Beiträge von Gero84

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    Bezieht sich das "verwenden lassen" jetzt auf den Fall für zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel oder generell auf Arbeitsmittel?

    Ich musste mir mal in jungen Jahren auf Montage vor Ort Werkzeug ausleihen da mein Werkzeugkoffer irgendwo auf der Welt war nur nicht bei mir. Und von unseren Servicemonteuren weis ich das auch heute noch gängige Praxis ist da Ausleihen billiger ist. Dieses Werkzeug wird ja auch nicht vom AG zur Verfügung gestellt sondern von einem Dritten ohne Zugriffsmöglichkeit durch den AG.

    Ich denke da muss man einen Juristen Fragen, aber google mal: konkludentes Handeln.

    Wenn die Geräte für dienstliche Zwecke genutzt werden, ist es im Prinzip egal, wo sie her kommen, letzen Endes muss der AG die Sicherheit gewährleisten und das kontrollieren.

    Deshalb leiht man z.B bei "zertifizierten Fachhändlern" Geräte aus, wo sichergestellt ist, dass diese z.B. nach DGUV V3 geprüft sind.

    Geräte, die Eigentum der Arbeitnehmer sind, aber dienstlich genutzt werden, werden als BYOD „Bring Your Own Device“ („Bring dein eigenes Gerät mit“) bezeichnet.


    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsplatz im Betrieb, einen Telearbeitsplatz nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder Mobiles Arbeiten handelt. Homeoffice ist eine Form der mobilen Arbeit, siehe Punkt 2.2 in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung 24.11.2021) und diese Informationen der DGUV.


    Im Homeoffice gelten u.a. das ArbSchG und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die BetrSichV regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln.

    In § 5 Abs. 1 BetrSichV „Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel“ heißt es:

    (1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. …. .

    (2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

    (3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. ... .

    (4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.


    Im Kommentar Kollmer/Klindt/Schucht zum Arbeitsschutzgesetz 3. Auflage 2016, BetrSichV § 5 Rn. 3 (Wink) wird ausgeführt:

    „Die Bedeutung des Abs. 4 erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Ziel der Regelung ist es klarzustellen, dass der Arbeitgeber auch für den sicheren Gebrauch derjenigen Arbeitsmittel verantwortlich ist, die die Beschäftigten selbst mitgebracht haben, deren Verwendung vom Arbeitgeber jedoch geduldet bzw. gebilligt wird.“


    In der Ausarbeitung „Arbeitsrechtliche Aspekte der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 27.05.2019 werden arbeitsrechtliche Aspekte der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte betrachtet, unter Nr. 5 auch der Arbeitsschutz. Dort heißt es:

    “Der Arbeitgeber ist damit auch in Fällen von BYOD im Rahmen der Vorschriften der Verordnung für den sicheren Gebrauch der eigenen Endgeräte verantwortlich.“


    Als Empfehlung wie mobile Arbeit als Absprache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten z.B. zu den verwendeten Arbeitsmitteln sicher gestaltet werden kann, wird auf den „Check–up Homeoffice“ des IAG verwiesen. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4018


    Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 …., sowie die Voraussetzungen für die zur Prüfung befähigten Person zu ermitteln und festzulegen.


    Fazit:

    Der Arbeitgeber ist für dienstlich genutzte Privatgeräte verantwortlich, sofern er deren Nutzung gestattet oder duldet. Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung Regelungen treffen damit diese Geräte sicher verwendet werden können, dazu gehören auch die Prüfverpflichtungen der BetrSichV.

    Nach § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitgesetz (ASiG) gilt: "Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören."

    D. h. will der Arbeitgeber einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen einstellen oder abberufen bzw. einen geeigneten Beschäftigten zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden lassen, benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats. Das gleiche gilt, wenn er deren Aufgaben erweitern oder einschränken will.

    Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat darauf verständigt, dass der Betrieb von einem freiberuflich tätigen Betriebsarzt und einer freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder von einem überbetrieblichen Dienst betreut werden soll, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Auswahl einer konkreten Person oder eines konkreten Dienstes anhören.

