Beiträge von a.r.ni

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    Fachkraft für Arbeitssicherheit:
    Ich benötige Angaben für eine Abschätzung von Aufwand und Vergütung einer FaSi, die in einer Großstadt
    a) als Stadtangestellter,
    b) als externer
    Vollzeit tätig ist.

    Kann man hier eine Entgeltgruppe von "4 A" für Festangestellte ansetzen?
    Wie kalkulieren Externe?

    Wer antworten will, aber dies nicht öffentlich möchte, kann mir eine Privatnachricht schicken.
    Ich danke im Voraus für die Mithilfe.

    Zitat

    Original von Doems
    Ich wollt eigentlich nur wissen ...


    Als Initiator hast wenigstens Du den Durchblick.
    Also: wo muss ich ankreuzen, wenn ich
    - selbstständige FASi bin, die in mehreren Unternehmen als Externer tätig ist, aber
    - über Mitarbeiter verfüge, die in Firmen als externe FASis tätig sind und somit ein von Dir als "Sifa Firma" bezeichnetes Unternehmen darstelle,
    - in meiner eigenen Fa. FASi bin (jaja ... ) und
    - selbst Unterauftragnehmer einer von Dir genannten "Sifa Firma" bin und als externe SiFa in etlichen Unternehmen tätig bin ... ?
    ;) :D ?(
    Also: ich - ich kann mich nicht entscheiden.
    Was empfiehlst Du?
    :45:

    Zitat

    Original von Doems
    Aber "extern" meinte ich in einer externen SiFAFirma zu arbeiten wo dann in den Betrieben arbeitet (wo keine eigene SiFA beschäftigt ist weil zu klein oder so)


    Was verstehst Du unter "externe SIFAFirma"?
    Ich bin genauso verwirrt, wie A_B, denn wenn ich der Leiter eines Unternehmens bin, das externe SiFas stellt, und selbst als SiFa arbeite, dann bin ich selbstständig und auch Externer ...

    ... irgendwie empfinde ich frei nach Schiller ("Die Bürgschaft")
    "Zurück! du rettest die Umfrage nicht mehr, ..."
    8)

    Zitat

    Original von toni
    mich würde es interessieren wie ihr die impfaktion aus eurer sicht seht und lasst ihr euch impfen?


    Ich habe zu Beginn der Umfrage als erster auf "nicht impfen" geklickt.
    Und heute weiß ich, dass ich wohl instinktiv richtig gelegen habe, denn für mich wird diese Angelegenheit immer dubioser:

    1. Ärzte werden "gezwungen", zu impfen - bereitgestellter Impfstoff, der nicht geimpft wird, muss von den Ärzten bezahlt werden (Auskunft eines mir bekannten Betriebsmediziners),

    2. Auf einer Internetseite wird (allerdings ohne Angabe einer Quelle) behauptet
    "Nach heutigen Informationen sollen erste Disziplinarverfahren gegen impfkritische Ärzte eingeleitet werden."

    3. Auf einer anderen Internetseite wird darauf hingewiesen, dass es die Schweinegrippe schon mal vor 33 Jahren gab ...
    "Das Thema Schweinegrippe wird gerade wieder massiv “promotet” Dabei ist das Thema ein alter Hut. Bereits 1976 haben die USA die gleiche Geschichte schon einmal zu Sanierung der Pharmaindustrie eingesetzt. Inklusive landesweiter Propaganda."
    http://www.youtube.com/watch?v=ASibLqwVbsk

    4. Mein Hausarzt und der Hausarzt meiner Eltern sprechen sich unabhängig voneinenander gegen eine Impfung gegen Schweinegrippe aus; mein Hausarzt empfiehlt jedoch die "normale" Grippe-Impfung.

