Zitatnach Ablauf der Baumusterprüfung nach, ob der gelieferte Artikel wirklich aktuell zertifiziert wurde.
Wobei man hier vermutlich aufgrund der Übergangsregelung der PSA Verordnung noch etwas genauer hinschauen muss.
ZitatArtikel 47
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten, die unter
die Richtlinie 89/686/EWG fallen, der genannten Richtlinie entsprechen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr
gebracht wurden, nicht behindern.
So wie mir das erklärt worden ist, kann durchaus ein PSA Produkt von einem Händler an einen Kunden (Händler -> Kunde = Bereitstellung) geliefert werden, welches keine gültige Baumusterprüfbescheinigung mehr hat. Sofern es erstmalig vom Hersteller zum Händler (Hersteller -> Händler = Inverkehrbringen) geliefert worden ist, als es noch eine Baumusterprüfbescheinigung hatte.
Und damit ist nicht explizit das eine PSA-Produkt gemeint, sondern der Artikel in Gänze.
So kann es durchaus auch vorkommen, dass bei einem Kunden ein PSA Produkt landet, welches keine Baumusterprüfbescheinigung hat. Sollte natürlich nicht üblich ein
@Falidaea: natürlich keine 100% Gewähr für mein Kommentar. Bin kein Jurist, es wurde mir aber so von einem Juristen erklärt.