Beiträge von Primel

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    Und ich bin eher der operative Typ. Dieses Auseinanderklamüsern zwischen Ziel und Maßnahme, das wir in der Ausbildung treiben, irritiert mich extrem. Deswegen tu ich mich auch so schwer.

    Hi Thilo,

    das geht mir genauso. Im normalen Alltag für die Arbeitssicherheit kenn ich keinen, der noch Ziele so entwirft und vor allem noch in einem Meeting mit den Führungskräften und Betriebsarzt.

    Nohl nutzen wir in den SOL und LEK auch, kriegen das aber regelmäßig unter die Nase gerieben.

    Das ist zwar berechtigt, aber so alleine auch nicht hilfreich, um sich zu verbessern.

    Ohja, da tu ich mich auch schwer. Ich habe für Beurteilungen von Gefährdungsfaktoren bisher nur die Seite der Baua gefunden, wo auf manchen Unterseiten der Gefährdungsfaktoren auch etwas zu den gesetzlichen Grundlagen und Grenzwerten für die Beurteilung steht.

    Bei der Sonneneinstrahlung und natürlicher UV-Strahlung findet man höchstens beim Punkt Optische Strahlung, aber dort auch nur die OStrV und TROS IOS zu künstlicher optischer Strahlung.

    Und weiter unten ist der altbekannte UV-Index. Ich würde den für die Beurteilung nehmen, und damit auch für die Schutzziele, die ja auch messbaren Größen basieren müssen.

    Ich habe gerade gefunden, dass es ein Messprogramm gibt:

    GENESIS-UV Messprogramm (mit weiterführenden Infos)

    Es wird die Tagesdosis in der Bewertungseinheit SED (Solare Erythem Dosis: 100 J/m2 = 1 SED) ermittelt.

    Für jeden Hauttyp werden unterschiedliche SED-Werte angegeben (nach DIN EN 14255-3), um eine Hautrötung hervorzurufen.

    So könntest du noch die individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten bei der Beurteilung miteinbeziehen.

    Da ich das Lösungsblatt von P14 gerade nicht hochladen kann, ist hier der Text. Ich finde die Beispiele hilfreich, wenn man Schutzziele aufstellen soll.

    1. Gefährdungen/ Belastungen

    Zugluft

    Merkmale

    Gelber Besorgnisbereich (Optimierungsziel)

    Zielformulierungen

    Belastungen durch Zugluft, Hitze (im Sommer) bzw. Kälte (im Winter) durch offenstehende Hallentore, insbesondere bei der Pkw-Inspektion, sollen bis zum … (konkretes Datum innerhalb von vier Wochen nennen) auf ein gesundheitlich zuträgliches Maß beschränkt sein, um die in ASR A3.5 geforderten Maßnahmen bei Überschreitung von 30°C zu vermeiden. Bei Kälte soll die Luftgeschwindigkeit in der Halle 0,3 m/s nicht überschreiten.


    2. Gefährdungen/ Belastungen

    Abgase aus Dieselmotoren

    Merkmale

    Roter Gefahrenbereich (Mindestziele erforderlich)

    Zielformulierungen

    Das Einatmen giftiger und krebserzeugender Abgase aus laufenden Dieselmotoren ist bis ... (Termin z. B. in drei bis vier Wochen) unter Beachtung der TRGS 554 (entsprechende Passagen beifügen) so zu gestalten, dass der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zu jedem Zeitpunkt sicher eingehalten wird.

    Da auch Konzentrationen unterhalb des AGW krebserzeugend wirken können, soll der AGW mittelfristig weiter und möglichst weit verringert werden.


    3. Gefährdungen/ Belastungen

    Unergonomisch verdrehte Körperhaltung

    Merkmale

    Grüner Akzeptanzbereich (Optimierungsziel wegen Verbesserungspotenzialen angezeigt)

    Zielformulierungen

    Das Einrichten der Hebebühne unter dem positionierten Fahrzeug soll ab (Termin z. B. in zwei bis sechs Wochen) so durchführbar sein, dass Belastungen durch unergonomische, verdrehte Körperhaltung und mögliche Verspannungen oder Verrenkungen allenfalls in ergonomisch vertretbarem Maß entsprechend § 4 Betriebssicherheitsverordnung auftreten können.