    Zitat

    Original von hp958
    seit 1.8.09 ist die jährliche Experteninspektionspflicht für Regalanlagen nach der DIN EN 15635 in Kraft.
    Leider gibt es hierzu in der BetrSichV und der BGR 234 keinerlei Hinweise auf den Prüfumfang bzw. der zu prüfenden Punkte. Nachzulesen wäre dies ggf. direkt in der DIN. Bevor ich mir diese beschaffe, kann mir hier jemand weiterhelfen?
    Vielleicht hat jemand einen Prüfplan, Prüfprotokoll oder ähnliches, dass er mir zur Verfügung stellen kann.


    Moin, das Thema haben wir auch hier:
    Regale

    Ich bin dort in meinem Beitrag vom 07.06.2009 19:31
    zur gleichen Überzeugung gekommen wie Biker-Mike.
    Anmerkung: die BGI 234 ist für kraftbetriebene Regalanlagen; für einfache Schwerlastregale sollte mittels GefB das Prüfintervall festgelegt werden und eine BetrAnw. vorhanden sein, die eine Inaugenscheinname vor dem Ein- oder Auslagern vorschreibt.

    Zitat

    Original von VolkerM
    ich suche derzeit eine Verordnung, die das Überschwenken öffentlicher Wege mittels Kran regelt.


    Nachdem man nicht einmal in der
    BGI 672 - Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen
    etwas dazu findet, rate ich einen Anruf bei der Verkehrspolizei oder einem Ordnungsamt.

    Zitat

    Original von flohfy
    ... die Chemikalie sei "kühl" zu lagern. Was aber "kühl" ist, .. Angaben schwanken zwischen 10 und 40 °C).


    Niko hat zwar schon eine nette, brauchbare Antwort gegeben, aber wenn 20 °C die "Normaltemperatur" ist, dann muss "kühl" darunter liegen.

    Wenn sich für Chemikalien keine Angaben finden, dann muss halt hilfsweise das Lebensmittelrecht herangezogen werden - und hier wird man umfassend fündig; wenn man googelt (Stichworte: kühl lagern Definition), findet man (für Lebensmittel)
    http://www.aid.de/ernaehrung/haltbarmachen_kuehlen.php

    Lebensmittel kühl lagern Definition: Wärmeentzug bis zu Temperaturen zwischen +2 und + 15 °C Kühlen verlängert die Haltbarkeit von Lebensmitteln durch Absenken der Temperatur. Das Wachstum von Mikroorganismen und die Aktivität lebensmitteleigener Enzyme werden gehemmt. Lebensmittel können in einem kühlen, trockenen und abgedunkelten Vorratsraum bei Temperaturen zwischen 6 und 15 °C gelagert werden. Hierzu eignen sich Obst (Äpfel und Birnen) und Gemüse (Sellerie, Lauch, Rote Bete, Möhren). Im Kühlschrank werden leicht verderbliche Lebensmittel bei Temperaturen um 7 °C für einige Tage gelagert. Besonders geeignet ist dies für Wurst, Milch und Milchprodukte. In entsprechenden Mehrzonenkühlgeräten können auch bei Temperaturen um 0 °C Obst und Gemüse oder auch Fleisch einige Tage gekühlt und bevorratet werden.

    Unter
    http://www.lva.co.at/seminare/img/0…cken-lagern.pdf
    findet sich u.a.

    Kühl und Trocken lagern Definitionen Abteilung Lebensmittelkontrolle Raumtemperatur: 22°C
    Kühl lagern: 4 bis 18°C
    Gekühlt lagern: 4 bis -18°C
    Tiefgekühlt lagern: ab -18°C

    Sollte das nicht für Deine Aufgabenstellung als Definition ausreichen, dann ziehe die unschätzbare BGV A0 heran - und dort wirst Du möglicherweise finden, dass "kühl lagern" bedeutet, etwas in einem funktionierenden Kühlschrank aufzubewahren.
    ;)

    Zitat

    Original von Volkini
    Tja, auf der einen Seite steht man im Interessenkonflikt, dass die eigene Ware rechtzeitig (ein neuer LKW muss ja erst mal verfügbar und da sein) und Sicher (der andere Fahrer macht ggf. den gleichen Terz) beim Kunden ankommen soll.


