Beiträge von a.r.ni

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    Ich vermisse hier ein Forum, das sich ausschließlich mit Arbeitsunfällen auseinandersetzt; bislang findet man mal einzelne Themen verstreut über die Foren.

    Wäre es nicht sinnvoll, kanalisiert ein Forum innerhalb der Sifapage zu haben, in dem man über Arbeitsunfälle aus seinem Betrieb oder seiner Branche schreiben kann?

    Zitat

    Original von dzschille... Unterweisung für Gebäudeinnenreinigung vorzubereiten. Ausgangspunkt ist der Erhalt eines neuen Objektes und damit die Neueinrichtung, verbunden mit einer Unterweisung der Mitarbeiter.


    Als Quelle für Unterweisungen bieten sich
    BGR 209 (Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln)
    und
    BGI 659 (Gebäudereinigungsarbeiten: Sicher arbeiten – gesund bleiben)
    an.
    Texte daraus z.B. in eine Unterweisungspräsentation übernehmen.

    Weiter sinnvoll:
    Lesen von Flucht- und Rettungsplänen, (wo sind Notausgänge? Schaft man jeden Fluchtweg, wo ist die Sammelstelle?)
    Was tun im Fall eines (Brand-)Alarms? ... wie stellt man sicher, dass auch die Kollegen an der Sammelstelle erfasst werden ... usw.

    Aus einem persönlichen Grund noch ein Hinweis:
    Mitarbeiter, die für die Innenreinigung beauftragt sind, haben sich nicht auf Balkons, Dächern oder an Fassaden herumzutreiben!

    Zitat

    Original von ewo1960
    Hat einer von euch eine Checkliste über Begehungen?


    Ja! Aber was für Begehungen?
    - Lager
    - Büroräume
    - Werkstatt
    - Betriebsgelände ...
    uvam.

    Ein bisschen mehr Informationen sind schon erforderlich.

    Gleich noch ein paar Anmerkungen zur Bearbeitung ...

    Zitat

    Original von dzschille
    ... Mein Thema ist die Neuanschaffung einer Schleifmaschine


    Soll das eine fabrikneue Schleifmaschine werden oder eine gebrauchte (auch das wäre eine "Neuanschaffung" ... ;) ), denn dies kann hinsichtlich CE-Kennzeichnung eine Rolle spielen.

    Zitat

    2. Den Arbeitsablauf des Schleifens kurz erklären.


    Vielleicht auch Angabe über die handelnde Person, benötigte Ausbildung usw.

    Zitat

    3. Die Neuanschaffung überdenken in der Form, dass ich mir zwei
    mögliche Maschinen raussuche und nun unter den verschiedenen
    Aspekten, Gefahren usw. vergleichen.
    4. Mich dann anhand der Arbeitsschutzaspekte für die bessere
    entscheiden.


    Hier unbedingt den Betriebslärm beachten!
    Ich empfehle einen Blick in die BG-Zert-Datenbank

    Zitat

    5. Eine Betriebsanweisung zum Umgang mit der Maschine erstellen
    einschließlich eines Unterweisungsblattes.


    Und wo ist die Gefährdungsbeurteilung?
    Diese ist am Besten VOR der Bestellung, aber auf jeden Fall vor dem Aufbau der Maschine zu erstellen, damit auch die Gefährdungen, die durch Antransport und Aufbau entstehen, berücksichtigt werden können.

    Zitat

    6. In Rücksprache mit unserem Mitarbeiter, der die Geräte wartet einen
    Wartungsplan erstellen.


    ... unter Berücksichtigung von Herstellerangaben, Vorgaben von BG-Vorschriften UND der Gefährdungsbeurteilung, mit deren Hilfe ggf. eigene Prüffristen festgelegt werden.

    Zitat

    Ist der Ansatz richtig?


    Wenn im Ablauf noch die GefB erwähnt wird, und eine Unterweisung der Mitarbeiter anhand der BetrAnw. vorgesehen ist, ist meiner Meinung der Ansatz richtig ...

    Viel Erfolg!

    Zitat

    Original von Carsten B
    Ist es eine Fürsorgepflicht des Unternehmers, darauf zu achten, dass Arbeitszeit und Wegezeit zur Arbeitsstelle und nach Hause die durchgehende Ruhezeit von 11h nicht gefährden (§5 ArbZG)?

