Beiträge von Niko

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard

    Hallo,

    willst du die Rechtsanwälte arbeitslos machen?
    Mit der Anerkennung von Unfällen hat sich schon Franz Kafka beschäftigt (siehe Buchtipps). Ansonsten gibt es im ESV Schmidt Verlag eine CD "Der Unfallsachbearbeiter".

    Googlen nach:
    Prof. Dr. Karl Maier, Institut für Versicherungswesen, FH Köln - Unfallbegriff
    bringt dich vielleicht weiter.

    Was ich sonst noch gefunden habe:

    Wikipedia:
    Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen, auf seinen Körper wirkendes Ereignis ( Unfallereignis ) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
    Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

    Meyers Online Lexikon:
    Unfall: unbeabsichtigtes, plötzlich auftretendes, auf äußerer Einwirkung (Stoß, Fall, Verbrennung u. a.) beruhendes Ereignis, durch das eine Schädigung von Gesundheit und Leben oder Sachschäden hervorgerufen werden. Die wichtigsten Unfallbereiche sind Straßenverkehr, Beruf (Arbeitsunfall) sowie Freizeit und Haushalt.

    Unfall - Erklärung, Beschreibung:
    Die Definition der IATA (International Air Transportation Association) besagt, dass es sich bei einem Unfall um ein Ereignis handelt, das sich zwischen dem Zeitpunkt, an dem die erste Person das Flugzeug mit dem Vorsatz des Fluges betritt und dem Zeitpunkt bis alle diese Personen das Flugzeug wieder verlassen haben und, das dazu führt, dass eine Person tödlich verletzt wird oder, dass die Maschine so stark beschädigt wird, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt.
    Wörtlich heißt es im offiziellen Dokument:
    An occurrence associated with the operation of an aircraft which takes place between the time any person boards the aircraft with the intention of flight until such time as all such persons have disembarked, in which a person on the airplane is fatally injured and the airplane is damaged beyond repair.


    Gruß, Niko.

    Hallo,

    laut ASiG muss die SiFa bzw. die leitende SiFa dem Leiter des Betriebes unterstehen.
    Hat hierzu jemand einschlägige Erfahrungen? Gerichtsurteile? Anordnungen? Stellungnahmen?

    Kernfragen:
    - Wer ist der Leiter des Betriebs?
    - Was beinhaltet "unterstehen"?

    Bin dankbar für jede Argumentationshilfe, die einen (amerikanischen) Geschäftsführer, den (deutschen) Personalchef und den globalen (amerikanischen) EHS-Manager überzeugen hilft.

    Gruß, Niko.

    Hallo,

    ich möchte nur nochmals darauf hinweisen, dass neben der Maschinenrichtlinie noch andere Richtlinien existieren, die ein Konformitätsverfahren verlangen.

    Ich gehe davon aus, das eine Heizungsanlage unter die Richtlinie 2006/95 (Niederspannungsrichtlinie) fällt und hierfür eine Konformitätsbescheinigung zu erstellen ist.

    Ebenso könnte die Richtlinie 2004/108 (Elektromagnetische Verträglichkeit) wichtig sein. Auch diese verlangt eine Konformitätsbescheinigung.

    Und noch am Rande: Ab 29.12. ist die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 verbindlich anzuwenden. Die 98/37 hat dann ausgedient. Dies wird hier aber keine Rolle spielen.

    Gruß, Niko.

    Hallo,

    eine behördlich vorgeschriebene jährliche Prüfung für Arbeitsschutzhelme gibt es nicht.

    Jedoch sind PSA und "dem Verschleiß unterliegende Arbeitsmittel" regelmäßig zu prüfen. Näheres muss in der Gefährdungsbeurteilung geregelt sein.

    Weiterhin hat ein Bauherr und/oder der Generalübernehmer einer Baustelle das Recht, entsprechende Anordnungen zu treffen. Dies muss dann im SiGe-Plan festgelegt werden.

    Für Arbeitsschutzhelme ist eine maximale Lebensdauer von 6 Jahren anzunehmen. Zu prüfen ist er über den "Knacktest" (siehe Bedienungsanleitung des Helms), den ich persönlich für nicht aussagefähig halte.

    Gruß, Niko.

    Hallo schwarze Socke, ;-))

    das Bewertungsverfahren prüft auch die Elektrosicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit (und evtl. mehr).
    Und als Inverkehrbringen gilt das Bereitstellen zur Nutzung. Das ist nach meiner Auffassung nicht an einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit gebunden.

    Für Deutschland gibt es ein Interpretationspapier des BMAS zur Gesamtheit von Maschinen. Entsprechende Regelungen anderer EU-Länder sind mir (noch) nicht bekannt.
    Wenn eine

    1. funktionale
    2. steuerungstechnische
    3. sicherheitstechnische

    Verknüpfung vorliegt, ist immer das Konformitätsverfahren für die Gesamtanlage durchzuführen.

    Leider ist meine pdf-Datei zu groß als Anhang.
    Gruß, Niko.

    Hallo Chris,

    auch für den Transport Verunfallter gilt die Sorgfalts- und Fürsorgepflicht des Vorgesetzten.
    Wir entscheiden im Einzelfall:
    - Einsatz des Notarztes: Es entscheidet immer der Arzt über die Transportfähigkeit
    - Einsatz des Betriebsarztes: Es entscheidet immer der Arzt über die Transportfähigkeit
    - Behandlung in der Sanitätsstelle:
    Die/der leitende SanitäterIn entscheidet über den Transport per Krankenwagen, Taxi oder in eigener Verantwortung.
    - Außerhalb der Dienstzeiten: Der Ersthelfer entscheidet, wobei er angehalten ist, im Zweifelsfall den Rettungsdienst hinzuzuziehen.

    - Krankenwagen wird per 19222 angefordert: Vorteil:Abrechnung erfolgt direkt mit der BG, Rettungskette ist gewährleistet. Nachteil: sehr lange Wartezeiten.
    - Taxi. Taxi sind mit Funk/Notruf ausgestattet. Vorteil: einfach und unkompliziert. Nachteil: Rettungskette ist unterbrochen, Betrieb muss in Vorleistung gehen und anschließend bei der BG Erstattung beantragen.
    - eigene Verantwortung: Immer auf schriftliche Bestätigung des Verunfallten und nach direkter Rücksprache mit dem Vorgesetzten.
    - Einen Transport durch Kollegen lehnen wir ab. Das Risiko des übermotivierten Helfers tragen wir nicht mit (keine betrieblich angeordnete Tätigkeit).

    Gruß, Niko.

    Hallo SiFas,

    folgende Frage:
    Bei uns werden derzeit temporäre Bürocontainern demontiert.
    Diese sind dreistöckig übereinander gestapelt. Per Kran werden die Container angehoben. Hierzu muss ein Mitarbeiter die Verriegelung an den Ecken händisch lösen.

    Gibt es hierzu eine allgemeine Arbeitsanweisung?
    Welche Anschlagpunkte für die Absturzsicherung sind möglich?
    Hat jemand Unterlagen, mit der wir unsere Gefährdungsbeurteilung erstellen können?

    Gruß, Niko.

    Hallo,

    richtig, Gefährdungsbeurteilung.
    Beim Sicherungstrupp sollte aber die Einsatzzeit externer Hilfskräfte mit betrachtet werden. Und die wird bei CSA nicht unter 20 min sein. Das kann bei ernsten Problemen des 1. Trupps schon zulange sein .....

    Gruß, Niko.

    Hallo,

    noch ein Hinweis:
    für einen Einsatz werden min. 5 Personen benötigt:
    - 1 Einsatzleiter
    - 2 Mitarbeiter an der Einsatzstelle unter CSA
    - 2 Mitarbeiter unter CSA als Backup zur Rettung/Bergung des ersten Einsatztrupps

    Gruß, Niko.

    Hallo,

    das ist ein komplexes Thema.
    Eine vorgeschriebene Anzahl und Ausführung von CSA ist mir nicht bekannt.
    Wir haben hier ein kombiniertes System mit einem unserem Chemikalienlieferanten. Eckpunkte:
    - Prüfung, welche CSA für welche Chemikalien notwendig und zugelassen ist (wir haben derzeit vier verschiedene Ausführungen einsatzbereit).
    - Prüfung, welche CSA für Atemschutzverwendung geeignet ist.
    - Definition und Festlegung, wer welche Noteinsätze unter welchen Randbedingungen ableistet.
    - Vorhaltung von CSA aufgeteilt zwischen dem Bereitschaftsdienst des Lieferanten und uns.
    - Jährliche Prüfung der CSA erfolgt durch uns bei einem weiteren Dienstleister.
    - Jährliche gemeinsame Übung in der Benutzung von CSA.
    - Ausbildung der CSA-Warte bei der Berufsfeuerwehr.
    - Ausbildung der CSA-Träger durch die CSA-Warte.
    - Detaillierte Absprache mit dem Gefahrstoffzug der Berufsfeuerwehr zum Einsatz von CSA (Wer hat was? Wer macht was? Wer kann was?!!)

    Gruß, Niko.

    Hallo,

    Martina hat völlig Recht.
    Die Einstufung ist normalerweise eindeutig und klar (auch wenn sich jetzt über GHS ein paar Änderungen ergeben).

    Und dass andere Betriebe (auch) gegen Regelungen verstoßen, nützt im Fall der Fälle nichts.
    Vorteil für die SiFas: Immer die Geschäftsleitung und die Vorgesetzten auf Mißstände hinweisen. Es ist letztendlich deren Verantwortung und Entscheidung.

    Ich habe bei diesen Problemen immer gute Unterstützung durch die TABs erhalten. Und Umgang mit Gefahrstoffen ist ja auch ein schönes Praktikumsthema...

    Bei Gefahr im Verzug muss natürlich sofort gehandelt werden.
    Gruß, Niko.