    Ich kenne das von einem "meiner" Unternehmen. Wir ziehen jetzt aber die harte Tour durch. Wenn wir deswegen in Lieferverzug kommen, teilen wir das dem Empfänger mit (sinngemäß: "die von uns beauftragte Spedition XY GmbH war nicht in der Lage, die allgemein üblichen Vorgaben für Ladungssicherung zu erfüllen. Aus diesem Grund ... . Wir bitten wg. der Unannehmlichkeiten um Entschuldigung, hoffen aber, auch in Ihrem Sinne zu handeln, wenn wir die Allgemeinheit vor Fahrten mit ungesicherter Ladung schützen.
    Etwaige Regressansprüche stellen Sie bitte an die verantwortliche Spedition.")

    Zitat

    Auf der anderen Seite sind die Fahrer oft genug g a n z arme Säue, die aufgrund des Ärgers ihren Job verlieren und einem leid tun können.


    So habe ich auch einmal gedacht.
    Aber hast Du schon einmal eine Eisenstange gesehen, die sich von einem Transporter löst, vor Deinem Wagen auf die Straße knallt und Du sie knapp verfehlen kannst?
    Ein Fahrer muss über Ladungssicherung und bei Gefahrgut-Transporten über die dann fälligen Spielregeln informiert sein - sonst darf er nicht fahren.
    Wenn er doch fährt, sollte er sich über die Konsequenzen im Klaren sein und muss sie tragen.
    Nein, ich habe hier kein Mitleid mit den Fahrern, weil ich mittlerweile weiß, wie viele (tödliche) Unfälle es gibt, nur weil die Ladung nicht korrekt gesichert wurde.
    Ein Kollege erzählte allerdings einmal, dass ihm ein Fahrer, dessen Lkw er aus dem Verkehr zog, leid tat: der Fahrer hatte Antirutschmatten dabei, wollte sie auch zum Einsatz bringen, aber der Verlader überzeugte ihn, dass das nicht notwendig sei.
    Das Resultat: der Lkw musste auf einem Autobahnparklatz entladen, die Antirutschmatten ausgelegt werden und der Lkw neu beladen werden.
    Der Verlader erhielt eine Anzeige.
    Aus meiner Sicht hat auch der Fahrer zurecht eine Strafe bekommen, weil er die verwendung der Antirutschmatten hätte durchsetzen müssen.
    (letztlich ging es nur um ein paar Minuten, die der Verlader einsparen wollte.)

    Zitat

    Ein Hausverbot macht m.E. auch nur gegen den Spediteur Sinn.


    Haben wir uns auch überlegt. Aber es gibt Transporte, die nur von wenigen Speditionen durchgeführt werden können - und was dann?
    Das Hausverbot für einen Fahrer bringt der Spedition genügend Verdruss.

    Zitat

    Aber ich muss für mich selbst und Andere da irgendwo eine Grenze ziehen. Sonst ist es vorbei mit der Glaubhaftigkeit, mit Allem wofür ich jahrelang gekämpft habe und für das, wofür wir unser Rechtsystem steht.


    So - und darauf habe ich gewartet. Diese Haltung ist richtig!
    Und wenn Deine Vorgesetzten eine Behinderung Ihrer Tätigkeit sehen - mach Ihnen klar, dass Du nur versuchst, sie auf die rechtssichere(re) Seite zu bringen ...
    Gerade bei Ladungssicherung und Gefahrguttransporten marschiert eine Strafe gerne mal ungefiltert bis zum Geschäftsführer.
    Und das wissen die oftmals nicht.

    Zitat

    So spricht sich vielleicht - wenn auch langsam - herum, daß hier gewisse Regeln zu beachten sind.


