Beiträge von MagdalenaD

ANZEIGE
ANZEIGE

    Hallo,

    wir haben noch keine gezielte Gefährdungsbeurteilung hierzu, würden eher in die Richtung einer Handlungsanweisung über den Bereich Gebäudeversicherung aufstellen.

    Ich würde mich an dieses Dokument dabei orientieren:

    3863 (dguv.de)

    Damals gab es die Sicherheitsschränke noch nicht, das kann man aber ergänzen.

    Hier noch ein hilfreicher Artikel:

    Lithium-Batterien: Akkubrände beherrschen (sifa-sibe.de)

    Hi,

    Danke für eure Einschätzung.

    Aufgrund des Satzes: "Die in der Tabelle A4-1 aufgeführten Punkte sind nur heranzuziehen, wenn diese in Zusammenhang mit der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage stehen" habe ich schon die Frage vom Betrieb kommen sehen: "sagt mir, was davon mich betrifft und wer es macht".

    Bei den Punkten, wo die Nachweisführung durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat, steht desöfteren keine Prüfvorgabe bei.

    Wenn ich als Beispiel den Punkt 5.7 nehme:

    "5.7 Aufzugsschacht/Schachtgerüst
    Physikalische Eigenschaften
    - Temperatureinwirkungen auf Benutzer
    - Feuchtigkeitseintritt"

    Was für ein Nachweis wird hier erwartet?

    Moin,

    im Rahmen der Überprüfung von gesetzlichen Anforderungen bin ich mit meinen SiFa Kollegen auf die o.g. Neuerung gekommen. In dem neuen Anhang (Nov 2023) gibt es eine Tabelle, die ggf. relevante Prüfungen und die Zuständigkeiten listet. Bei einigen Punkten wie Schachtentrauchung steht der Arbeitgeber als zuständig für die Nachweisführung. Wir verstehen diese Tabelle ehrlich gesagt nicht.

    Hat sich schon wer damit befasst? Würde man dem Betrieb empfehlen, sich hierzu mit dem Wartungsunternehmer der Aufzüge in Verbindung zu setzen um diese Punkte zu bewerten (ob relevant) oder würdet ihr als SiFa diese Aufgabe übernehmen?

    Ah ja, frohes Neues! :)

    TRBS-1201-Teil-4.pdf

    Hallo zusammen,

    ich wärme den Artikel nochmals mit einer Frage auf: ist es euch schon mal passiert, dass der MA nach einem Unfall den Transport zum Durchgangsarzt / Krankenhaus verweigert hat? Gibt es eine Verpflichtung und einen Zusammenhang mit der Versicherung?

    Kann der MA sich erst nach x Tagen bei der BG Ambulanz vorstellig machen und dann ist alles i.O?

    Ich lese in der DGUV Vorschrift 100-001:

    "4.6.4 (4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

    1. einem Durchgangsarzt vorgestellt werden; es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
    2. bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
    3. bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat"

    ...hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, klingt für mich so, dass es doch die freie Wahl des MA ist. Was gibt es dennoch für Konsequenzen?

    Ich bin etwas überrascht, dass dort so wenig für Arbeitsstätten generell geregelt ist. Wenn ich das richtig lese, betrifft diese aufgrund der Formulierung:

    "Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte."

    nur der eine Satz aus §6:

    "darf die Lufttemperatur

    höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
    1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius"

    und kombiniert eben mit dem §12 heißt es, dass es nicht die max. sondern min. Temperatur.

    Sprich in den Büros darf nur bei 19, statt 20 Grad gearbeitet werden. Das heißt aber längst nicht, dass die Mitarbeiter die Heizkörper nicht aufdrehen dürfen wie sie möchten und einige sitzen gerne bei 25 Grad.

    vielen Dank für eure Hinweise!

    Mir ist es klar, dass es ein Disziplin Thema ist. Zum teil ist es einer sehr hohen Mitarbeiterfluktuation geschuldet (wir sind im Bereich der Lagerlogistik unterwegs und haben mit ständig wechselndem Personal zu tun). Dazu kommt die Tatsache, dass es sich um ca. 1600 MA handelt, ganz viele Vorgesetzten und alle mit Disziplin einzufangen stellt sich schwieriger dar als mit einer kleineren Stammtruppe. Daher ist man immer wieder bereit in die Tasche zu greifen damit bestimmte Verhaltensweisen gar nicht möglich sind.

    Ihr habt mich aber zum Nachdenken gebracht und ich denke, dass wir vielleicht neben einer Bodenmarkierung Hinweisschilder in verschiedenen Sprachen an die Wände anbringen könnten um so zu sagen doppelt auf die Gefahren hinzuweisen.

    Platznot ist sicherlich auch eins der Gründe, wenn die MA aber nicht wissen/begreifen, was die Markierung bedeutet, kann etwas Text vielleicht zu mehr Einsicht führen.

    Hallo zusammen,

    bei uns werden häufig brennbare Materialien neben den Batterieladestationen abgestellt. Ich habe über eine rote gestreifte Bodenmarkierung nachgedacht und diese haben wir testweise neben einer Station gekennzeichnet - hilft nicht. Auch darauf wird alles möglich abgestellt.

    Wir nutzen sonst auf dem Gelände Anfahr- /Rammschutz der Firma MPM, diese sind aber unverschämt teuer um damit zusätzlich alle Ladestationen einzuzäunen. Diese würden auch den Bewegungsraum der FFZ einschränken.

    Habt ihr vielleicht andere Praxisbeispiele, wie das Thema bei euren Betrieben gelöst wurde?:doppelthumbsup:

    VG

    Magda

    Danke für die Erklärung und Beispiele!

    Ich habe auch zwischendurch noch geschaut und rausgefunden, dass die Wahl zwischen Benennung/Bestellung/Beauftragung hängt davon ab, wie es jeweils in dem Verordnungs- / Gesetzestext formuliert ist. 1:1

    Formulare zur Beauftragung haben wir zu genüge :)

    Und Danke MichaelD für den Hinweis zum Ausbilder. ich habe mich so auf die Qualifikation und Beauftragung der Bediener konzentriert, dass ich beinahe nicht an deine Beauftragung gedacht hätte!

    Hallo zusammen,

    ich bin schon häufiger auf diesem Forum unterwegs gewesen, diesmal schreibe ich aber auch mal was :)

    Ich bin nun seit Januar zuständig für das Arbeitssicherheitsmanagement (noch keine SiFa) und agiere als Bindeglied zwischen dem Unternehmer und der SiFa. Ich kann mich bei unserer SiFa beraten, was aber das organisatorische und die praktische Umsetzung angeht - das ist nun mein Job.

    Ich habe mich der Kranführerschein Thematik angenommen und die Forumeinträge waren sehr hilfreich - so konnte ich eine Vorgehensweise für die Organisation finden. Wir werden einen geeigneten Mitarbeiter zum Ausbilder von Kranführern bei der BG ausbilden lassen, dieser wird eine Unterweisung auf unsere Krane angepasst vorbereiten und durchführen.

    Nun stellt sich die Frage der Beauftragung. Wir haben nämlich Formulare zur Beauftragung und Fahraufträge/ -Erlaubnisse. Das zweite benutzen wir für Stapler/FFZ Fahrer. In beiden ist das Führen von Kranen eine Auswahlmöglichkeit.

    Jetzt also endlich die Frage: wo ist der Unterschied zwischen einer Beauftragung und einem Fahrauftrag? Welches soll man dafür wählen und aus welchen Gründen?

    Ich würde mich Hinweise der erfahrenen Kollegen und Kolleginnen freuen :)