Hallo ricola,
mal abgesehen vom Baurecht, das natürlich beachtet werden muss, gehe ich einmal davon aus, dass es dir vordergründig um den Explosionsschutz geht. Natürlich muss eine Verbindung in einen anderen Brandabschnitt abgeschottet werden, aber dazu gibt es ja Barandschutzklappen (wahrscheinlich blos nicht für das Kunststoffrohr).
Grundsätzlich bei passiver Lagerung von Lacken (orginalverschlossene oder sicher verschlossene Orginalgebinde, kein Umfüllen im Lager) folgender Rat: Flüssigkeiten, die dem Gefahrstoffrecht bezüglich Endzündlichkeit unterliegen, unter der Prüffallhöhe der Gebinde lagern, d.h. unter 1,5 m, dann hast du keine Ex-Zone im Farblager.
Wenn du eine Ex-Zone im Lager hast:
Fall 1: Einblasen von Luft ins Lager: Keine besonderen Ansprüche an den Ventilator, wenn er sich selbst nicht in explosionsgefährdeter Zone befindet.
Fall 2: Absaugen von Luft aus dem Lager: Ventilatormotor ATEX (ex-geschützt), wenn er sich im Lüftungskanal (Rohr) befindet, sonst streng genommen mechanische Teile des Lüfters (Ventilatorläufer, Gehäuse) ATEX, damit im Schadensfall im Kanal keine Funken geschlagen werden und keine heißen Oberflächen entstehen.
Insgesamt: Soll der Ventilator außerdem als Schutzmaßnahme "Technische Lüftung" dienen, Muss die Strömung im Kanal überwacht werden (z.B. Staurohrschalter oder anderes Anemometer mit Alarmkontakt). Grundsätzlich in diesem Bereich als Kanal-(Rohr-)Material nur leitfähiges Material verwenden, um statischer Aufladung vorzubeugen.
Bei aktiver Lagerung von Lacken mit Flammpunkt unter oder in der Nähe der Lagertemperatur oder Lagerung derselben über Prüffallhöhe: Ex-Schutz-Dokument erstellen! Sonst schriftliche Gefährdungsbeurteilung.
Bei Absaugung Zuluftkanal nicht vergessen, bei Druckbelüftung Abluftkanal nicht vergessen: Querlüftung, aufpassen, wohin die Luft geblasen wird (BImschG??? Bei Zone 2 unwahrscheinlich... Nie in die Nähe einer Kompressoransaugung blasen :D).
Have a nice day!