Beiträge von Vogt

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    Gerüste dürfen nur noch unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten nach spezieller Unterweisung auf-, ab- oder umgebaut werden. (BetrSichV, Anhang 1, Abs. 3.2.6)

    Fachlich geeignete Beschäftigte:

    1. sind Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk,

    2. einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Bauhandwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse

    3. und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation.


    Qualifizierte Person:

    1. z.B. Personen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben

    2. oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung

    über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen