Beiträge von Torsten Zänkert

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    Das ist private Nutzung von Dienst-Kfz und unterliegt dann auch steuerlichen Richtlinien (geldwerter Vorteil). Außer die Führung des Fahrtenbuches muss auch darauf geachtet werden, wie oft das passiert.Die Lohnsteuerrichtlinien legen fest, dass auch bei gelegentlicher privater
    Nutzung monatlich die 1%-Regelung anzuwenden ist, wenn der Mitarbeiter auf
    ein Kraftfahrzeug aus einem Fahrzeugpool zurückgreift, d.h. auch wenn die
    private Nutzung verboten ist, kann es bei einem nicht ordnungsgemäß geführten
    Fahrtenbuch zu einer Haftung des Mitarbeiters kommen.
    Abweichend von der 1%-Regelung besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer
    das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck
    nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als 5 Kalendertage im Kalendermonat
    zu überlassen. In diesem Fall ist die Nutzung zu Privatfahrten und zu
    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,01 von
    Hundert des inländischen Listenpreises zu bewerten und zu bezahlen. Sofern
    der Mitarbeiter für die gelegentliche Nutzung einen anderen als den vorgenannten
    Betrag zu entrichten hat, ist dies nur zulässig, wenn eine Ist-Kosten-
    Rechnung gemacht wird und die tatsächlichen Kosten je Kilometer des Fahrzeuges
    ermittelt werden. Dies ist nur bei einem ordnungsgemäß geführten
    Fahrtenbuch möglich.
    Die weitere Frage, die gestellt werden muss, ist der Versicherungsschutz. Dort muss mit der jeweiligen Versicherungüber den Sachverhalt eine Klärung getroffen werden!

    Wir haben die private Nutzung abgeschafft!!!!!!