ 6 GewO hat u. a. den Zweck Vorbehalte für spezial- und landesrechtliche Regelungen zu
treffen, z. B. beim Unterrichtswesen.
Der Ausschluss des Unterrichtswesens von der Anwendung der Gewerbeordnung trifft nur
auf das landesrechtlich geregelte Unterrichtswesen sowie das Hochschulwesen zu. Soweit
keine Regelung durch die Unterrichtsgesetzgebung erfolgt ist, unterliegt die Erteilung von
Unterricht ausschließlich den Vorschriften der Gewerbeordnung. Vgl. § 6 Rd.-Nr. 2 und 14 ff.
Kommentar zur GewO Landmann/Rohmer."
Quelle: Forum Gewerberecht
Seit 2009 bundesweit erleichterte ZugangsbedingungenGroße Beachtung hat im Jahr 2009 der Vorstoß der Kultusministerkonferenz (KMK) gefunden, die bis dato sehr heterogenen rechtlichen Regelungen in den 16 Bundesländern für das Studium ohne Abitur und Fachhochschulreife zu vereinheitlichen und zu verbessern. Mittlerweile lässt sich feststellen, dass durch den damals getroffenen Beschluss im Bundesgebiet deutliche Fortschritte erzielt werden konnten. Insgesamt hat die Umsetzung der KMK-Initiative in den meisten Bundesländern zu Erleichterungen beim Hochschulzugang ohne Abitur und Fachhochschulreife geführt. Diese gelten für zwei Personengruppen: Zum einen für Personen mit abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung, die jetzt in allen Bundesländern die Möglichkeit besitzen, ein fachgebundenes Hochschulstudium aufzunehmen. Zum anderen für Personen mit hochqualifizierten Berufsbildungsabschlüssen wie Meister(in), Fachwirt(in) und als gleichwertig anerkannten Qualifikationen, die mit Ausnahme von Brandenburg und Sachsen nunmehr im gesamten Bundesgebiet Personen mit allgemeiner Hochschulreife gleichgestellt sind. Was indes noch zu wünschen übrig lässt ist die deutschlandweite Vereinheitlichung der Zugangsbedingungen. Nach wie vor müssen sich Personen ohne Abitur und Fachhochschulreife mit einer Fülle bundesländerspezifischer Detailregelungen auseinandersetzen, und zwar insbesondere in Form von Verordnungen. Ohne Hilfestellung ist ein Durchblick durch den „Paragrafendschungel“ häufig nicht möglich, was für etliche Studieninteressierte eine nicht zu unterschätzende Hürde darstellt.
Lesen Sie eigentlich auch die Beiträge die man hier schreibt?
Ich werdemich wohl vorher sowohl bei der IHK als auch beim Gewerbeamt erkundigt haben mit dem was ich getan habe, einfahc auch aus dem Grund, das ich nicht irgendwann mal Besuch und ne horrende Nachzahlungsaufforderung or what ever kommt.
Dann seien Sie doch froh. In einer anderen Stadt/ Bundesland kann ein solcher Sachverhalt aber
wieder ganz anders aussehen. In diesem Zusammenhang war auch meine Anmerkung zu Ihren
Ausführungen gemeint.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
Dozent ist eine Lehrtätigkeit im Sinne der freien Berufe und Bedarf keiner Anzeige beim Gewerbeamt, habs immerhin 4 Jahre gemacht
Soll das jetzt ein Argument sein?
Als freiberufliche Lehrtätigkeit bzw. Unterrichtstätigkeit (im Sinne vom Gewerberecht!) ist
ausschließlich eine Lehrtätigkeit im Sinne der Kulturhoheit der Länder im Rahmen des Schulwesen
bzw. der private Unterricht zu sehen. Dazu zählt z.B. eine Dozententätigkeit an einer Fachhochschule,
an einer VHS usw.. Ansonsten ist es aus gewerberechtlicher Sicht, in der Regel ein Gewerbe.
Im übrigen bedarf die Freiberuflichkeit (mit ein paar Ausnahmen), grundsätzlich eine höhere
Bildung in form eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium (siehe
dazu u.a. ständige Rechtsprechung BVerwG (GewA 1995, 152, 153).
Siehe Beispielhaft http://www.forum-gewerberecht.de/portal.php (einfach über die
Forensuche) oder siehe in den einschlägigen Rechtsdatenbanken.
Gruß
Simon Schmeisser
Dann brauchte ich im Sinne der freien Berufe auch dem Finanzamt nur mitteilen, ab wann ich diese Tätigkeit ausübe.
Als Anmerkung, dies braucht man in der Regel nicht gesondert mitteilen bzw. man muss nicht
selbst tätig werden. Da die Dozenten-Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit (aus gewerberechtlicher Sicht)
ist, ist eine Gewerbeanzeige notwendig (Ausnahme Unterrichtstätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung
oder Annex-Tätigkeit). Mit der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein) erfolgt auch automatisch die Meldung ans
Finanzamt, von dort erhält man dann einen Fragebogen. Anhand diesem Fragebogen erfolgt dann auch die
Einstufung Gewerbe/ Freiberuf, Vorauszahlungen/ Kleinunternehmer etc..
Was oft verwechselt wird, dass Finanzamt definiert eine freiberufliche Tätigkeit anders als die
Gewerbebehörden nach dem Gewerberecht. Was aus steuerrechtlicher Sicht eine freiberufliche Tätigkeit ist,
kann aus gewerberechtlicher Sicht ein Gewerbe sein. Maßgeblich für Gewerbesteuer/ Zwangsmitgliedschaft IHK
etc. ist aber die Einstufung vom Finanzamt. Die Einstufung aus gewerberechtlicher Sicht dient vor allem der
Gewerbeüberwachung.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
bei der Festlegung der Personenanzahl am Sammelplatz habe ich schon gesehen, dass man
sich an einem Wert (2 Personen pro m²) aus der VStättVO orientiert hat.
Dies ist natürlich in diesem Zusammenhang keine Vorgabe!
Gruß
Simon Schmeisser