Hallo Wolfram,
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo Wolfram,
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Moin!
wurde die Software-Lösung eingesetzt und gibt es hierzu Erfahrungen?
Ich bin auf der Suche nach einer Möglichkeit für eine Softwarelösung welche auch Smartphone fähig ist.
Viele Grüße!
Ich bin ein absoluter Freund von Quentic, ist zwar nicht ganz günstig, aber, in meinen Augen, unschlagbar. Unfall- und Beinaheunfälle können über die APP (QR-Code für Formular an jedem Verbandskasten) oder das Programm am PC eingetragen werden. Das Formular wird automatisch in die Unfallmeldung übertragen, hieraus kannst du die Meldung an die BG vornehmen, Unfallanalyse erstellen und gleich Maßnahmen veranlassen usw.......
Herzlich und viel Spaß hier
Bei uns ist das genauso geregelt wie Hafensifa geschrieben hat
Was ist so schwer an dem Satz"(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,"
und dann an: "Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist." in Verbindung mit "Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten."
was ist so schwer zu Verstehen, dass Schüler keine Beschäftigten sind?
Siehe das Bild vom Zoll. Da eine Beschäftigung von Kindern verboten ist, dürften sie nach deiner Definition nicht in die Schule gehen.
Was eine Beschäftigung ist, kannst du im Juraforum nachlesen oder in sämtlichen Gesetzen z.b. ArbSchG
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.Beamtinnen und Beamte,
5.Richterinnen und Richter,
6.Soldatinnen und Soldaten,
7.die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Da steht nichts von Schülern..... Schüler sind K E I N E Beschäftigten im Sinne des Gesetzes
Das steht wo?
Doch, in dem Moment in dem sie Tätigkeiten verrichten sollen, die kein Unterricht sind.
Nein, es ist doch in §1 eindeutig festgelegt: "(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,"
Du schreibst doch selbst, was Jugendliche sind, also ab 15 Jahren und es heißt Jugendarbeitsschutzgesetz und nicht Kinderarbeitsschutzgesetz,
Kuckst du hier: Geltungsbereich Jugendarbeitsschutz
Davon abgesehen: Beschäftigung steht immer nur im Zusammenhang mit Bezahlung, wenn keine Bezahlung stattfindet sind es ehrenamtlich Tätige.......
Es gilt insoweit, dass die gegenüber einem jeden Beschäftigten, den Schülerinnen und Schülern sowie den ehrenamtlich Tätigen bestehende Pflicht des unfallversicherungsrechtlich verantwortlichen Unternehmers, Sicherheit und Gesundheit sicherzustellen, nicht durch schulorganisationsrechtliche Regelungen teil- oder modifizierbar ist.
Da Wort beschäftigte bezieht sich auf Lehrer, Hausmeister und sonstiger Angestellten, das Wort Schüler/innen wird explizit verwendet.
Hier kannst du auch die Definition des Beschäftigten nachlesen, da fallen Schüler nicht darunter
Hallo Andreas,
Herzlich und viel Freude bei deiner Ausbildung
Also in meinem JArbSchG finde ich unter §1 "(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,"
Wenn ich somit Personen unter 18 eine Tätigkeit, wie Möbelschleppen zuweise, ist das für mich eine Beschäftigung.
Damit hast du Recht, aber Schüler sind keine BESCHÄFTIGTEN.... Zu Beschäftigten werden sie nur, kurzfristig, während der Zeit eines Schülerpraktikum...
Wenn du das JArbSchG durchliest wirst du feststellen, dass es erst ab 15 Jahren gilt. Was ist mit den Schülern zwischen 6 und 14 Jahren? Das müssten, nach deiner Theorie, ja auch Beschäftigte sein.....
In Schulen ist weder das JArbSchG noch die Kinderschutzverordnung anzuwenden
Anmerkung: Schulgesetze sind Ländersache. Jedes Bundesland hat da seine eigenen. Ich würde mich immer auf Bundesgesetze und -Verordnungen berufen.
Es gibt keine Bundesgesetzte die das Verhalten von Schülern, Lehrern o.ä. regeln. Schule ist ausschließlich Ländersache. Die Grundlage für die Schulgesetzte bietet das Grundgesetz !!!
Ich würde sagen, hier greift eher der §5 JArbSchG und §2 KindArbSchV
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt erst ab 15 Jahren, was ist mit den jüngeren Schülern? Das JArbSchG ist nicht anwendbar, außer vielleicht beim Praktikum.....
Hier liegen andere Gesetzte, wie in meinem Post #13 erwähnt vor, man kann auch noch das Grundgesetz heranziehen
Ich denke nicht, dass Möbel schleppen zu den Aufgaben der Kinder gehört. In der DGUV Regel 102-601 steht wörtlich:
Verantwortung und Aufgabenübertragung
Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie ehrenamtlich Tätigen liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten sowie das Lernen und Studieren in Ihrem Betrieb und Ihrer Bildungseinrichtung so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie der ehrenamtlich Tätigen nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.
Davon abgesehen, sind Schüler für mich keine Beschäftigten. Es wird immer nur von Schülern gesprochen...... Das JArbSchG ist nicht auf Schüler anzuwenden hier greift das Sozialgesetzbuch und das Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Hallo J.S
vielen lieben Dank für den ausführlichen Artikel, den ich sehr hilfreich finde....
Also wenn ich mir unter #6 die Definiton von "unternehmerisch Tätig" und folgende Aussage vom Bundeskartellamt lese "Krankenhäuser sind unabhängig von ihrer Trägerschaft (Kommunen, Kirchen, privat) unternehmerisch tätig und stehen untereinander im Wettbewerb"
Dann denke ich schon, dass ein Krankenhaus ein Unternehmen ist
Hallo Mick,
hab ich gerade gefunden, vielleicht ist das was für dich
Hallo Thommy,
herzlich Willkommen
Hallo Reinhard,
dann wünsche ich dir einen wundervollen Urlaub
Meintest du so etwas in der Art