    Ich kenne das nur zu gut.
    Fahrer von Tankwagen, die gerade noch bei einem großen Chemieunternehmen waren und selbstverständlich, ohne zu murren, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm usw. trugen, meinten, bei uns - einer "kleinen Klitsche" - nun mit Sandalen rumlaufen zu können.
    Wir haben dann ein paar mal (d.h. bei verschiedenen Speditionen) Exempel statuiert (Schikanen, Suche nach Defekten am Fahrzeug und Nachricht an die Polizei oder Amt für Arbeitsschutz, Hausverbote für einzelne Fahrer).
    ... es hat sich herumgesprochen ... :P

    Ich weiß, dass sich das, was ich geschrieben habe, nicht sonderlich sympathisch anhört - aber es gibt Themen, da verstehe ich keinen Spaß und kenne keine Nachsicht.
    Ich habe im Freundeskreis einige, die Angehörige vermeidbar im Straßenverkehr verloren haben. Und dazu gehörte auch manchmal als Ursache ungesicherte Ladung oder defekte Fahrzeuge.

    Zitat

    Original von Martina111
    hast du für dieses Problem eine Lösung finden können?

    Ich wollte warten, ob hier noch Vorschläge kommen.
    Aber nach Rücksprache mit dem Unternehmen passiert nun Folgendes:
    über die Gitterroste (Treppenstufen, Absatz) werden jeweils durchgängige Bleche angebracht, so dass weiter "gestöckelt" werden kann.
    Etwas anderes war nicht durchzusetzen. X(

    Aber das hängt vom gewollten Vorgehen ab:
    Unabhängig davon ist die Kenntnis der potenziell vorhandene Stoff wesentlich.

    Wenn nur gemessen werden soll, ob Filtergeräte (einfache Atemschutzmasken) oder Isoliergeräte anzuziehen sind, aber ansonsten alle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (z.B. Chemikalienschutzanzug) und Explosionsschutz getroffen wurden, dann ist die O2-Messung ausreichend.

    Wenn allerdings der Umfang der PSA und des Ex-Schutzes noch nicht feststeht, sondern durch die Messung ermittelt werden soll, ist die O2-Messung nicht ausreichend, denn dann muss gemessen werden, ob Gase vorhanden sind, die in der angetroffenen Konzentration gesundheitsschädlich oder explosionsfähig sind.

    Zitat

    Original von Martina111
    "Ultrafeine Aerosole und Nanopartikel am Arbeitsplatz ...


    Mittlerweile auch ein Thema für das Bundesumweltamt:
    http://de.news.yahoo.com/2/20091021/tbs…it-f41e315.html (Quelle: AFP)

    Umweltbundesamt warnt vor Gesundheitsrisiken der Nanotechnik

    Das Umweltbundesamt (UBA) hat vor Risiken durch den Einsatz von Nanotechnologie etwa in Kleidungsstücken und Kosmetika gewarnt. So lange die Wirkung auf Mensch und Umwelt noch nicht erforscht sei, sollten Produkte, die solche winzigen Partikel frei setzen können, vermieden werden, teilte das UBA mit. Nötig sei eine Kennzeichnungspflicht und ein Melderegister für solche Produkte. Einem UBA-Hintergrundpapier zufolge können manche der mit bloßem Auge nicht erkennbaren Partikel bis tief in die Lunge vordringen und dort Entzündungen auslösen. Zu einem geringen Anteil könnten Teilchen auch in die Blutgefäße und damit in andere Organe des Körpers gelangen. Das UBA verweist auch auf Tierversuche, denen zufolge bestimmte Nanopartikel die Erbinformation schädigen und Lungenkrebs auslösen können. Es gebe beispielsweise Hinweise, dass Nanoröhrchen aus Kohlenstoff Erkrankungen ähnlich wie Asbestfasern auslösen können. Die Nanotechnologie arbeitet mit kleinsten Strukturen. Ein Nanometer ist 1000 Mal kleiner als der Durchmesser eines Menschenhaares. Die Nanotechnik beeinflusst bereits heute die Industrie in vielen Bereichen, etwa die Automobilindustrie, den Maschinenbau, die Lebensmittel- und Kosmetikindustrie und die Umwelttechnik. Allein in Deutschland sind mehr als 800 Unternehmen in diesem Bereich tätig. Laut dem Verbraucherzentrale-Bundesverband stecken Nanopartikel bislang in einzelnen Produkten, zum Beispiel aus den Bereichen Funktionstextilien, Sonnencremes, Schuhputzmittel oder Wandfarbe. In Lebensmitteln würden sie hierzulande aber noch nicht verarbeitet, sagte eine Referentin. Das UBA sieht in der Nanotechnologie eigenen Angaben zufolge nicht nur Risiken, sondern auch Chancen für die Umwelt. So könnten zum Beispiel nanotechnisch optimierte Kunststoffe das Gewicht von Autos und Flugzeugen senken und somit helfen, Treibstoff zu sparen. Auch bei der Entwicklung energiesparender LED-Leuchten habe die Nanotechnologie einen wichtigen Beitrag geleistet. Die Grünen-Fraktion im Bundestag forderte, sowohl Chancen als auch Risiken der Nanotechnologie in den Blick zu nehmen. Diese biete große Chancen für ressourcenleichtes Wirtschaften, erklärte die forschungspolitische Sprecherin Priska Hinz. "Die können aber nur genutzt werden, wenn ihre Risiken erkannt und beherrscht werden können." Sowohl eine Meldepflicht als auch ein Kennzeichnungssystem für Nano-Produkte seien daher sinnvoll. Auch der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) unterstützt die Forderungen nach einer solchen Melde- und Kennzeichnungspflicht.

    Zitat

    Original von Volkini
    ... das ist nur immer schwierig, wenn der Fahrer sich nicht mit uns verständigen kann, oder auch nicht will.


    Naja, dann hilft nur harte Tour:
    - Fahrer am Abfahren hindern (z.. B. Tor geschlossen halten oder Blockade mit Gabelstaplern, Fahrzeugen)
    - Polizei rufen
    - Spedition anrufen (Sachverhalt schildern, Hausverbot für den Fahrer aussprechen)

    Bei einer etwaigen Klage der Spedition wg. Nötigung kann man gelassen sein:
    Der Schutz der Allgemeinheit vor einem Fahrzeug mit fehlerhaft gesicherter Ladung wiegt mehr als das Interesse der Spedition. (... obwohl man das bei unseren Gerichten nie mit Sicherheit sagen kann ...)

    Zitat

    Original von Volkini
    meínes Wissens müsstet Ihr nicht nachsichern, da es dabei nicht um von Euch versendete Ware handelt. ...
    So habe ich es beim letzten Seminar gelernt.


    Sei mir bitte nicht böse - aber diese Meinung halte ich für sehr optimistisch.
    Meiner Meinung nach gilt richtigerweise die Aussage von

    Zitat

    Original von TommyB
    Aufgrund eurer Fachkenntnis, habt ihr aber eine gewisse Sorgfaltspflicht, das heißt ihr solltet Ihn nich ohne weiteres vom Hof lassen, ohne das er seine Ladung ordnungsgemäß gesichert hat.


    Durch diesen Umstand der Fachkenntnis seid Ihr im Zuständigkeitsbereich des Strafgesetzbuches ... und das ist nicht gerade zimperlich (Stichwort "unterlassene Hilfeleistung")

    Zitat

    Die ordnungsgemäße LaSi ist leider auch für die Polizei nicht immer klar zu definieren.


    ... und deswegen zieht sie gelegentlich Fachleute hinzu, wie z.B. aus dem Unternehmensverbund, dem ich angehöre.
    Daher weiß ich auch, dass es letztlich immer Definitionen gab (Bild einer Digitalkamera verschickt, Antwort von Sachverständigen).

    Zitat

    Wir tendieren immer mehr dazu, speziell bei kleinen Liefermengen, Fotos von der Ladungsicherung, beim Verlassen der Firma anzufertigen. Da der LKW-Fahrer ja u.U. noch zulädt und die Sicherung wieder verändert , oder sogar entfernt.


    Das ist gut, notwendig und sollte JEDEM angeraten werden, der irgendetwas verlädt.

    Zitat

    Original von Hildegard Schmidt
    ... Dokumentationspflicht , ... hat die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) in Anlage 2 ihres Statements eine Formulierung vorgenommen.


    Langes Geschwurbel ( :) ) für die Grundaussage:
    "auch Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern sollen eine schriftliche GefB vorliegen haben.
    Die Bearbeitungstiefe wird nicht in dem Umfang erwartet wie in einem Unternehmen mit einer eigenen Arbeitsschutzabteilung."

    Warum zum Teufel wird also nicht endlich das ArbSchG geändert?
    Mir unbegreiflich.
    Die (noch) Bundestagsabgeordnete, die ich heute abend gefragt habe, hatte auch keine schlüssige Erklärung (naja, zumal sie dieses Gesetz nicht kennt ...)

    Zitat

    Original von *Heike*
    Muss bei der Einführung von Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?!


    Ja, eine Hilfe bietet die Datei vom VDSI (Verband Deutscher Sicherheitsingenieure):

    VDSI-Gefaehrdungsbeurteilung.xls (siehe Anhang)

    Nach einigen Malen benutzen geht das dann recht flott ...
    ;)

    Zitat

    Was aber alles den Antrag im Durchlauf weiter verlängert. Das genau wollte ich ändern! ;(


    Dafür bekommst Du mehr Rechtssicherheit und im Falle des Falles werden es Dir alle danken ...

    Zitat

    Wie ist eure Meinung den Betriebsarzt in die Freigabe von Gefahrstoffen zu integrieren?


    Das Einbeziehen des Betriebsarztes sollte stets geprüft werden.
    Sofern es nicht schon gemacht wurde, würde ich an Deiner Stelle mit dem Betriebsarzt anhand des Gefahrstoffverzeichnisses besprechen, bei welchen Stoffen / Stoffgruppen / Gefährdungsmerkmalen (siehe R-Sätze) er es als sinnvoll betrachtet, hinzugezogen zu werden.
    Für Dich ist jeder (neu eingeführter) Stoff, für den es eine Vorsorge-Untersuchung gibt, ein Anlass, den Betriebsarzt zu konsultieren.

    Zitat

    Original von *Heike*
    Jetzt ist die Frage ob ich das mit den Betriebsanweisungen umgehen kann, ohne gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen?


    Nein! Niko hat schon eine Vereinfachung für Labors genannt, (auf die ich auch hinauswollte) aber wenn Produktionsmitarbeiter mit den Stoffen in Kontakt kommen, ist eine BetrAnw erforderlich und die Mitarbeiter müssen anhand der BetrAnw unterwiesen werden.

    Zitat

    Original von Niko
    ... Richtwerte zum Heben und Tragen.
    Wie verbindlich sind diese Richtwerte nun? Als Richtwerte haben sie doch nur Informationscharakter.


    Mit Einhaltung der Richtwerte machst Du erstmal nichts falsch.
    Aber eine Einzelfallprüfung ist dennoch stets erforderlich, weil Du ja Mitarbeiter haben kannst, die zwar eine "Normfigur" haben und dann "gelegentlich bis 55 kg" heben dürfen, aber bspw. einen Bandscheibenvorfall hinter sich haben und diese Last eben nicht mehr anpacken dürfen.

    Zitat

    Am liebsten würde ich diese in die Tonne klopfen und konsequent die Leitmerkmalmethode anwenden....

    Du kannst schließlich Dein Vorgehen begründen und wenn Du durch die Leitmerkmalmethode zu "verschärften" Anforderungen kommst, ist das im Sinne der Arbeitnehmer.
    Es ist Deine GefB, in der Du festlegst, die Betrachtung nur mit der Leitmerkmalmethode zu machen.