Beiträge von Mambe

ANZEIGE
ANZEIGE

    Guten Morgen,

    entschuldigt bitte die spärlichen Infos. Ich bin neu hier im Forum (und im Betrieb) und möchte nicht mit schlechten Situationen in meinem Betrieb irgrendwie rufschädigend wirken.

    Es geht um eine Ameise (elektr. Hochhubwagen) die eine Aufnahme (rotes Teil im Bild) statt Gabeln dran hat um ein Bauteil (grünes Teil im Bild) aufzunehmen das dann bearbeitet wird. Diese Aufnahme hat Sicherungsbolzen um das herausfallen des Bauteils zu verhindern. Die Aufnahme ist auch drehbar. Wenn nun zum Bearbeiten des Bauteils die Aufnahme an der Ameise gedreht wird und die Sicherungsbolzen nicht geschlossen wurden, fällt das Bauteil (ca. 200kg) heraus und kann jemanden treffen. Darum die Frage ob solche Sicherungsbolzen selbstsichernd sein müssen um damit nur bei absichtlicher Betätigung offen zu sein.

    20230111_140832.jpg

    In der Maschinenrichtline Anhang 1 habe ich bisher leider keinen Fall gefunden der genau auf meine Situation zutrifft.

    Gruß, Mario

    Ich hatte die 1.4.2 gewählt wegen Punkt 1.3.8:

    Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile Die für den Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen sind entsprechend der jeweiligen Risikoart zu wählen. Die Wahl ist unter Beachtung der nachstehenden Leitlinien zu treffen. Bewegliche Teile der Kraftübertragung Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung sind zu verwenden: — feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 oder — bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Nummer 1.4.2.2. Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.

    Ich dachte mit Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile sind auch solche Verriegelungen gemeint. Natürlich kann es gut sein, dass mit einer Schutzeinrichtung ein Zaun oder räumliche Trennung gemeint ist. Aber zu auswechselbarer Ausrüstung finde ich nichts in Richtung deren Absicherung.

    Gruß, Mario

    Danke AxelS, dort habe ich folgendes gefunden:

    1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen

    1.4.2.1. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen

    Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen.

    Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.

    Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.

    1.4.2.2. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung

    Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen

    - soweit möglich, mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet sind,

    - so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur durch eine absichtliche Handlung eingestellt werden können.

    Heißt für mich, die Verriegelungen müssen selbstschließend, also z.B. federrückgestellt sein, richtig?

    Gruß, Mario