Beiträge von sami

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    Hallo ricola,

    ich glaube, dass das ein feuerpolizeiliches Problem ist. Ich denke, dass es für Farblager bauliche Anforderungen bezüglich Brandabschottung gibt und deshalb eine Verbindung durch ein Rohr zu einer Maschinenhalle, unzulässig ist.

    Da müsste die Feuerwehr der geeignete Ansprechpartner sein.


    Gruß

    sami

    Hallo Rigesa,

    prinzipiell finde ich die Idee gut. Ob ich dann zum jeweiligen Zeitpunkt auch Zeit habe kann ich nicht versprechen, da ich beruflich und privat wenig Zeit erübrigen kann, aber das müsste man mal ausprobieren.


    Grüße aus München


    sami

    Hallo Seppl,

    die Fahrer haben recht, dass man mit Heckscheibe sicherer Rückwärtsfahren kann als ohne, da der tote Winkel etwas kleiner ist. Wenn ich mich nicht täusche braucht man auch einen Einweiser wenn die Sicht nach hinten eingeschränkt ist. Außerdem glaube ich nicht, dass die Einbruchsgefahr durch eine Heckscheibe wesentlich vergrößert wird.
    Nätürlich ist es nicht verboten mit geschlossenen Fahrzeugen zu fahren, die meisten Berufsfahrer müssen damit leben.
    Aber wenn der GF darauf besteht, sollten die Fahrzeuge wenigsten mit Rückfahrsensoren ausgestattet werden.
    Das is aber nur meine Meinung.

    Schöne Grüße

    sami

    Hallo Axel,

    so einfach ist die Sache glaube ich nicht.

    Im folgenden Link ist zum Beispiel geregelt, dass man auf einer Anlegeleiter die höher als 2 m ist nicht länger als 2 Stunden arbeiten darf, aber man darf auf einer Anlegeleiter die höher als 2 m ist arbeiten.

    http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.a…e/B_22/B_22.htm

    Ich würde den Einsatz eines Gerüstes von der Gefährdungsbeurteilung abhängig machen.
    Um eine Gefährdung zu bewerten, schätzt man zuvor das Risiko ein, das sich
    aus dem vorhersehbaren Schadensausmaß und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit
    zusammensetzt.

    LG

    sami

    "man braucht 5 Mücken um 20 dB zu erzeugen.
    Um 100 dB zu erreichen sind 100.000.000 Mücken notwendig.

    Da sich 100 Mio Mücken nur sehr schwer auf eine Folie packen lassen ......"


    Ich denke, dass die Folie einfach nur schwarz ist, oder?

    :96:

    Hallo Harpe,

    nach meinem Kenntnisstand, (als Fitnesssportler) ist der Betreiber der Geräte auch für deren gefahrlose Benutzung verantwortlich, d. h. die Nutzer müssen eingewiesen sein und der techn. Zustand der Geräte muss durch regelmäßige Wartung sichergestellt sein. Wenn die Nutzung im Rahmen von Freizeit, d.h. nicht während der Arbeitszeit erfolgt, wird nach meiner Einschätzung, das Tätigkeitsfeld der Sifa nicht berührt.

    Mit freundlichen Grüßen

    sami

    Hallo Martina,

    ich würde aus meiner Erfahrung als Gabelstaplerausbilder sagen, dass eine Ausbildung ohne anschließenden Einsatz in der Praxis keinen Sinn ergibt (auch bei Erwachsenen nicht).
    Das ist vergleichbar mit dem Autoführerschein. Man kann nur die Grundregeln für sicherheitsgerechtes Verhalten vermitteln aber die Fahrpraxis, die letztendlich für das sichere Führen eines Fahrzeugs nötig ist, kann durch die Ausbildung nicht ersetzt werden.
    Die andere Seite ist, dass sehr viele Auszubildende schon im 2. oder 3. Ausbildungsjahr 18 Jahre alt werden (z.B. wg. Realschulabschluss) und dann darf der Fahrauftrag ja erteilt werden.

    LG

    Sami

    Nochmal an alle Sifapageuser,

    die o.g. Anfrage hat sich erledigt - ich habe die passenden Informationen bei der BGF gefunden.
    Im "Kompendium Arbeits- und Gesundheitsschutz der BGF" findet man alles was man (oder Frau) braucht. Diese Seite kann ich nur empfehlen.

    mfg

    sami

    Hallo Sifapageuser,

    ich bräuchte Infos (Gefährdungsbeurteilung) zu der Tätigkeit im "Bodenverkehrsdienst".
    Gemeint ist die Tätigkeit im Flughafen z. B. bei der Gepäckverladung.
    Wer hat damit schon mal zu tun gehabt ?

    Mit freundlichen Grüßen

    sami

    Hallo bodenseesifa

    Grundsätzlich gilt Nach BGI 545:

    Gabelstaplerfahrer müssen
    "mindestens 18 Jahre alt sein",

    aber nach BGG 925 gibt es eine Anmerkung zum Mindestalter 18 Jahre:

    Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    sami