    4. Gefährdungen/ Belastungen

    Getroffenwerden von herabfallendem Fahrzeug

    Merkmale

    Roter Gefahrenbereich (Mindestziel erforderlich); qualitative Anforderungen in ArbStättV

    Zielformulierungen

    Unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung, Anhang 2.1, muss ab sofort sicher ausgeschlossen sein, dass Beschäftigte von der Hebebühne herabfallenden Fahrzeugen getroffen werden können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeug von der Hebebühne abstürzen kann, muss auf „praktisch unmöglich“ verringert werden.


    5. Gefährdungen/ Belastungen

    Getroffenwerden von herabfallendem Rad

    Merkmale

    Gelber Besorgnisbereich (Optimierungsziel angezeigt); qualitative Anforderungen

    Zielformulierungen

    Das Risiko, bei der Rad(de-)montage von einem herabfallenden Rad getroffen und verletzt zu werden, soll bis zum … (konkretes Datum innerhalb von z. B. vier Wochen) unter Beachtung von ArbStättV, Anhang 2.1, auf maximal „möglich, aber unwahrscheinlich“ (Risikowert 2) reduziert werden.


    6. Gefährdungen/ Belastungen

    Schwere dynamische Arbeit beim Handhaben von Rädern

    Merkmale

    Gelber Besorgnisbereich für ältere Männer und Beschäftigte bis 20 Jahre (Optimierungsziel angezeigt);

    Roter Gefahrenbereich für Frauen (Mindestziel erforderlich)

    Zielformulierungen

    Ab sofort muss sichergestellt sein, dass Frauen Lasten nur bis 15 kg (häufig: 10 kg) und insbesondere Schwangere Lasten bis 10 kg (häufig: 5 kg) heben oder tragen. Beide dürfen keine Räder heben oder tragen.

    Die Belastung durch das Handhaben von Rädern soll insbesondere für minder belastbare Personen (z. B. Männer über 40 bzw. unter 21 Jahre, Leistungsgeminderte, Neulinge, Frauen) auf Punktwerte unter 10 nach Leitmerkmalmethode verringert werden.

    Hallöchen zusammen,

    also nach den Skripten P14 gibt es einige Beispiele, die hier erstmal zum grundsätzlichen Verständnis beitragen. Vielleicht hilft das schon einmal für Überlegungen.

    Weitere Beispiele sind:

    Reifenwechsel in der Pkw-Werkstatt – mögliches Getroffen werden durch herabfallenden Reifen

    Ziel: „Das Risiko, dass ein Beschäftigter beim Reifenwechsel von einem her-abfallenden Rad getroffen und verletzt wird, …“ (spezifisch)

    "...soll...“ (Optimierungsziel, s. o.)

    "...ab 1. März ..." (terminiert)

    „… sehr gering sein (Risikowert 2 oder kleiner).“ (messbar)

    Hier wurde nur die Risikomatrix nach Nohl als Beurteilungsgrundlage verwendet, die dann auch als Grundlage der Messbarkeit dient.

    Beispiel - Zielen zur Gesundheitsförderung:

    "Um körperliche Leistungspotenziale besser nutzen zu können und gegenüber körperlichen Belastungen besser gewappnet zu sein, sollen die Beschäftigten mit Bildschirmarbeit über 2 Stunden täglich bis Mai ihren Stützapparat durch geeignete Maßnahmen kräftigen und lockern können."

    Beispiel aus dem Seminar - Auswahl und Anschaffung neuer Feuerlöscher:

    "1 Monat nach der Präsentation wird im Unternehmen die richtige Art und Menge an Feuerlöschern bis 01.06.23 am richtigen Ort zur Verfügung stehen."

    Ich glaube, dass die Ziele von Guudsje auch schon zu sehr nach Maßnahmen klingen. Die ArbMedV ist für mich schon eine Maßnahme.

