Ich hab für die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ein kleines Problem, das ich mal diskutieren will. Wir arbeiten in einem Labor für Baustoffprüfung, mit Schwerpunkt Asphaltstraßenbau. "Asphalt und Bitumen" sind in der GESTIS als ein Gefahrsoff aufgeführt, ohne H- und P-Sätze, aber mit einem Arbeitsplatzgrenzwert von 1,5 mg/m³. Der AGW hat einen aufgeführten Geltungsbereich für Dämpfe und Aerosole in der Heißverarbeitung. Folgendes Problem stellt sich mir nun:
Wir müssen in der Probenvorbereitung Asphalte aufheizen und arbeiten im betrachteten System auch mit erhitztem Bitumen, das anschließend erkaltet. Ich habe also "Asphalt und Bitumen" (ist wie gesagt als ein einziger Gefahrstoff gelistet) in den Formen Dämpfe, Aerosole (mit AGW) und als Flüssigkeit und Feststoff vorliegen. Meine Intuition war es, Dämpfe und Aerosole über den Arbeitsplatzgrenzwert zu beurteilen, den wir bisher nicht gemessen haben, deswegen "Gefahren-Bereich" und Flüssigkeiten und Feststoffe über das EMKG Verfahren. Begründung liegt für mich darin, dass der Arbeitsplatzgrenzwert einen klar definierten Geltungsbereich hat.
Falls meine Logik hier stimmig ist stellt sich noch eine zweite Frage zum EMKG: Ich habe keine H- und P-Sätze und für Flüssigkeiten und Feststoffe ist hier die Haut der Hauptaufnahmeweg, deswegen Spalte Haut, auch wenn ich einen AGW habe und das EMKG sagt, wenn ich einen Habe, dann über die Spalte Einatmen. Begründung für mein Vorgehen: Wieder der AGW gilt nur für Dampf und Aerosole.
Ich will vermeiden, dass mir in meiner Annahme hier irgendwo ein Denkfehler unterlaufen ist. Danke für jede Hilfe.