Beiträge von Bully82
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Mahlzeit,
die BG ist mindestens 2 Wochen vorher darüber zu informieren.
Nach DGUV Regel 101-005:
4.3.7 Lasthaken müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Personenaufnahmemittel ausgerüstet sein.
Mit C-Haken für Coils nicht zulässig.
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Hallo und Willkommen Hasan.
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Hallo Franky, willkommen hier im Forum und viel Spaß bei der Wissenserweiterung.
Grüße aus Ostthüringen
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Hallo Kai
ich wünsche Dir maximale Erfolge bei deiner Ausbildung und hier alle Infos die du benötigst.
Natürlich auch eine schöne Weihnachtszeit
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Wir führen vierteljährlich in jedem Bereich die Unterweisung durch und nehmen dann verschiedene Themen dran, damit es nicht in einer Unterweisung zu viel wird und keiner mehr zuhört.
Und wo liegt dann dein Problem?
Wenn der Bereichsleiter in
Q1 Stoff A, B und C unterweist
Q2 Stoff D, E und F usw.
Dann ist im Nachweis nicht erkenntlich welche Stoffe er unterwiesen hat, da ja "nur" auf die Bereiche und gesamten Stoffe verwiesen wird.
Wie gesagt das mit dem Verweis auf die BA´s im GK finde ich gut und ist sicher auch gut zu handhaben wenn ich einmal im Jahr die Unterweisung mache,
Vielleicht mache ich mir das auch zu kompliziert.
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Warum verweist du nicht in dem Nachweis auf die verwendeten Dokumente z.B. Gefahrstoffunterweisung Rev.X nach Gefahrstoffkataster Stand YY.YY.YYYY?
Die Idee mit dem Verweis ist gut. ABER
Wir führen bei uns vierteljährlich die Sicherheitsunterweisung durch und wenn ich auf die BA im Gefarhstoffk. verweise heist das dann ja das immer alle Stoffe unterwiesen werden müssten.
Wenn du eine Excel als Gefahrstoffkataster hast, füge doch als 1. Spalte eine Namensliste/Abteilung ein.
Dann kannst du jeden Gefahrstoff zuweisen und mit der Filterfunktion für deine Unterweisung nutzen.
So eine Zuteilung haben wir bereits in unserem Kataster.
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Mahlzeit Sifa´s,
ich habe mal eine Frage an euch und nutzte dafür gleich mal diesen Thread.
In einem Audit meinte der Auditor das es gut wäre wenn wir auf unserem Schulungsnachweis vermerken würden welche Gefarhstoffe unterwiesen worden sind. Das macht in meinen Augen auch Sinn. Bisher hatten wir nur drin stehen das die Gefahrstoffe unterwiesen worden sind.
Jetzt nutzen wir nicht in jedem Bereich, jeden Gefahrstoff (ist vermutlich in allen Betrieben so). Ich hatte überlegt einen Anhang zu machen auf dem alle Stoffe aufgeführt sind und die Bereichsleiter dann nur noch ankreuzen müssen welche Stoffe sie unterwiesen haben. Wird dann eine langer Anhang
Dann muss auch jemand darauf achten das, sobald ein Gefahrstoff dazu oder weg kommt, der Anhang aktualisiert wird. (wenn das mal nicht vergessen wird)
Wie macht ihr das bei euch?
Eine interaktive Lösung wäre nicht schlecht, wenn ich das mit dem Gefahrstoffverzeichnis verknüpfen könnte oder so.
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und maximale Erfolge bei der Ausbildung
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und weiterhin max. Erfolge bei deiner Ausbildung.
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und maximale Erfolge bei deiner Ausbildung!
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Moin,
ich habe gerade geschaut bei Schülke....alles da (siehe Anhang)
Beste Grüße
Das irritiert mich jetzt aber. Im SDB ist keine Kennzeichnung und unter Pkt. 2 ist auch kein H-Satz vorhanden. In der BA ist jetzt aber Achtung und H315+H319 eingetragen
Wie kommte denn so etwas zu stande?
Wenn ich mir das SDB so anschaue würde ich erst mal denken, der Stoff ist nicht sonderlich gefährlich. Mal die WGK ausen vor gelassen.
Ebenso die Piktogramme Brille und Handschuhe, davon steht im SDB nix. Verstehe ich nicht.
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Wenn jeden Arbeitstag entnommen wird, ist es Bereithaltung zur Verwendung und kein Lagern.
Sehe ich genauso.
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Hallo und Herzlich Willkommen
Viel Erfolg bei deiner Ausbildung.
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Auszug DGUV V 52:
§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesent-
lichen Änderungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten
Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene
oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für
teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.Wer ist ein Sachverständiger:
§ 28 Sachverständige
Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen
der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten
Sachverständigen.
Durchführungsanweisungen zu § 28:
Siehe auch DGUV Grundsatz 309-005 „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für
die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“.Ich hoffe das hilft.
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Willkommen Uwe
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Guten Morgen,
ich würde hier meinen das es sich nicht um einen Wegeunfall handelt, da der Verunfallte ja noch nicht einmal das Haus verlassen hat. Im Zweifel kannst du aber die Meldung bei der BG machen und diese wird sich dann schon melden und den Fall evtl. ablehnen. Du musst ja genaue Angaben machen wo der Unfall passiert ist.
Wie gesagt ich denke Au=nein.
Beste Grüße
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Willkommen und viel Erfolg bei deinen Ausbildungen.
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Hallo Matthias, herzlich willkommen und maximale Erfolge bei deiner Ausbildung.
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