    Ein Ziel könnte lauten:

    Mindestziel: Bis xx.xx.xxxx soll die Gefährdung der Mitarbeiter bei Tätigkeit Y durch UV-Belastung dauerhaft auf ein akzeptables Risiko (UV-Index < 5) gebracht werden.

    Optimierungsziel: Bis xx.xx.xxxx soll die Gefährdung der Mitarbeiter bei Tätigkeit Y durch UV-Belastung auf ein Minimum (UV-Index < 3) gebracht werden.

    Ob das Optimierungsziel überhaupt realistisch ist, und überhaupt so formuliert werden kann, ist zu prüfen. Die Messbarkeit kann mit dem UV-Index umgesetzt werden. Der UVI wird auch von der baua als Hilfsmittel für die Gefährdungsbeurteilung empfohlen.

    Weitere Links:

    Bausteine-Webversion zu UV

    Baua zur Beurteilung und Maßnahmen zu UV

    BFS zu Wirkung und Schutz

    Ich hoffe, das hilft dir weiter. Viel Erfolg!

    Dazu ist übrigens die Risiko- Matrix nach Nohl das letzte was man anwendet. Zuerst kommt der Stand der Technik, den man nicht nur "berücksichtigt", sondern versucht umzusetzen, wenn das nicht reicht oder nicht möglich ist, Beurteilungen über Leitmerkmalmethoden und erst wenn das immer noch nicht ausreicht kommen Risikomatrices zum Einsatz.

    Kennt jemand irgendwo eine gute Übersicht, wo man zu den jeweiligen Gefährdungsfaktoren sieht, welche Grundlage zur Beurteilung jeweils geeignet ist?

    Wir gestalten unsere Gefährdungsbeurteilungen zur Zeit endlich auch neu und bisher hatten die Vorgänger nur die Risikomatrix nach Nohl im Einsatz.

    Danke für die Infos und Diskussionen.

    Da das Thema tatsächlich etwas komplexer ist, werden wir uns hier zusätzliche Hilfe holen.

    Die Ratschläge von euch werden uns dabei sehr weiterhelfen, um schon ein paar Denkanstöße zu bekommen und gezielter bei einigen Punkten nachzuhaken. Ich danke euch allen.

    Ich wünsche allen ein schönes Wochenende.

    Danke für die Antwort.

    10l zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre gilt als gefährlich. Auch darunter kann eine Gefahr bestehen.

    Da sich ein Mensch direkt direkt daneben aufhält, sind auch schon Mengen unter 10 l als gefährlich eingestuft.

    Ohne nähere Informationen zu der Anlage ist allerdings eine Bewertung weitgehend unmöglich.

    Welche Informationen müsste man sich für eine Beurteilung genau beschaffen?

    Hallo allerseits,

    ich würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

    bei uns soll eine Maschine in Betrieb genommen werden, die mit einer überwachten und geregelten Zündungsapparatur arbeitet. Für die Zündung werden je 1 l/min Sauerstoff und Wasserstoff aus Gasflaschen (z.B. 5 l) zugeführt. Die Flamme wird manuell, z.B. mit Feuerzeug entzündet. Die Gasleitungen in der Maschine sind jeweils mit redundanter Sicherheitstechnik, Rückschlagventilen, Durchflusssensoren etc. ausgestattet. Die Flamme wird zusätzlich mit einem Temperatursensor überwacht, damit auf keinen Fall unkontrolliert Gas ausströmen kann.

    Ein Kooperationspartner setzt die Technologie zur Zündung einer Flamme mit Wasserstoff und Sauerstoff bereits bei sich ein. In seiner Halle gibt es eine technische Raumluftabsaugung, die aber nicht an der Decke angebracht ist. Es gibt keine Gasdetektoren zur Überwachung oder einen Ex-Schutz-Bereich bzw. nach ATEX ausgelegte Geräte. Er begründet dies damit, dass die verwendeten Mengen sehr gering sind – anhand der Berechnung für das entspannte Volumen der Gasflasche auf das Gesamtvolumen der Halle. Die Bedingungen beim Kunden sind von einem Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit abgenommen worden.