    Dabei hat der Betriebsrat, bei der Entscheidung des Arbeitgebers für eine bestimmte Form der Betreuung (eigene Mitarbeiter, freiberufliche oder überbetriebliche Dienste) ein Mitbestimmungsrecht (Beschluss des BAG vom 10.04.1979, 1 ARB 34/77).

    Nach dem BetrVG bestehen weitere Beteiligungsrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie Umweltrecht gemäß § 80, § 81, § 87 und § 89 BetrVG.

    Es handelt sich primär um eine Angelegenheit der betrieblichen Mitbestimmung, die die betrieblichen Partner (Arbeitgeber und Betriebsrat) in eigener Verantwortung, ggf. unter Hinzuziehung der Einigungsstelle gemäß § 76 Betriebsverfassungsgesetz klären müssen. Fragen zum Durchsetzen von Beteiligungsrechten des Betriebsrates sollten im direkten Kontakt mit entsprechend autorisierten Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, etc.) geklärt werden.

    Ich habe schon vor vielen Jahren beschlossen auf solche Unternehmen als Kunden zu verzichten. Darum schaue ich mir meine Kunden vor Vertragsabschluss sehr genau an. Passt die Chemie nicht, dann verzichte ich auf den Autrag, der mir letztlich nur Frust und Ärger einbringt. Arbeitsschutz braucht Zusammenarbeit, ohne funktioniert es nicht.

    Für mich wäre diese Situation ein Grund für die schnellstmögliche Vertragskündigung.

    Gruss Andy

    Und was rätst du angestellten SiFas bei einem überbetrieblichen Dienst, die sich ihre Kunden nicht aussuchen können?

    5.1.Gefahr durch austretende C-Gefahrstoffe
    Lithium-Zellen sind gasdicht verschlossen, so dass im regulären Betrieb keine Inhaltsstoffe austreten können. Wird das Gehäuse mechanisch beschädigt so können Inhaltsstoffe gasförmig oder in flüssiger Form austreten.

    • In flüssiger Form kann der Elektrolyt austreten.

    • Die Lösungsmittel sind brennbar und stark reizend. Der Flammpunkt ist je nach verwendetem Gemisch über 100°C, dieser kann durch feine Verteilung (Sprühnebel) oder Dochteffekt jedoch erniedrigt werden.
    • Das Leitsalz bildet in Verbindung mit Feuchtigkeit und Temperatureinwirkung Flusssäure bzw. gasförmigen Fluorwasserstoff. Diese Verbindungen wirken ätzend, sind hoch giftig (akut toxisch) und reizen die Atemwege.

    • Gasförmig treten hauptsächlich verdampfter Elektrolyt (Explosionsgefahr) und Zersetzungsprodukte des Elektrolyten aus, die ebenfalls brennbar und giftig sein können. Teils sind Schwermetallpartikel mit geringen Durchmessern, sowie diverse toxische und reizende Brandgase präsent.

    • Kontaminiertes Löschwasser (korrosiv, teilweise mit Schwermetallsalzen belastet) kann in die Kanalisation gelangen. Auf Löschwasserrückhaltung achten!


    Quelle: Empfehlung für den Feuerwehreinsatz bei Gefahr durch Lithium-Zellen, Batterien und Akkumulatoren (vfdb.de)

    Moin Mick,

    gab es nicht vor Kurzen ein Urteil, wo ein MA in die Kaffeeküche gegangen und gestolpert ist? Das war als Arbeitsunfall gewertet worden, da es auf dem Betriebsgelände passiert ist.

    Also denke ich, das aufgrund der ungestreuten Fläche dich der Unfall doch interessiert, da er auf dem Gelände passiert ist.

    Verkehrssicherungspflicht auf dem Betriebsgelände. Der Grund (Rauchen) spielt ja im Prinzip keine Rolle. es hätte auch der Hausmeister stürzen können, der evtl. die Aschenbecher leeren muss.

    Und wenn man in der Pause irgendwo stürzt, wo evtl. ein Eigentümer den Gehweg, vor seinem Haus nicht verkehrssicher gehalten hat, holt sich die Versicherung da evtl. auch das Geld wieder.

