Das ist private Nutzung von Dienst-Kfz und unterliegt dann auch steuerlichen Richtlinien (geldwerter Vorteil). Außer die Führung des Fahrtenbuches muss auch darauf geachtet werden, wie oft das passiert.Die Lohnsteuerrichtlinien legen fest, dass auch bei gelegentlicher privater
Nutzung monatlich die 1%-Regelung anzuwenden ist, wenn der Mitarbeiter auf
ein Kraftfahrzeug aus einem Fahrzeugpool zurückgreift, d.h. auch wenn die
private Nutzung verboten ist, kann es bei einem nicht ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbuch zu einer Haftung des Mitarbeiters kommen.
Abweichend von der 1%-Regelung besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer
das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck
nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als 5 Kalendertage im Kalendermonat
zu überlassen. In diesem Fall ist die Nutzung zu Privatfahrten und zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,01 von
Hundert des inländischen Listenpreises zu bewerten und zu bezahlen. Sofern
der Mitarbeiter für die gelegentliche Nutzung einen anderen als den vorgenannten
Betrag zu entrichten hat, ist dies nur zulässig, wenn eine Ist-Kosten-
Rechnung gemacht wird und die tatsächlichen Kosten je Kilometer des Fahrzeuges
ermittelt werden. Dies ist nur bei einem ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbuch möglich.
Die weitere Frage, die gestellt werden muss, ist der Versicherungsschutz. Dort muss mit der jeweiligen Versicherungüber den Sachverhalt eine Klärung getroffen werden!
Wir haben die private Nutzung abgeschafft!!!!!!