    Ich habe gelesen, dass sich Wasserstoff an der Decke sammeln kann und damit auch Lampen, Kräne, etc. nach ATEX ausgelegt sein müssen. Ich kenne mich mit Ex-Schutz aber nur sehr sporadisch aus. Ehrlich gesagt, ist mir beim Gedanken an eine Inbetriebnahme bei uns mit Wasserstoff (Thema: Knallgasexplosion) und Sauerstoff (Thema: erhebliche Änderung des Brandverhaltens, auch von sonst nicht entzündbaren Stoffen) unwohl.

    Kann man die Ex-Schutz-Maßnahmen tatsächlich umschiffen, wenn man mit ausreichend kleinen Mengen und einer ausreichenden technischen Raumlüftung argumentiert? Wo würde hierbei ein Grenzwert liegen? Oder wie groß müsste der Volumenstrom der Lüftungsanlage sein.

    Ich wäre für Ratschläge von euch sehr dankbar.

    Ich würde das eher pragmatisch sehen. Immerhin hat Primel in der Ausbildung bei der ETEM einen Tipp für eine App der BG Bau bekommen. Das finde ich nicht schlimm. Wenn eine BG etwas veröffentlicht, das andere BGn gut finden, sollen sie es auch empfehlen.

    Wir werden sicher noch hören, wie es mit dieser Bausteine-App klappt.

    Ansonsten habe ich die Erfahrung gemacht, dass es immer gut ist, wenn eine Software die Daten in gängigen Formaten exportieren kann (docx, csv, pdf etc.). Die "Praxisgerechte Lösungen" der ETEM nutze ich noch, um einen ganz neuen Entwurf einer GBU zusammenzuklicken. Anschließend exportiere ich diesen Grundbaustein nach docx und bearbeite die GBU nur noch mit Word.

    Danke für deine Erfahrungen mit den "Praxisgerechten Lösungen". Das Exportieren finde ich praktisch. Ich werde das auch in nächster Zeit mal ausprobieren.

    Ansonsten sehe ich das ähnlich. Was die BG's zur Verfügung stellen, sehe ich als Handlungshilfe, als Tool, die die Arbeit etwas erleichtern, aber nicht abnehmen sollen. Die Prozesse dahinter (z.B. der Handlungskreis) bleiben die gleichen und müssen selbst angewendet werden.

    Hi MBischoff,

    du hast Recht. Ich hab die App auch noch nicht allzu oft genutzt.

    Die Empfehlung, dass man die Bausteine App für die Gefährdungsbeurteilung nutzen konnte, habe ich von meinem BG Aufsichtsberater. Ich hab ihn nochmal kontaktiert. Er hat geantwortet, dass er das wohl verwechselt habe und die App "GBO mobile" meint.

    Hier ist der Link für die Webvariante:

    https://www.bghw.de/e-magazin/app-…ungsbeurteilung

    Außerdem hat er noch die App "Maschinencheck" von der BG RCI empfohlen.

    Ich glaube, gehört zu haben, dass es dann ganz bestimmte Auflagen gibt, wo die Grenzwerte von KMR-Stoffen nach der Luftfilterung unheimlich niedrig sein müssen. Sonst reichert sich der KMR-Stoff ja immer weiter an. Zudem fallen, glaube ich, noch behördliche Auflagen und regelmäßige Überwachung durch Behörden an.

    Uns wurde dazu einmal gesagt, dass es viel einfacher und kostengünstiger ist, die Luft einfach nach draußen zu führen.

    Zum Thema Gefahrstoffe aus Supermärkten:

    Gerade wenn ihr Gefahrstoffe einsetzt, die für den privaten Endverbraucher erhältlich sind (Supermarkt, Baumarkt, ...), fallen viele Punkte weg (Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung, Eintrag in Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung). Denn dann besteht nur eine geringe Gefährdung (z.B. bei Geschirrspültabs, Spülmittel, Glasreinger).

    Wichtig ist aber, dass die Gefahrstoffe auch unter den für Haushalte üblichen Bedingungen verwendet werden: geringe Menge und kurze Expositionsdauer.

