Ich hoffe ich kann das halbwegs richtig Darstellen. Ich bräuchte mal eure Expertise zu folgenden Sachverhalt.
Wir stellen uns vor das bei einer Stadtveranstaltung (Kirmes, Volksfest, etc..) eine Aufsichtsperson (Ordnungsamt) einen Streit schlichten will bzw. Angegangen wird und sich wehrt (Tränengas). Mal abgesehen von der Frage der Verhältnismäßigkeit ist man doch Verpflichtet Erste Hilfe zu leisten auch wenn die Gefahr besteht weiter von dem Verletzten attackiert zu werden oder reicht es wenn ich einen Notruf absetze.
Es wäre toll wenn mir da jemand einen Tipp geben könnte wie die rechtliche Lage aussieht. Ich habe schon gesucht bin aber nicht fündig geworden.
Vielen Dank schon mal.
Kann ich beantworten (wenn auch spät).
Ich bin Arbeitsschutzbeauftragter einer größeren Ordnungsbehörde und war bzw. bin oft noch im Streifendienst unterwegs.
Grundsätzlich sind die Mitarbeiter (genauso wie die Polizei auch) dazu verpflichtet, nach dem Einsatz des Pfeffersprays Erste Hilfe zu leisten. Darin werden sie auch geschult (zumindest unsere Mitarbeiter, bundesweit kann ich nicht meine Hand dafür ins Feuer legen).
Ausnahmen bestätigen die Regel, allerdings nur zeitweise. Will heißen, wenn es die Situation einfach noch nicht zulässt, dann kann man aus Eigensicherungsgründen der verletzten Person vorerst keine Erste Hilfe zuteil werden lassen. Sobald die Lage es aber zulässt, ist man spätestens dann verpflichtet.
Und da man eine Garantenstellung hat (selbiges gilt, wenn man jemanden fesseln muss aufgrund einer Ingewahrsamnahme -richtig, je nach Bundesland und Ausrichtung des Außendienstes dürfen Mitarbeiter eines Ordnungsamtes auch Personen in Gewahrsam nehmen), reicht da nicht nur das Telefonat bzw. Funkspruch, um Rettungskräfte zu verständigen. Man hat sich auch um die Person zu kümmern (wir haben beispielsweise Augenspüllösungen auf den Dienst-Kfz).
Allerdings wird der Tatbestand des §323c StGB nicht erfüllt, wenn man per Telefon/Funkspruch Rettungskräfte angefordert hat! Unter Absatz 1 steht ja: "...obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten..."
Ein Telefonat ist jedem zuzumuten. Wenn man glaubhaft begründen kann, weshalb man keine weiteren Maßnahmen einleiten konnte, geht man evtl. straffrei da raus. Das sind aber Nuancen, die im Zweifel ein Richter zu klären hat. Dieser muss dann klären, ob trotz der Garantenstellung der §323c StGB dennoch greift.