    Ja! s.u.

    Zitat

    Anders gefragt. Muß der Unternehmer den Weg zur Arbeit mit einkalkulieren?

    Jein. Soweit ich weiß ist der Weg des Arbeitnehmers zum Ort des Einsatzbeginns nicht zu berücksichtigen, aber bereits der Weg vom Einsatzbeginn zum Ort der tatsächlichen Arbeit ...
    hört sich wirr an, ich weiß ...
    Bsp:
    wenn ich in RE einen Einsatz habe, dann zählen die zwei Stunden, die ich bis dorthin benötige, meines Wissens nicht.
    Wenn ich einen Einsatz für die in RE ansässige Fa. in Düsseldorf habe, zählt die Zeit, die ich von RE nach D benötige ...
    Und diese Zeit hängt davon ab, ob ich selbst fahre, oder gefahren werde ...

    Zitat

    Ich habe darüber nichts gefunden.

    ... naja, vielleicht jetzt schon ... ;)

    Sollen wir Themen aus Wikipedia hierherholen und eigene Zusatzinformationen finden?
    Nun denn, der Beginn ... soll das so in "fertige Artikel übernommen werden?:
    ================================
    Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS, SiFa oder FASi) ist eine durch das jeweilige Gesetz eines EU-Mitgliedstaates vorgeschriebene Stelle in einem Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter oder einer Behörde. Alle diese Gesetze sind Umsetzungen der EG-Rahmenrichtlinie 89/391. Die zentrale Aufgabe ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet zu unterstützen.

    Dagegen ist in Deutschland der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ein von einem Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten gemäß Siebtem Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) schriftlich bestellter Mitarbeiter, der den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. In Österreich wird diese Person Sicherheitsvertrauensperson genannt und muss bereits ab elf Mitarbeitern bestellt werden.

    Fachkraft für Arbeitssicherheit in Deutschland
    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird in Deutschland durch das Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschrieben.

    Abhängig von der zugrunde liegenden Ausbildung trägt die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Bezeichnung Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister.

    * Sicherheitsingenieur darf sich nennen, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügt. Die erforderliche Fachkunde kann über ein Studium oder über staatliche oder berufsgenossenschaftliche Ausbildungslehrgänge erworben werden. Eine weitere Alternative sind die Lehrgänge anderer Ausbildungsträger, die staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind.
    * Für Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister gilt entsprechendes: Auch hier muss man für das Führen des Titels Techniker oder Meister berechtigt sein und muss die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde über entsprechende Ausbildungslehrgänge erworben haben.

    Bei manchen Berufsgenossenschaften werden auch andere Personen zugelassen, wenn sie über die nötige Sachkunde verfügen. So können im Bereich der BG Druck und Papierverarbeitung Mitarbeiter in einer meister- oder technikerähnlichen Funktion zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Bei der Verwaltungs BG können in Ausnahmefällen auch nichttechnische Personen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden (z. B. in Büros), wenn die dort anfallenden Aufgaben überwiegend dem Gesundheitsschutz zuzurechnen sind (z. B. Bildschirmarbeitsverordnung, richtige Sitzhaltung usw.).

    Aufgaben
    In § 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die Aufgaben definiert:

    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

    1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    * der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    * der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    * der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    * der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    * der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
    2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
    3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    * die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    * auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    * Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
    * darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

    Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (früher BGV A6 / A7) der jeweiligen Berufsgenossenschaften.

    Tätigkeit
    In der Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 838 Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit von der Vereinigung der Metallberufsgenossenschaften, sind die Tätigkeiten in einem PDCA (Plan-Do-Control-Act)-Prinzip umrissen:

    1. Analyse des Arbeitssystems
    2. Beurteilung der in der Analyse festgestellten Gefährdungen
    3. Setzen von (Schutz-)Zielen
    4. Entwicklung von Lösungsalternativen (Maßnahmenhierarchie)
    5. Auswahl der geeigneten Lösung (Entscheidung liegt bei der Geschäftsführung)
    6. Durch- und Umsetzung der Lösung (in der Regel nur veranlassen und überwachen)
    7. Kontrolle der Wirksamkeit der Lösung

    Durch weiterführende Schlussfolgerungen oder einer erneuten Analyse entsteht ein Kreislauf.