    Dazu findest du hier hilfreiche Links:

    https://betriebsarzt.online/de/blog/muss-z…rstellt-werden/

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/6596

    Zur Substitutionsprüfung:

    Die Substitutionsprüfung ist immer Pflicht, außer bei geringen Gefährdungen. Bei uns sieht es da etwas mau aus. Gerade auch mit der Dokumentation.

    In der GefStoffV steht, dass der Arbeitgeber Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen hat, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Ein Ablaufschema gibt’s in der TRGS 600. Die Substitutionsprüfung geht wieder nach dem STOP-Prinzip vor. Das GHS-Spaltenmodell ist außerdem sehr hilfreich.

    Eine gute Zusammenstellung zur Substitutionsprüfung findest du hier:

    https://www.haufe.de/arbeitsschutz/…_96_564878.html

    Hallo CHris95,

    irgendwie hat dir noch niemand geantwortet. Ich bin auch noch nicht lange beim Sifaboard und bin durch Zufall über deine Fragen gestolpert. Sind die noch aktuell?

    Das Thema "Umgang mit Gefahrstoffen" ist auch bei uns ein immer wiederkehrendes Thema. Mittlerweile haben wir eine zentrale Beschaffung, sodass nicht mehr jeder Mitarbeiter einfach bestellen kann. Denn damit war es bei uns vorher sehr unübersichtlich und macht die Arbeit zu Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung, Unterweisung etc. sehr aufwändig.

    Unsere Beschaffung hat eine Anweisung erhalten, dass vor der Bestellung erst einmal eine Prüfung erfolgen soll: Gibt es den Gefahrstoff schon im Unternehmen (hierzu dient bei uns das Gefahrstoffverzeichnis)? Wenn ja, darf er bestellt werden mit einer kurzen Info an den SiFa/SiBe, die das Gefahrstoffverzeichnis evtl. aktualisiert. Ist der Gefahrstoff neu, erfolgt von SiFa/SiBe erst einmal eine Prüfung des Stoffes hinsichtlich Gefährdungen und der vorhandenen Maßnahmen im Betrieb.

    Generell gilt, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 7 "Grundpflichten" Abs. 1 der GefStoffV). Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beinhaltet auch die Substitution. SiFa/SiBe berät mit den betreffenden Abteilungsleitern zu möglichen Alternativen und Maßnahmen (nach STOP-Prinzip).

    Ist die Prüfung durch SiFa/SiBe durch, wird der Beschaffung das "ok" gegeben. Das geschieht bei uns ohne Formular. In größeren Firmen kann aber ein Freigabeformular sinnvoll sein.

    Bei neuen Gefahrstoffen erstelt SiFa/SiBe die Betriebsanweisung und legt einen neuen Eintrag im Gefahrstoffverzeichnis an. Unsere Beschaffung hat noch den Auftrag, zurvor das Sicherheitsdatenblatt abzufragen. Für das Gefahrstoffverzeihnis leitet die Beschaffung auch Informationen zu Menge, Gebindegröße, Verwendungszweck, Einsatz-/Lagerort an SiFa/SiBe weiter. Ggf. werden die Infos auch von den Abteilungsleitern mitgeteilt. Wichtig: Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss es eine spezifische Unterweisung zu dem spezifischen Gefahrstoff geben (unbedingt an den Unterweisungsnachweis denken). Die Unterweisung soll anhand der vorher erstellten Betriebsanweisung erfolgen. Die Unterweisung führt der Abteilungsleiter und/oder SiFa/SiBe bei uns durch.

    Wie wir des denn bei euch geregelt?

    Hier noch einige hilfreiche Unterlagen, wo auch entwas zu den Anforderungen an Lüftungskonzepte und technische Raumluftabsaugungen steht:
    DGUV Regel 109-002, vor allem Kapitel 7
    (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/919)

    DGUV Information 209-200 (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3596)

    Wie die Luft behandelt werden muss, hängt von den Eigenschaften und der Menge der Gefahrstoffe ab. Für manche Stoffe werden zusätzliche Überwachungseinrichtungen nötig.

    Wir haben uns damals von unserem Lieferanten für die Lüftung beraten lassen. Auch die Hersteller der Gefahrstoffschränke könnte man um Beratung bitten.