    Verkehrssicherungspflicht – Wikipedia

    Habe dazu das hier gefunden. Erklärt es meiner Meinung nach ganz gut.

    Arbeitskleidung / 4 Gestellung und Kostenerstattung durch den Arbeitgeber | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe

    Unabhängig davon ist natürlich die Frage, ob die Mitarbeiter ihr PSA/Arbeitskleidung/Schutzkleidung, tragend mit nach hause nehmen sollten.

    Zu dem Thema hier noch etwas interessantes.

    Darf ich private Arbeitskleidung zu Hause waschen? | pflegen-online.de

    Die drei Grundlagen für die Gerichtsurteile

    Das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoffverordnung und die sogenannte TRBA 250 (TRBA = „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe“) sind für die Frage der Reinigung von Arbeitskleidung in der Pflege von Bedeutung. Hier die zentralen Passagen dieser Regelungen im Original:

    1. BIOSTOFFVERORDNUNG – § 1: Der Arbeitgeber hat „(…) vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festzulegen.“
    2. TRBA 250 – ZIFFER 4.2.7: „Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden.“
    3. ARBEITSSCHUTZGESETZ – § 3: „Kosten für Maßnahmen (…) darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“

    Die BGW weist darauf hin, dass die aktuelle Rechtsprechung keineswegs pauschal „die“ Pflege als komplette Branche in die Pflicht nimmt, sondern diejenigen Tätigkeiten betroffen sind, bei denen mit einem besonderen Kontaminationsrisiko zu rechnen ist.

    Bitte um Entschuldigung!

    MDR = Medical Device Regulation = Medizinprodukteverordnung (D)

    In medizinischen Einrichtungen gelten FFP2-Masken als Medizinprodukt

    Sobald FFP2-Masken im medizinischen Umfeld eingesetzt werden z.B. in der Apotheke, der Arztpraxis, im Krankenhaus oder der Pflegeeinrichtung handelt es sich nicht mehr um persönliche Schutzausrüstung (PSA), sondern um ein Medizinprodukt der Klasse 1. Die Einteilung erfolgt nicht auf Basis der Funktionalität bzw. nach Art des Produkts, sondern auf Basis des vorgesehenen Anwendungszwecks!

    Für eine Schutzausrüstung, die auch ein Medizinprodukt ist, was bei FFP2-Masken im medizinischen Umfeld zutrifft, müssen Hersteller und Inverkehrbringer (Händler) somit auch die Medizinprodukterichtlinie bzw. die Medizinprodukteverordnung befolgen - und umgekehrt.

    Die Masken sind also als Staubschutz noch tragbar, im wahrsten Sinne des Wortes :Lach:

    Außerdem bestehen bestimmte Verbote. So dürfen Produkte nicht in Verkehr gebracht werden, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass diese den Vorschriften der MDR nicht gerecht werden – also beispielsweise in dem Fall, in dem ein Konformitätsverfahren nicht durchgeführt wurde, oder die Konformitätserklärung nicht vorhanden ist. Zudem dürfen entsprechende Produkte nicht in Verkehr gebracht werden, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist.

    Neue Regeln für Medizinprodukte ab 26. Mai 2021 (haendlerbund.de)

    Habe auch aktuell das hier dazu gefunden:

    Für flüchtende Personen aus einem Bereich (Raum) schreibt die ASR A 2.3 in Abhängigkeit der Personenzahl Mindestbreiten vor. Diese Mindestbreiten müssen durchgehend von der Tür- über die Flur- und Treppenbreite zum Notausgang realisiert werden. Für Personenzahlen bis 20 Personen sind die Mindestbreiten von 1,0 m einzuhalten. D.h. bei mehr als 20 Personen (Fluchtwegbreite mind. 1,2 m) in einem Raum sind u.U. schon zwei Fluchttüren erforderlich um die Mindestbreite für die flüchtenden Personen zu realisieren (Hinweis: eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden.).

    Hinweis: andere spezifischen Regelungen zu Rettungswegen ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen des Baurechts.. So wird in der Bauordnung NRW – BauO NW) unter § 33 Erster und zweiter Fluchtweg ausgeführt:

    "(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen."