Die UVV hydraulische Pressen wurde nach Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2004 zurückgezogen und ausgewählte Betriebsbestimmungen wurden im Jahr 2007 in die DGUV-Regel 100-500, Abschnitt 2.3 BGR 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln "Pressen der Metallbearbeitung" übernommen. Der Abschnitt 2.3 wiederum wurde im vergangenen Jahr vom Fachbereich Holz und Metall der DGUV zurückgezogen.
Relevante Inhalte zum Betreiben von Pressen findest Du nun unter
- DGUV-Information Presseneinrichter 209-008
- DGUV-Information "Pressenprüfung" (BGI/GUV-I 724)
Werkstattpressen zum Auspressen von Lager fallen nicht unter die Definition einer Presse der Metallbearbeitung. Das kannst Du in der neuen Branchenregel Metallbau https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3700 im Kapitel 3.3 nachlesen:
„Pressen“ im Sinn der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind Maschinen zum Zweck der formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Gemengen, bei denen die Werkzeugbewegung als geradlinige Schließbewegung und die Be- und Verarbeitung durch die Werkzeugschließbewegung erfolgt.
Eine Werkstattpresse hat nicht den Zweck einer formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen. Folglich muss auch kein Presseneinrichter bestellen bzw. ausgebildet werden.