Beiträge von Ralph

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    Bietet doch in einem Holzwerkerforum jemand diese Publikation der BAUA an, von der ich noch nie etwas gehört habe.
    Ja, die Konkurenz schläft nicht.
    Da ich keinen Platz gefunden habe, stelle ich das mal hier ins offTopic.

    Meine Rechtfertigung: Viele Mitarbeiter heimwerkeln zu Hause und vergessen dann die Regeln. Einfach mal dran erinnern: Gesundheit sollte man auch zu Hause schützen.
    Das erinnert mich daran, als ich in Hausschuhen an einem Feiertag in die Werkstatt gegangen bin, um mal schnell etwas zu tun...
    Weiter verrate ich nix. Ist zu peinlich...
    Gruß
    Ralph, immer noch an den blauen Zeh denkt

    Bestandsschutz - Was ist das wirklich? Begriffsklärung

    Da in einigen Diskussionen der Begriff "Bestandsschutz" verwendet wurde, habe ich hier mal einen Fachbeitrag eines Rechtsanwaltes auf einer VDSI-Jahresfachtagung, veröffentlicht im HIS-Mitteilungsblatt.
    Hier mal der link
    http://www.his-he.de/pdf/pub_mbl/MBL11-3.pdf .

    Interessant für mich war, dass bei uns der Begriff des Bestandsschutzes gebraucht wird um alte Zustände zu rechtfertigen, der Begriff aber gar keine rechtliche Wirksamkeit hat. Aber lest selbst.

    Aus Gründen der Ergonomie und Unfallgefahr (z.B. Wegrollen des Balles beim Hinsetzen) sind die Sitzbälle im Büro nicht empfehlenswert.
    Ein Sitzball (ist ein Gymnastikball!) ist kein Ersatz für einen modernen Bürostuhl. Der Benutzer kann nach hinten oder zur Seite umfallen, über die möglichen schweren Unfälle muss an dieser Stelle nicht diskutiert werden.
    Aus ergonomischer Sicht ist ein Sitzball als Alternative zum modernen Bürostuhl ebenfalls nicht zu empfehlen. Nach 20 bis 30 Minuten erschlaffen die Muskeln und der Rücken wird wieder krumm. Der Sitzball besitzt keine Höhenverstellbarkeit.
    Entsprechend dem Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung muss der Arbeitstuhl ergonomisch und standsicher sein (mind. ein Fünffußgestell).

    Empfehlung: Die Sitzbälle sollten im privaten Bereich Anwendung finden, für die PC-Plätze sollten entsprechende Bürodrehstühle beschafft werden oder die Mitarbeiterinnen müssen ihren Schreibtischstuhl auch am PC nutzen.

    Gruß aus Berlin

    auch BGI 850-0 Sicheres Arbeiten in Laboratorien.
    Dort steht (Pkt. 4.12.1) etwas über "laborübliche kleine Mengen. Was sind nun laborübliche Mengen?
    Siehe Punkt 3.3.3.
    Amt für Arbeitsschutz Hamburg hat ein Merkblatt herausgebracht: Kleinmengenlagerung von Gefahrstoffen.
    Vielleicht hilft dir das. Wenn du es im Netz nicht findest, PN an mich.

    Sonnige Grüße
    ralph

    Es sind ja nur Beispiele aus der Praxis.
    Aber im konkreten Fall gab es tatsächlich zwei Augenunfälle in dieser Werkstatt. Und beide Male versicherten die Mitarbeiter , dass sie eine Schutzbrille getragen hätten. Aber trotzdem sei etwas daran vorbei ....usw. usf. . Die Vermutung ist, dass die Mitarbeiter auch nicht die Einsicht haben, und vom Meister bestärkt werden.
    Aber, wie gesagt, das war nur ein Beispiel.
    Bei Bedarf noch mehr.

    Gruss
    ralph, manchmal fast verzweifelt

    Liebe SiFas!
    Der Vorgesetzte muss die Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen festlegen.
    Die Sifa´s müssen ihn beraten.
    Was aber, wenn der Vorgesetzte gegenteilig zur Beratung entscheidet?
    Oder wenn er die Gefährdung total anders einschätzt?
    Habt ihr solche Fälle schon erlebt?

    Beispiel 1: Der Vorgesetzte entscheidet, die Mitarbeiter bedürfen bei der Schneeräumung keiner Spikes, da „sie ja vor sich streuen und somit auf abgestumpften Boden treten.“
    Beispiel 2: Der Werkstattmeister entscheidet, dass die Mitarbeiter keine Schutzbrillen ständig tragen müssen, obwohl es in der Werkstatt üblich ist, mittels Druckluft z.B. Späne von bearbeiteten Werkstücken zu blasen. „Nur der unmittelbar Beschäftigte muss eine Schutzbrille tragen. So weit (bis zu anderen Arbeitsplätzen) fliegen die Späne nicht.“

    Noch eine Anmerkung: Meines Erachtens sind im Zuge der „Deregulierung“, d.h. durch den Wegfall konkreter Vorgaben, für solche Auffassungen, Einschätzungen oder wie man es benennen mag, Tür und Tor geöffnet. Mit noch ein paar intellektuellen Wendungen wird dann daraus eine Einschätzung, dass keine Gefährdung vorliegt.

    Gruss
    ralph

    Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch psychische Belastungen in Großraumbüros zu betrachten :D :

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    Sehr interessantes Thema!
    Hier in Berlin haben sowohl das Landesamt für Gesundheit als auch die Unfallkasse sehr wenig Personal. Kontrollen habe ich (in 7 Jahren) noch nicht erlebt, Besuche anlässlich einer Berufskrankheit Ja.
    Die Hauptzielrichtung liegt derzeit auf der Gestaltung von Arbeitsschutzmanagementsystemen. Dafür bekommen wir viel Unterstützung.

    Meines Erachtens wird die Kontrolltätigkeit (neben der Prävention die Grundlage des Arbeitsschutzes) total auf ein Minimum heruntergefahren. Das finde ich sehr bedenklich. Uns würde es die Arbeit sehr erleichtern, wenn wir im Hintergrund das Wissen um die Möglichkeit regelmäßiger oder auch sporadischer Kontrollen hätten. Und viele Leiter wissen (oder ahnen) das. So werden wir zu zahnlosen Tigern degradiert. ;(
    Gruß
    ralph

    Also erst einmal vielen Dank allen, die mitdiskutiert haben.
    Obwohl mein Anliegen ausführlich beantwortet ist, lasse ich das Thema mal stehen. Der Erfahrungsaustausch ist doch recht interessant.

    Nochmal kurz zu meinem Anliegen: Mir kam es darauf an, dass auch bei Krankheit keine Ausnahmen für das Tragen von PSA gemacht werden kann. Selbstverständlich muss es das Ziel sein, den Arbeitsplatz zu erhalten. Bei uns ergab sich nun die Möglichkeit, das Tragen der PSA zeitlich zu beschränken. Aber jedem muss klar sein, wenn aus gesundheitlichen Gründen bestimmte PSA nicht getragen werden können, kann der Mitarbeiter diese Tätigkeit nicht mehr ausüben (Beispiel: Feuerwehr, Tragen von Atemschutzgeräten).
    In einem anderen Fall haben wir vom Orthopäden Sicherheitsschuhe anfertigen lassen. Hier kann man beim Integrationsamt die Finanzierung beantragen. Auch damit haben wir gute Erfahrungen gemacht.
    Probleme gibt es m.E. nur bei den Mitarbeitern, die aus den verschiedensten Gründen auf Sicherheitsschuhe verzichten wollen. Die Phantasie der Ausreden ist gewaltig.

    Gruß
    ralph
    PS: Wir haben es geschafft, dass der Arbeitgeber mehr Geld für höherwertige Sicherheitsschuhe ausgibt - und siehe, die Akzeptanz hat sich erhöht , die Mitarbeiterzufriedenheit auch. Geht doch. :D

    Kommst du mit dieser neuen DGUV-Seite klar?
    Die Stichwortsuche ist ein Krampf, die Übersichtlichkeit lässt zu wünschen übrig. X(
    Eine Mitarbeiterin unserer Unfallkasse sah das genauso, aber "wir können da nichts machen...". :whistling:
    Wo gibt es eine gute Übersicht? Die arbeitssicherheit.de ist schon gut, aber da scheint es mir um Geld zu gehen...
    Gruß
    ralph

    Leider ist das Thema ("MA darf Sicherheitsschuhe nicht tragen") als abgeschlossen gekennzeichnet, deswegen neu:

    Problem ist, dass ein schwerbehinderter MA (Hausmeisterbereich) Probleme mit den S2-schuhen hat. Unsere Lösung war nun folgende:
    Für Tätigkeiten, nach denen lt. Gefährdungsbeurteilung S2-Sicherheitsschuhe notwendig sind (Heben, Tragen von Lasten etc.), hat er selbige zu tragen.
    Für Tätigkeiten, nach denen keine S2-Sicherheitsschuhe notwendig sind (z.B. Kontrolltätigkeiten), kann er seine normalen Arbeitsschuhe tragen.
    Er wird dementsprechend unterwiesen.

    Meine Frage: Kann man so verfahren? Eine generelle Freistellung von PSA aus gesundheitlichen Gründen (wenn sie lt. Gefährdungsbeurteilung notwendig sind) ist m.E. nicht möglich.
    Gruß
    ralph

    Hallo,

    das ist kein Unfall der gemeldet werden muss. Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge hat. In deinem Beispiel sind es aber genau 3 Tage, der Unfalltag zählt nicht mit.
    § 193 SGB VII
    Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer

    (1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.

    Aber natürlich schadet es nicht wenn ihr den Unfall dennoch anzeigt, außer vielleicht eurer eigenen Unfallstatistik.

    Grüße

    awen

    Einspruch! Bei der Unfallkasse Berlin (und meines Wissens auch bei anderen) muss ein Unfall gemeldet werden, wenn für die Unfallkasse Kosten entstanden sind (z.B. Arztbesuch, aber auch Taxikosten etc.).
    Wieso dies unterschiedlich gehandhabt wird, weiß ich nicht.
    Ralph

    Hallo Willi,
    schau doch erst einmal ins Sicherheitsdatenblatt von Ethanol. Oder in GESTIS
    http://biade.itrust.de/biade/lpext.dl…s&fn=main-h.htm
    Nun kennst du die Gefährdungen und notwendige verhaltensmaßnahmen. Maßnahmen festlegen = erst technische, dann organisatorische, dann PSA. (Eigentlich steht das alles in den P-Sätzen.)
    Allerdings wird bei der angegebenen Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen, sondern hier sollte ein Ex-schutz-Dokument angefertigt werden. Oder kannst du bei einer großflächigen Anwendung von Ethanol eine ex-fähige Athmosphäre ausschließen?
    Gruß
    Ralph