Beiträge von FrankyS

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    Im ersten Schritt, würde ich ihm noch mal eine Unterweisung verpassen. Sollte es dann wieder Vorkommen, dann würde ich schauen, dass er eine Abmahnung bekommt.

    ..und ihm dann den Film "Verantwortung im Ernstfall" vorführen, das macht schon mal nachdenklich!

    Hi.

    die 99 dB stammen aus der DIN 15905-5. Sonst sind sie nirgends festgechreiben. Lärmschutz ist oft ein Thema das über kommunale Verordnungen geregelt wird. Eventuell hat Baden Württemberg aber auch eine Freizeitlärm-Richtlinie.

    FrankyS, das von dir zitierte gilt für Berlin aber nicht zwingend für andere Bundesländer

    Grüße
    awen

    Das sollte auch nur ein Beispiel sein...

    Beispielfälle


    Veranstaltungslärm - Beispiel 1:
    Lärmquelle: Volksfest mit gesamtstädtischer Bedeutung

    Ort der Handlung: Festplatz an einer Wohnsiedlung

    Zeit: tagsüber und während der Abendstunden

    Alle Jahre wieder findet auf dem Festplatz in der Nähe einer Wohnsiedlung ein großes Volksfest statt. Der Autoskooter sowie die Achterbahn sind voll besetzt und schrille Schreie aus der Geisterbahn lassen "Erschreckliches" vermuten. Mit anderen Worten: fröhliche und ausgelassene Stunden, ein Vergnügen für Jung und Alt, soweit sie Besucher dieser Veranstaltung sind. Nicht jedoch für viele Anwohner, deren Ruhebedürfnis arg gestört wird.

    Aus gutem Grunde macht daher das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin in § 7 Abs. 1 LImSchG Bln öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, von einer vorher zu erteilenden Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln abhängig. Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn die Teilnahme der Allgemeinheit möglich ist.

    Eine Genehmigung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erteilt werden. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. In dem Genehmigungsverfahren ist zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den Interessen des jeweiligen Veranstalters und der Veranstaltungsbesucher abzuwägen. Kommt es zur Erteilung einer Genehmigung, werden regelmäßig die Lärmauswirkungen derartiger Veranstaltungen durch entsprechende Auflagen und Bedingungen auf ein für Anwohner zumutbares Maß begrenzt.

    Zum Schutz der Anwohner kommen zeitliche, örtliche und technische Regelungen in Betracht (z. B. Beschränkung der Dauer der Veranstaltung, Vorgaben über Aufstellungsort und Abstrahlrichtung von Lautsprechern, Angabe von einzuhaltenden Geräuschpegeln, Einmessung der Verstärkeranlage).

    Der erforderliche Antrag soll bei Großveranstaltungen vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Zuständig ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, da es sich um eine Veranstaltung von gesamtstädtischer Bedeutung handelt. Bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien mit bezirklicher Bedeutung (wie z.B. sonstige Volksfeste, Straßenfeste, Bürgerfeste und Sommerfeste in Kleingartenkolonien) ist das örtliche Bezirksamt zuständig (s. Beispiel 2).

    Der erforderliche Antrag auf Ausnahmezulassung soll bei Großveranstaltungen sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.


    Veranstaltungslärm - Beispiel 2:
    Lärmquelle: Straßenfest mit bezirklicher Bedeutung

    Ort der Handlung: Wohngegend

    Zeit: Sonntag, 18.00 Uhr

    Die Anwohner veranstalten einmal im Jahr ein Straßenfest, zu dem auch Verwandte und Freunde eingeladen werden. Neben Würstchenbraten, Bier- und Getränkeausschank wird auch Live-Musik durch eine Band geboten. Einige Anwohner fühlen sich in ihrer Sonntagsruhe (§ 4 LImSchG Bln) unzumutbar gestört. Außerdem haben die Veranstalter vergessen, für diese Veranstaltung vorher eine Genehmigung nach §11 LImSchG Bln zu beantragen.

    Durch ihre Vergesslichkeit haben die Veranstalter gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verstoßen.