    Abweichend davon wird in der aktuellen Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften) der Bereich weiterführende Schlussfolgerungen nicht als Teil des Kreislaufes verstanden, da der Kreislauf im Zuge des Kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP; siehe auch Qualitätsmanagement nach ISO 9001, Umweltmanagement nach EMAS oder ISO 14001 bzw. Arbeitsschutzmanagement nach OHRIS) auch ohne Handlungsanlass ständig durchlaufen werden soll und die weiterführenden Schlussfolgerungen für gewöhnlich nicht das Arbeitssystem, sondern das Managementsystem betreffen (z. B. übergeordnete organisatorische Maßnahmen).

    Besonderheiten
    * Seit der letzten Novellierung der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird den Unternehmen mehr Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Unternehmer sind verpflichtet, anhand einer Gefährdungsbeurteilung ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren. In der Regel wird erst nach einem negativen Ereignis (Unfall) von der Berufsgenossenschaft (bzw. der Staatsanwaltschaft) überprüft, ob die Maßnahmen ausreichend sind; z. B. muss ein Kleinunternehmer eine Beratung nachweisen, bei der die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt werden. Dabei kann sich ergeben, dass ein kleines Büro (weniger als 20 Mitarbeiter) mit einer Beratungsleistung von 8 Stunden alle 3 Jahre auskommt, während ein Chemiebetrieb mit der gleichen Mitarbeiterzahl 8 Stunden monatlich benötigt.
    * Die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und deren Gefährdungen (Gefährdungsklassen) und kann von der Geschäftsleitung mittels einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, sofern dies die zuständige Berufsgenossenschaft vorsieht. Ansonsten werden die Mindesteinsatzzeiten von der jeweilige Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse in einer Liste vorgegeben (siehe die BGV A2 der jeweiligen BG bzw. GUV-V A2 Regelwerk der Unfallkassender jeweiligen Unfallkasse).
    * Wie schon aus den Aufgaben und der Position hervorgeht, hat sie keine Linienverantwortung und keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern des Unternehmens. Daraus erwächst eine auf die Richtigkeit der Beratung beschränkte Haftung. Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes selbst bleibt i. A. beim Unternehmer, der sie wiederum delegieren kann (Übertragung von Unternehmerpflichten).

    Zitat

    Original von A_B
    Wenn es soweit ist, will ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. ;)


    Das würde ich mir in mehrfacher Hinsicht überlegen:
    - Du kannst keine Mehrwertsteuer ausweisen, d.h. bei Anschaffungen bist Du Endverbraucher,
    - Du hast dadurch mehr Aufwendungen für Betriebsmittel
    (Bsp.: ich brauche für ein Projekt Kopien, die mich 200 € zzgl. MwSt. kosten;
    das Projekt stelle ich mit 2 T€ zzgl. MwSt. in Rg., Gewinn 1,8 T€ ... du zahlst für die Kopien 238 € und willst dem Auftraggeber, um 1,8 T€ zu erhalten, 2.038 € in Rechnung stellen ... da bist Du doch teurer als ich ...
    Bedenke: die "Märchensteuer" ist i.A. ein Durchlaufposten ... für einen Kleinunternehmer nicht ... )
    - Du irritierst Auftraggeber, die keine eigene Abteilung Buchhaltung haben, mit Deinen Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen.

    Letztlich ist das meiner Meinung nach ein Wettbewerbsnachteil auf dem freien Markt ...
    Eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung brauchst Du ohnehin - und die USt-Voranmeldung sind letztlich (in meinem Fall) lediglich zwei Zahlen, die ermittelt werden müssen ... und die ergeben sich zwangsläufig aus der EAR.

    Zitat

    Original von A_B
    Was ist der Unterschied zwischen einer Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung und einer Einnahmen-/Überschuss-Rechnung (EÜR)?


