Beiträge von RalphB

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    Hallo Petra,

    ganz hilfreich sind zur Eigenanwendung auch die Dräger ORSA Indoor Diffusionssammler mit Analyseservice für ca. 140 Euro.

    Die Sammler eignen sich zur Probenahme von Gasen und Dämpfen aus der Büro-, bzw. Arbeitsraumluft.

    Der ORSA Indoor Diffusionssammler sammelt Stoffe, die an Aktivkohle absorbiert werden z.B.:
    Aliphate aus Kraftstoffe, Heizöl, Kunstharzlacke, Verdünner, Reinigungsmittel, Naturharzlacke.
    Alkene aus textile Bodenbeläge.
    Aromate aus offene Feuerstellen, Tabakrauch, Kfz-Abgase, Otto-Kraftstoff, Anstrich-, Holzschutz- und Reinigungsmittel, Klebstoff, Kunstharzlacke, Verdünner.
    CKW (Chlorierte Kohlenwasserstoffe) aus Fleckentferner, Abbeiz- und Möbelpflegemittel, Schuhpflegemittel, chem. Reinigung, Mottenkugeln, Desodorierungsmittel.
    Ester aus Anstrich- und Möbelpflegemittel, Klebstoff, Flecken- und Nagellackentferner, Kunstharzlacke, Verdünner, Reinigungsmittel.
    Ketone aus Klebstoffe, Kunstharzlacke, Lackverdünner, Reinigungsmittel, Kunststoffe.
    Terpene aus Terpentinöl, Duftöle, Wachse, Salben, Einreibemittel.
    usw.

    Nicht gesammelt werden damit z. B. Ozon, Kohlenmonoxid, Amine, Vinylchlorid, Formaldehyd, Lindan, PCP, PCB, Dioxine.

    Die Probenahmedauer beträgt 14 Tage.

    Die Auswertung erfolgt über ein Labor, incl. Berichterstattung bzw. Auswertung.

    Viele Grüße

    Ralph

    Hallo Niko,

    hier findest Du ein interessantes Urteil zu Deiner Anfrage:

    http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php

    Einfach die nachstehenden Daten eingeben, dann erscheint der Volltext des Urteils:

    Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen https://sifaboard.de/www.justiz-nrw.de
    Datum: 03.04.2003
    Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
    Spruchkörper: 10. Kammer
    Entscheidungsart: Urteil
    Aktenzeichen: 10 (1) Sa 1231/02
    Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 844/02
    Schlagworte: Fachkraft für Arbeitssicherheit
    Leitsätze: Das Arbeitssicherheitsgesetz geht grundsätzlich von dem Modell einer sicherheitstechnischen Stabsstelle im Betrieb aus. Damit steht nicht im Einklang, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch und disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt wird.
    Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 844/02 - abgeändert:
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger als Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement (QM) anzubinden.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 28.06.2001 bestehenden Bedingungen als Sicherheitsingenieur im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unter der Geschäftsleitung weiterzubeschäftigen.
    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4. Die Revision wird zugelassen.

    Viele Grüße

    Ralph