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Gruß, Mario
Guten Morgen,
entschuldigt bitte die spärlichen Infos. Ich bin neu hier im Forum (und im Betrieb) und möchte nicht mit schlechten Situationen in meinem Betrieb irgrendwie rufschädigend wirken.
Es geht um eine Ameise (elektr. Hochhubwagen) die eine Aufnahme (rotes Teil im Bild) statt Gabeln dran hat um ein Bauteil (grünes Teil im Bild) aufzunehmen das dann bearbeitet wird. Diese Aufnahme hat Sicherungsbolzen um das herausfallen des Bauteils zu verhindern. Die Aufnahme ist auch drehbar. Wenn nun zum Bearbeiten des Bauteils die Aufnahme an der Ameise gedreht wird und die Sicherungsbolzen nicht geschlossen wurden, fällt das Bauteil (ca. 200kg) heraus und kann jemanden treffen. Darum die Frage ob solche Sicherungsbolzen selbstsichernd sein müssen um damit nur bei absichtlicher Betätigung offen zu sein.
In der Maschinenrichtline Anhang 1 habe ich bisher leider keinen Fall gefunden der genau auf meine Situation zutrifft.
Gruß, Mario
Ich hatte die 1.4.2 gewählt wegen Punkt 1.3.8:
Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile Die für den Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen sind entsprechend der jeweiligen Risikoart zu wählen. Die Wahl ist unter Beachtung der nachstehenden Leitlinien zu treffen. Bewegliche Teile der Kraftübertragung Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung sind zu verwenden: — feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 oder — bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Nummer 1.4.2.2. Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.
Ich dachte mit Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile sind auch solche Verriegelungen gemeint. Natürlich kann es gut sein, dass mit einer Schutzeinrichtung ein Zaun oder räumliche Trennung gemeint ist. Aber zu auswechselbarer Ausrüstung finde ich nichts in Richtung deren Absicherung.
Gruß, Mario
Danke AxelS, dort habe ich folgendes gefunden:
1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen
1.4.2.1. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen
Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen.
Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.
Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.
1.4.2.2. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen
- soweit möglich, mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet sind,
- so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur durch eine absichtliche Handlung eingestellt werden können.
Heißt für mich, die Verriegelungen müssen selbstschließend, also z.B. federrückgestellt sein, richtig?
Gruß, Mario
Hallo Uwe,
in der GB wurde es als Handlungsbedarf eingestuft (hohes Risiko), eben wegen der Möglichkeit des Vergessens der Sicherung vor dem Drehen. Die Frage ist aber ob es eine technische Regel gibt nach der solche Sicherungen gestaltet werden müssen?
Gruß, Mario
Hallo,
gibt es die Pflicht, dass Sicherungshebel bei Maschinenaufnahmen federrrückgestellt sein müssen um ein versehentliches Auslösen oder Vergessen zu verhindern? (Siehe den Sicherungshebel im Bild)
Alles klar, vielen Dank euch.....
Das hatte ich auch gefunden aber ich hatte auf eine definiertere Regel gehofft. Laut der TRBS/TRGS könnte der Staplerfahrer die Flasche auch einfach stehend am Gabelmast verzurren, richtig? Ich hatte auf eine Vorschrift mit Stahlgitterbox gehofft.
Hallo zusammen,
wo finde ich denn eine Richtlinie wie man Flüssiggas (Propan) in einer Stahlgitterbox mit dem Gabelstapler zu transportieren hat? Ich finde nur Sachen für den Transport im PKW im Straßenverkehr.
Danke...