Beiträge von Arbeitsschutzengel

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    Die UVV hydraulische Pressen wurde nach Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2004 zurückgezogen und ausgewählte Betriebsbestimmungen wurden im Jahr 2007 in die DGUV-Regel 100-500, Abschnitt 2.3 BGR 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln "Pressen der Metallbearbeitung" übernommen. Der Abschnitt 2.3 wiederum wurde im vergangenen Jahr vom Fachbereich Holz und Metall der DGUV zurückgezogen.

    Relevante Inhalte zum Betreiben von Pressen findest Du nun unter

    - DGUV-Information Presseneinrichter 209-008

    - DGUV-Information "Pressenprüfung" (BGI/GUV-I 724)

    Werkstattpressen zum Auspressen von Lager fallen nicht unter die Definition einer Presse der Metallbearbeitung. Das kannst Du in der neuen Branchenregel Metallbau https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3700 im Kapitel 3.3 nachlesen:

    „Pressen“ im Sinn der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind Maschinen zum Zweck der formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Gemengen, bei denen die Werkzeugbewegung als geradlinige Schließbewegung und die Be- und Verarbeitung durch die Werkzeugschließbewegung erfolgt.

    Eine Werkstattpresse hat nicht den Zweck einer formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen. Folglich muss auch kein Presseneinrichter bestellen bzw. ausgebildet werden.

    Aufgrund des Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 19.01.2021 hat das Bundeskabinett am 20.01.2021 eine Corona-Arbeitsschutzverordnung auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes) beschlossen. Der aktuelle Entwurf in der zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger am Freitag, 22. Januar 2021 vorgesehenen Fassung ist FAQs – steht auf der Seite des BMAS

    https://www.bmas.de/DE/Service/Ges…verordnung.html

    http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkt…orona-asvo.html

    Die Verordnung soll am Mittwoch, 27.01.2021 in Kraft treten und zunächst befristet bis zum 15. März 2021 gelten. Die Verordnung enthält den Hinweis, dass die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel unberührt bleiben.

    Sie verpflichtet Arbeitgeber und Beschäftigte zu weitergehenden Maßnahmen des Infektionsschutzes.

    Die wichtigsten Inhalte sind:

    Grundsätzliche Verpflichtung zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, § 2 Abs. 1

    • Grundsätzliche Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Kontaktreduktion, § 2 Abs. 2 und Abs. 3
    • Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice (Ablehnung nur aus zwingenden betriebsbedingten Gründen), § 2 Abs. 4
    • Verbindliche Vorgabe von 10 m² Mindestfläche pro Person, soweit die Tätigkeit es erlaubt, § 2 Abs. 5
    • Einteilung von Arbeitsgruppen bei Betrieben mit > 10 Beschäftigten, § 2 Abs. 6
    • Gebot, mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz von Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von Arbeitnehmer zu tragen (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie Nichteinhaltung von Mindestabstand oder Höchstraumbelegung und erhöhter Aerosolausstoß), § 3. Die Tabelle in der Anlage der Verordnung enthält die Schutzmasken, die nach § 3 Absatz 2 derzeit in Deutschland verkehrsfähig sind und vom Arbeitgeber ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden dürfen.

    Nach TRGS 900 gilt für Benzol (krebserzeugend) eine Toleranzkonzentration (4:1000): 1,9 mg/m3 = 0,6 ppm und eine Akzeptanzkonzentration (4:10000): 0,2 mg/m3 = 0,06 ppm). Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat die geplante Absenkung des Akzeptanzrisikos auf 4:100.000 ausgesetzt, siehe Informationen des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) zur Absenkung der Akzeptanzkonzentration gemäß TRGS 910 im Jahr 2018 (baua.de).

    In dem von Nutzer "awen" am 26.9.2019 gepostete Link zum BIA-Report Benzol sind sehr alte Messwerte veröffentlicht. Diese kannst Du für aktuelle Belastungen in Kfz-Betrieben nicht mehr verwenden, da durch technische Maßnahmen an den PKW die Benzol-Exposition in Kfz-Werkstätten inzwischen deutlich gesunken ist:
    - Kraftstofffilter sind durch technische Weiterentwicklung und fehlende Verschwefelung/Verbleibung praktisch wartungsfrei und müssen nicht mehr gewechselt werden

    - Aktivkohlefilter in den Tankentlüftungen

    - Kraftstoffführende Bauteile und Aggregate müssen bei Instandsetzungsarbeiten an heutigen Fahrzeugen kaum noch ausgebaut werden

    - Kaum noch Vergaser (außer Oldtimer) in Werkstätten.

    Für „Instandhaltungsarbeiten an Personenkraftwagen in Kfz-Werkstätten“ findest Du aktuelle Messwerte in der DGUV Information 213-707 "Empfehlungen der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung -  Instandhaltungsarbeiten an Personenkraftwagen in Werkstätten“ vom Januar 2020.

    Die Gefahrstoffverordnung §7(8) bzw. die TRGS 402 Kapitel 4.4. verweist ja vorzugsweise auf nichtmesstechnische Methoden zur Ermittlung der inhalativen Exposition und ist einfach total klasse, dass die BGen diese Empfehlungen veröffentlichen. Denn das spart Dir als Sifa viel Arbeit und unnötige Messungen.

    Zitat aus der EGU: Bei Anwendung dieser EGU, unter Beachtung der beschriebenen Schutzmaßnahmen, ist davon auszugehen, dass
    alle Arbeitsplatzgrenzwerte, also selbst die Aktzepanzkonzentration für Benzol! eingehalten werden.

    Fazit: Die heutige Benzol-Belastung in der Luft an Arbeitsplätzen in Kfz-Werkstätten liegt unterhalb der gesetzlichen Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 910.:)