Gerüste dürfen nur noch unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten nach spezieller Unterweisung auf-, ab- oder umgebaut werden. (BetrSichV, Anhang 1, Abs. 3.2.6)
Fachlich geeignete Beschäftigte:
sind Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk,
einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Bauhandwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation.
Qualifizierte Person:
z.B. Personen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben
oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung
über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen