Hallo Andreas,
da muss ich widersprechen.
Gerade in großen, unübersichtlichen und verzweigten Unternehmen ergeben die tatsächlichen Verhältnisse beim Ein- und Ausschalten die Betreiberpflichten wider!
Nicht jeder der eine Anlage Ein- oder Ausschaltet verfügt innerhalb einer Organisation über die finaziellen Mittel eine bestimmte Anlage zu betreiben. Und wenn ich notwendige Maßnahmen dann nicht umsetzen kann werden die meisten Richter dahingehend entsheiden, dass ich nicht verantwortlich dafür sein kann. Das Ein- und Ausschalten kann also aus meiner Sicht kein alleiniges Kriterium sein.
Das macht der Verantwortliche vor Ort. Und dieser hat die Betreiberpflichten in seiner Linienfunktion.
Das mag im Zusammenhang mit den Ein- und Ausschalten ein wichtiges Kriterium sein um die Betreiberverantwortung dort anzusehen. Das ist mit Sicherheit auch für sehr viele Anlagen die richtige Vorgehensweise.
Das Problem hier scheint mir eher zu sein, dass die Betreiberpflichten nicht klar kommuniziert sind und die Betreffenden sich ihrer Pflichten nicht bewußt sind.
Das Problem kannst du als SiFa aber nicht lösen. Das ist eine klare Organisationspflicht des Unternehmers (siehe ArbSchG §3, Absatz 2 - Grundpflichten des Arbeitgebers).
Damit die Betreiberpflichten klar kommuniziert werden können, müssen diese erst einmal sinnvoll unserer Gegebenheiten entsprechend Übertragen sein oder tatsächlich beim Unternehmer bleiben. Es gibt nun auch Infrastruktur die von allen genutzt wird. Sollen die verschiedenen Abteilungen sich den Druckluftkessel teilen, nur weil dort ein Druckluftanschluss ist? Nein, hier sollte die Betreiberpflicht zu den mechanischen Werkstätten übergehen, da diese sich auch sonst um die Anlage kümmern.
Ich soll das als Sifa auch nicht alleine lösen, sondern wir möchten dies hier gemeinsam lösen.