    V Vor der öffentlichen Veranstaltung im Freien ist gemäß § 7 LImSchG Bln ist, soweit von ihr störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, rechtzeitig, vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §11 LImSchG Bln zu stellen. Zum Schutze der Anwohner vor unzumutbaren Geräuschen können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden (s. Beispiel 1).

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt, da es sich um eine Veranstaltung von bezirklicher Bedeutung handelt.

    Bei öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig (s. Beispiel 1).

    Tja, so war das früher.Man kam (zu Fuß) nach Hause und konnte den Rasen mähen für 2.- DM Taschengeld und nicht mit dem Laptop "Lanpartys" feiern :cursing:
    Am Fahrrad oder am Moped schrauben, Fußball spielen oder im jüngeren Alter beim Geburtstag Sackhüpfen und Eierlaufen und nicht einen Kegelabend mit den Freunden ausgerichtet bekommen oder gar mit der ganzen Truppe zu Mac Donalds Geburtstag feiern gehen......

    Hallo Andreas,

    icj könnte einen Film "Wohnungsbrand Weihnachtsbaum" zur Verfügung stellen, dort sieht man, icn welch kurzer Zeit ein Feuer den ganzen raum übernimmt. Qualität ist gut, aber ich weiß nicht, wie ich die knapp 7 MB verlinken soll... ;(

    Gruß Franky

    Moin Akku,

    die Prüfung geht über 4 Std., es sind nicht immer Antworten nach Multiple-Choice, Du mußt auch teilweise schriftliche Antworten formulieren, bei denen auch genau auf den Wortlaut geachtet wird. Ohne die Selbstlern-CD durchzuarbeiten hätte ich es nicht geschafft. Es ist also kein Problem, wenn Du ordentlich lernst. :thumbup:
    Gruß Frank

    Kleinere Verletzungen = Schnittwunde am Finger, Prellung,etc.. - Transportfähig durch Taxi
    Brüche, Bewusslosigkeit,Quetschungen,etc.. = nicht Transportfähig durch Taxi, Krankenwagen-Notruf

    Hierbei muss man natürlich schnell und je nach Fall entscheiden, es kann natürlich auch sehr stark blutende Schnittwunde sein - das soll dann der jeweilige Vorgesetzte oder Ersthelfer für den Bereich entscheiden, man kann es nicht an Standards fest machen.

    Wichtig hierbei war uns, dass der Mitarbeiter nicht selbst mit dem Privatwagen zum Arzt oder ins Krankenhaus fährt (Gründe leuchten ein).

    Vor einer Woche hatten wir erst den Fall, dass eine Auszubildende bei der Hitze einfach umgefallen ist. Sie wurde zum Arzt transportiert und nach Behandlung wieder in die Firma zurück. Das Angebot, von unserem Fahrer nach Hause gebracht zu werden, lehnte sie kategorisch ab, sie wollte selbst fahren. Ich wurde angerufen und habe sie mir angesehen - sie war bleich und zitterte. Da habe ich ganz klar entschieden, dass sie nicht allein fährt, sondern gefahren wird. Da hätte auch eine Einverständniserklärung "Auf eigene Verantwortung" unser Gewissen nicht beruhigt.

    Wie gesagt, dass muss kurzfristig und je nach Fall entschieden werden.


    Tja, daher habe ich heute morgen meine Tastatur still gehalten, da ich gleich die Vermutung hatte dass dies eine Horrormärchen sein muss. Nur, ich wollt mir mit einer Äusserung meiner Vermutung nicht den Ärger der Kollegen hier einhandeln. Aber gut dass mein Instinkt mir die Wahrheit zugeflüstert hatte. :D


    Tja, manchmal bin ich eben zu Leichtgläubig.... ;(

    Hallo,

    in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und DIN EN 15635
    Damit beschäftige ich mich auch gerade und überlege, ob jemand ausgebildet wird oder wir es einmal jährlich von einer Fremdfirma machen lassen. Die wöchentliche Sichtkontrolle sollte ein Sicherheitsbeauftragter vornehmen.

    Gruß Frank