    Die EAR ist eine tabellarische Auflistung von Einnahmen und Ausgaben, die EÜR, die letztlich abgegeben werden muss, ist ein Formular, das Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben, aufgeteilt in bestimmte Kategorien, gegenüberstellt. ... Hier habe ich nur rudimentäres Wissen, weil ich das meinem Steuerberater überlasse ... ;)
    Ich muss nur die EAR beherrschen, um die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung ausfüllen zu können ...

    Zitat

    Original von fato-bey1980
    Ich habe neulich von einem anderen Unternehmen ein Angebot bekommen, es extern zu betreuen.
    Ist es überhaupt möglich auch andere Unternehmen zu betreuen?


    Ja, wenn ...

    Zitat

    Muss mein jetziger Arbeitnehmer diese auch genehmigen?

    ... dieser die Nebentätigkeit, die ja Deine Arbeitskraft auch tätigkeitsspezifisch bindet, schriftlich erlaubt.
    Forist A_B hat schon ein gutes Argument für Deinen Arbeitgeber genannt:
    Um als SiFa tätig zu sein, sollten 179 Stunden Betreuungszeit pro Jahr zusammenkommen ... und wenn Du das nur schaffst, indem Du eine externe Tätigkeit annimmst ... 8)

    Zitat

    Muss man da eine Gewerbe anmelden und oder kann man die Beratung freiberuflich tätigen?

    Wenn Du ein Ing. bist, dann ist die freiberufliche Tätigkeit ein sog. "Katalogberuf" und muss nicht als Gewerbe angemeldet werden. Als Minderkaufmann ist dann auch nur eine einfache Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung für das Finanzamt erforderlich.

    Zitat

    Original von kuddel Ich finde die Kirche sollte im Dorf bleiben und wir sollten uns wg. den befähigten Personen nicht so ins Boxhorn jagen lassen.
    Ich bin der Meinung, dass jede Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Lage ist, MitarbeiterInnen zur befähigten Person auszubilden so lange es sich nicht um mechanische Leitern handelt.


    Jou, pragmatische Meinung.
    Ich habe in einem Unternehmen zwei Sicherheitsbeauftragte anhand der BGI 521 und den Unterweisungsunterlagen eines Leiterherstellers geschult ... Dauer ca. 75 min.
    Die Sicherheitsbeauftragten haben anschließend eigenständig ein firmenspezifisches Leiternkontrollblatt erstellt.
    Die müssen nicht zu einem BG-Seminar ...

    Zitat

    Original von helly1969
    wie erstellt ihr bzw. was beinhaltet eure Jahresstatistik Arbeitsunfälle für den SIFA-Jahresbericht.


    Sehr unterschiedlich, in Abhängigkeit der Betriebsgröße und der Anzahl der Unfälle ...
    Regelfall: 1. Anzahl Unfälle, 2. Anzahl meldepflichtige Unfälle, 3. Anzahl Beinah-Unfälle, 4. Vgl. zum Branchenschnitt (Gefahrtarif)
    Sonderfall: Auswertung nach Kriterien der BG Chemie
    Guckst Du in Datei-Anhang (Bsp.-Einträge)

    Zitat

    Welche Maßnahmen bildet ihr hieraus ?


    Naja, Behebung der Missstände ... (??)

    Zitat

    Original von busse-kern
    ... Daher bin ich der Meinung, das nur der Arbeitgeber, oder der beauftragte Abteilungsverantwortliche, eine entgültige Maschinenabnahme -übernahme unterzeichnen kann. Die Aufgabe der SiFa ist es ihn dabei beratend zu unterstützen.


    Die Meinung halte ich für richtig ... in der Theorie ... :(
    In der Praxis wird meiner Erfahrung nach die SiFa für die Freigabe einbezogen, weil i.d.R. die Erstellung der GefB an der SiFa kleben bleibt ...
    Und mit dem Hinweis auf die "rein beratende Funktion" tut man sich keinen Gefallen ...
    Das ist aber lediglich meine Erfahrung ...

    Zitat

    Original von Jester
    Sicherheitsschneidanlagen: Wie sieht es eigentlich mit Wiederholungsprüfungen aus? Im Sinne von BGV A3 o. ä.?


    BGV A3: Ortsfeste Anlage - alle 4 Jahre
    BGV B11: Vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und "in bestimmten Zeitabständen."
    BetrSichV / Unternehmens-GefB: kürzere Prüffrist, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat.