Hi Nic
Die GefStoffV § 10 fordert das STOP-Prinzip (Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzmaßnahmen).
Da der Glasfaserwerkstoff selbst aber kein Gefahrstoff ist, hängt die Absaugpflicht stark von der Freisetzungswahrscheinlichkeit des krebserzeugenden Bestandteils ab.
Eine fundierte Risikobewertung durch einen Sachverständigen ist entscheidend, um zu prüfen, ob eine technische Maßnahme zwingend erforderlich ist oder ob organisatorische Maßnahmen (z. B. Arbeitsplatzgestaltung, Schutzkleidung, Lüftung) ausreichen.
Dafür bieten Fachkundige Stellen wie z.B. Sachverständige für Gefahrstoffe, eine Beratung durch das Institut für Arbeitsschutz (IFA) oder Berufsgenossenschaftliche oder staatliche Prüfinstitutionen sowie Experten aus Universitäten oder Forschungsinstituten (z. B. BAuA – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder technische Universitäten mit Fachbereichen für Arbeitsschutz) Beratung zu Gefahrstoffen und Schutzmaßnahmen an.
hoffeich konnte Dir schon mal ein bischen weiterhelfen??
grüße vom Izelion