    Hallo ,

    giftige und sehr giftige Gefahrstoffe dürfen überhaupt nicht offen / frei zugänglich gelagert oder bereitgestellt werden.

    Weiterhin regelt die EU-Verordnung 98/24 und die TRGS 500, dass nur die Menge an Gefahrstoffen am Arbeitsplatz bereit gehalten werden darf, die für den Fortgang der Tätigkeit notwendig ist. Die Menge muss auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

    Welche Menge dies nun für den einzelnen Arbeitsplatz oder die Tätigkeit ist, muss in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet, festgelegt, bewertet und dokumentiert werden.

    Weiterhin ist die Unterscheidung zwischen Lagerung und Bereitstellung wichtig. Eine Lagerung muss immer mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sicher erfolgen (EU 98/24). Und das ist nach dem Stand der Technik bei kleineren Mengen ein Sicherheitsschrank mit Absaugung und Auffangwanne.
    Hinweis: Sicherheitsschränke müssen jährlich geprüft werden.
    Bei größeren Mengen müssen entsprechend sichere Lagereinrichtungen (Gefahrstoffcontainer, etc.) vorgesehen werden.

    Gruß, Niko.

    Hallo,

    vielleicht kommst du mit dem Anhang 1 zur Betriebssicherheitsverordnung weiter:

    Abschnitt 2.3:
    Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein.

    Jeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen.

    Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.


    Abschnitt 2.4:
    Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindestens einer Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der gefahrbringende Bewegungen oder Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefährdungen zu erzeugen.

    Ihre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein.

    Dies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung die Gefährdung nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefährdung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.


    Abschnitt 2.13:
    Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden können. Beim Wiederingangsetzen dürfen die betreffenden Beschäftigten keiner Gefährdung ausgesetzt sein. Diese Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) müssen gegen unbefugtes oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein; dabei ist die Trennung einer Steckverbindung nur dann ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom Bedienungsstand überwacht werden kann.

    Diese Vorrichtungen, ausgenommen Steckverbindungen, dürfen jeweils nur eine "Aus"- und "Ein"-Stellung haben.


    Gruß, Niko.

    Hallo SiFas,

    für die Anforderungen an Elektrofachkräfte hab ich die IVSS-Leitlinie hochgeladen. Dort steht einiges über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen drin. Diese Leitlinie gilt theoretisch global, die Umsetzung wird wohl noch einige Zeit dauern (bei GHS hat es letztendlich ja auch geklappt).

    Eine Verpflichtung zur Auffrischung der Kenntnisse ergibt sich aus der TRBS 1203 Teil 3, zweiter Anstrich in Absatz 2.3. Eine Frist ist dort nicht genannt, Stand der Technik (oder BMP) sind jedoch zwei Jahre. Genaueres muss in der Gefährdungsbeurteilung und in der Bestellung oder Arbeitsanweisung für Elektrofachkräfte durch den Betrieb selbst geregelt werden.

    Gruß, Niko.

    Hallo TommyB,

    wenn du die Konformitätserklärung meinst, folgende Hinweise:

    Als Minimum:
    - Maschinenrichtlinie: Dies sollte für SiFas nicht wirklich ein Problem sein. Bedienungsanleitung und Restrisikoanalyse brauchen viel Zeit, sind aber nicht schwer.

    - Niederspannungsrichtlinie: Für viele SiFas auch kein Problem. Die verantwortliche Elektrofachkraft muss hier aber auf jeden Fall mitarbeiten. Die Probleme liegen im Detail, z. B. Kabelkennzeichnungen. Ebenso benötigen die Schnittstellen zwischen den einzelnen Einheiten, sowie die Mensch-Maschine-Schnittstellen besondere Aufmerksamkeit.

    - EMV-Richtlinie: Hierzu wird auf jeden Fall ein Meßlabor benötigt, welches eine qualitative und quantitative Aussage zu elektromagnetischen Feldern machen muss. Nur sehr wenige Betriebe können dies mit eigenen Mitteln durchführen. Beste Lösung ist, die Maschinen in einem Meßlabor zu testen. Nur geht das eben bei verketteten Maschinen und Anlagen nicht....

    - Eine Konformitätserklärung der einzelnen Bauteile muss nicht zwingend gegeben sein. Siehe hierzu die neue Maschinenrichtlinie 2006/42. Es ist zu unterscheiden nach Baugruppen, Ersatzteilen, Zubehör, usw..

    Falls andere Zertifizierungen gemeint sind, so wird es beliebig kompliziert. Wir verlangen z.B. von unseren Lieferanten eine Zertifizierung nach SEMI S2 oder S23. Diese führt u.a. der TÜV Rheinland durch und hat in Deutschland keine rechtliche Grundlage, wird aber in unserem Industriebereich weltweit gefordert (BMP - Best Management Practice). Ein Stück des weltweiten "Zertifizierungskuchens" hat sich der TÜV Rheinland abgeschnitten...

    Gruß, Niko.