Beiträge von Legolas

ANZEIGE
ANZEIGE

    Es gibt für solche Bereiche technische Lösungen, die bei Sprinkleranlagen aber sehr teuer sind. Ich kenne zwei Möglichkeiten:

    - Vorangesteuerte Trockenalarmventilstation (kurz VTAV), die Sprinklerleitungen im Löschbereich sind mit Druckluft gefüllt. Im Falle einer Beschädigung eines Sprinklerkopfes wird der Löschbereich nur mit Wasser geflutet, wenn zusätzlich die Brandmeldergruppe in diesem Löschbereich auslöst. Quasi Druckabfall im Druckluftnetz + BMA = Auslösung

    - Sicherheitsdoppelsprinkler, Wasser kommt erst, wenn beide Sprinkler auslösen. Das wäre die günstigere Alternative.

    Doctor No: Vielen Dank für deinen Beitrag und die Informationen.

    Bei den Fragen und Antworten zur AMR 3.3 (Stand: 19.12.2022) wird es noch interessanter. Es wird die Problematik "G25" und "G41" aufgegriffen und eine mögliche Ausgestaltung einer Wunschvorsorge erklärt.

    "5. Welche Bedeutung hat die Wunschvorsorge?

    Bis heute wird zu wenig beachtet, dass arbeitsmedizinische Vorsorge bei grundsätzlich allen Tätigkeiten in Betracht kommt. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Möglichkeit einer Wunschvorsorge informieren, zum Beispiel in einer Unterweisung.

    Immer, wenn bei der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen ermittelt werden, die nicht im Anhang der ArbMedVV genannt sind, soll der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beteiligt werden, um zu beraten, ob arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Ergebnis einer Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung kann beispielsweise sein, dass für Beschäftigte mit Fahrtätigkeiten oder erhöhter Absturzgefährdung Wunschvorsorge angezeigt sein kann. Wunschvorsorge kann auch dann sinnvoll sein, wenn neue Arbeitsverfahren eingeführt werden, um diese von Beginn an arbeitsmedizinisch zu begleiten.

    Unter Wahrung der Freiwilligkeit für die Beschäftigten können Arbeitgeber die Wunschvorsorge auch aktiv bewerben. Es ist nicht erforderlich, den Wunsch eines einzelnen Beschäftigten abzuwarten."

    Unterwahrung der Freiwilligt könnte man die Wunschvorsorge bei Unterweisungen aktiv bewerben, vielleicht auch alle drei Jahre einen Termin zur Wunschvorsorge per E-Mail anbieten. In der Einladung sollte jedoch auf die Freiwilligkeit hingewiesen werden.

    Probleme gibt es bei diesem Thema nur, wenn sich von der Arbeitnehmerseite mehrere Leute beschweren.

    Die "G26.3" wird in der ArbMedVV geregelt und wäre eine Pflichtvorsorge. Das sage ich jetzt einfach so, ohne mich tiefer eingelesen zu haben. Das heißt eine Eignungsuntersuchung vor dem 1. Einsatz mit Atemschutz wäre möglich. Anschließend greift meiner Meinung nach, zumindest für Angestellte, die ArbMedVV, aus der sich natürlich keine Eignungsuntersuchungen ableiten können. Der Arbeitgeber bekommt nur die Teilnahme bestätigt.

    Die Einschätzung des Juristen Faber zum Thema Eignungsuntersuchung finde ich persönlich sehr gelungen.

    Ich stehe in Kontakt zur IG Metall, die mir sehr deutlich gesagt hat, dass man sich auf sehr dünnes Eis begibt, wenn routinemäßige Eignungsuntersuchungen auf Basis einer Betriebsvereinbarung/GBU angeordnet werden.

    Dieses Suchen nach irgendwelchen Schlupflöchern passt meiner Meinung nach nicht zu dem Eingriff (ärztliche Untersuchung mit Duldungszwang, da Tätigkeitsvoraussetzung). Der Eingriff in die Persönlichkeitsrecht wiegt schwer und sollte, da grundrechtsrelevante Fragen entstehen, in 1. Linie durch Gesetzgeber festgelegt werden sollten. Das Schreiben des BMAS zeigt auf, dass der Gesetzgeber das Thema nicht dem "freien Spiel der Kräfte" überlasst, sondern Eignungsuntersuchungen, die Tätigkeitsvoraussetzung sind, in Verordnungen regelt. Das "Schweigen" zu den Themen G25 und G41 sehe ich nicht als Interpretationsfreiraum für eine individuelle Ausgestaltung im jeweiligen Betrieb nach dessen Vorstellungen, sondern als klare Beschneidung.

    Dass man bei Einstellung oder einer Ausbildung mit neuer Tätigkeit ( FalcoCGN) eine Eignungsuntersuchung anordnen kann, steht außer Frage.

    Die Eignung kann, einmal festgestellt, aber nicht routinemäßig im bestehenden Beschäftigungsverhältnis weiter festgestellt werden. Hierfür benötige ich einen konkreten Anlass (Einstellung, Tätigkeitswechsel oder Zweifel an der Eignung, die belegt werden können) oder Verordnungen (Druckluftverordnung, Fahrerlaubnisverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.), die auch die Untersuchungsabstände usw. detailliert festlegen. Aus DGUV Empfehlungen oder Grundsätze gehen keine Verpflichtungen zu Anordnung von routinemäßig Eignungsuntersuchungen hervor. Ihnen fehlt hierfür die normative Grundlage.

    Die neue DGUV Empfehlungen zu diesem Thema verweisen aktuell auch bei den Untersuchungsintervallen auf die Rechtsgrundlage. Diese gibt es bei G41 oder G25 nicht.

    Der Gesetzgeber wollte das nicht regeln (z.B. in einer Verordnung), obwohl das Thema seit vielen Jahren bekannt ist. Meine Aufgabe sehe ich am Ende nicht darin, über eine Gefährdungsbeurteilungen (das machen wir leider aktuell), eine Grundlage für routinemäßige Eignungsuntersuchungen zu schaffen. Das BMAS hat deutlich gemacht, dass auch eine Gefährdungsbeurteilung keine Grundlage für routinemäßige Eignungsuntersuchungen schaffen kann.

    Sie können aber arbeitsvertraglich vereinbart werden.

    "Anlasslose Eignungsuntersuchung dürfen daher auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden."

    - Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    Ohne konkrete Verordnung als Rechtsgrundlage wäre die Regelung über den Arbeitsvertrag nichtig. Ebenso über eine Betriebsvereinbarung.

    FalcoCGN :

    "Nein, die sogenannten „DGUV-Grundsätze“ sind Empfehlungen für den Arzt zum

    Umfang einer Untersuchung. G-Grundsätze allein sind keine Rechtsgrundlage für

    Untersuchungen und begründen weder für den Arzt noch für den Arbeitgeber oder

    die Beschäftigten Pflichten."

    - FAQ Arbeitsausschuss für Arbeitsmedizin

    Als Einstellungsuntersuchung oder bei Tätigkeitswechsel hätte man einen konkreten Anlass, routinemäßig sehe ich keine Grundlage.

    Hallo zusammen,

    aktuell finden bei uns noch Eignungsuntersuchungen in Anlehnung an die ehemaligen G25 und G41 Grundsätze statt. Basis ist die Regelung in einer Betriebsvereinbarung und GBU. Als rechtliche Grundlage werde DGUV Empfehlungen zu den jeweiligen Tätigkeiten genannt.

    Da sich vermehrt Mitarbeiter beschweren, dass das rechtlich keine Grundlage hat, kommt etwas Bewegung in die Sache. Der Betriebsrat möchte die Betriebsvereinbarung kündigen, Gesundheitsmanagement und Personal stellt sich quer, da man nur geeignetes Personal für diese Tätigkeiten einsetzen will. Der Betriebsarzt sieht natürlich eine große Einnahmequelle wegfallen und argumentiert mit Fürsorgepflicht. Bei uns wird jeder zur G25 Untersuchung geschickt, der mit dem Dienstwagen (auch Poolfahrzeug) unterwegs ist. Jeder mit Flurförderfahrzeug, Anlagenbediener usw. wird ebenfalls per Duldungszwang zur Untersuchung bewegt, da Tätigkeitsvoraussetzung.

    Die ehemalige G41 Eignungsuntersuchung wird bei Arbeiten mit Hubarbeitsbühne gefordert. Die bekomme ich routinemäßig aus dem Verkehr, da ich sage nach DGUV liegt keine besondere Absturzgefahr vor, da Geländer und PsA. Und es wird bei durchgehender Sicherung nur auf die Wunschvorsorge verwiesen.

    Ich bin recht neue SiFa in einem Großbetrieb, der doch recht konservativ geführt wird. Der Eklat war groß als ich mich auf die "Arbeitnehmerseite" stellte.

    Das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist eindeutig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass unser Vorgehen vor einem Arbeitsgericht Bestand hätte. Die Lobby Betriebsarzt und Gesundheitsmanagement ist aber stark.

    Der Betriebsrat macht jetzt verstärkt diesen hier :033: und möchte routinemäßige Eignungsuntersuchungen ohne konkreten Anlass stoppen. Die Gegenseite sieht den Weltuntergang kommen.

    Wenn Ihr aktuelle Munition für mich habt, dann gerne her damit. Viele Threads zum Thema habe ich durch.

    Viele Grüße

    Andreas