Beiträge von awen

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    Der gischem Rechner verwendet schon die Änderungen der 18. ATP die aber erst ab dem 01.12 gültig sind. Das muss man aber wissen wenn man den Rechner nutzt. ebenso ob der ein oder andere Stoff additiv oder nicht additiv betrachtet wird.

    Frank_Fasibe wenn du den Lieferanten ärgern willst, frag ihn am 02.12. ob er ein neues SDB hat in dem die Einstufungen der 18. ATP berücksichtigt sind.

    Grüße

    awen

    Bisphenol S ist als Reproduktionstoxisch 1B eingestuft, also schon kritisch zu betrachten. In der Schweiz ist es als Bestandteil in Thermopapier bereits verboten.

    Seit Januar 2023 ist Bisphenol S in die SVHC Kandidatenliste aufgenommen. Damit muss ein Erzeugnis gekennzeichnet sein wenn es mehr als 0,1 % der Substanz enthält

    Der DNEL für die dermale Aufnahme wurde auf 2 mg/kg bw/d festgelegt


    Für das Thermopapier wird es wohl kein SDB geben da es sich um ein Erzeugnis handelt.

    Grüße

    awen

    Unter Download habe ich einen PDF-Vergleich hochgeladen - vielleicht hilft der weiter.

    (leider ist die Nebeneinander-Darstellung der beiden Dokumente lediglich beim Adobe Acrobat, nicht beim Reader möglich).

    Vielen Dank, leider kann ich das nicht finden. Unter was ist es denn abgelegt?

    Grüße

    awen

    Danke, jetzt hab ich auch noch was dazu gefunden und mein Knoten im Gehirn ist gelöst.

    Es gibt FAQ zu dem Thema, dort heißt es

    "Der Beschränkungseintrag 74 gilt für "Diisocyanate mit der allgemeinen Formel O=C=N-R-N=C=O, wobei R eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit von nicht spezifizierter Länge ist". Das bedeutet, dass die Gruppe R in diesem Eintrag keine Urethan-, Harnstoff-, Uretdion-, Biuret-, Allophanat- oder Isocyanurat-Bindungen enthält (d. h. die Diisocyanat-Einheit ist nicht das Ergebnis einer Vorpolymerisation eines Stammdiisocyanats). Die Beschränkung gilt für industrielle und gewerbliche Verwendungen von Diisocyanaten (als eigenständige Stoffe, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen) in einer Konzentration von ≥0,1 Gewichtsprozent. Folglich würden Oligomere und Prepolymere, die ≥0,1 Gewichtsprozent der Diisocyanate enthalten, die der obigen Definition entsprechen (eine nicht erschöpfende Liste ist nachstehend aufgeführt), weiterhin unter die Beschränkung fallen."

    Damit ist es dann klar.

    Grüße

    awen

    Hi,

    danke für die Antwort.

    Nein unser Produkt ist auf dem Etikett nicht gekennzeichnet, es enthält deutlich mehr als 0,1 % des Diisocyanats. Das unser Produkt von der Nr. 56 erfasst ist, ist klar aber die Nummer sagt ja nichts zur Schulungspflicht.

    Ich frage mich nur, warum da 14 Diisocynate gelistet sind, wenn die Stoffgruppe deutlich umfangreicher ist.

    Hi,

    ich habe eine etwas andere Frage zur Schulungspflicht. Im Anhang XVII unter der Nummer 74 sind ja Isocyanate aufgelistet. Ist diese Liste abschließend?

    Wir haben ein Produkt im Einsatz das Methylendiphenyldiisocyanat CAS: 26447-40-5 enthält.

    Dieses Isocyanat ist bei der Nummer 74 nicht genannt. Gilt hier die Schulungspflicht?

    Grüße awen

    Trinkwasser | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)

    Bundesgesetzblatt Teil I - Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung - Bundesgesetzblatt

    Auszug:

    §17 Der Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke voTinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.

    Immer den ganzen Abschnitt lesen und siehe da man wird fündig

    "20. Abweichend davon gilt Absatz 15 nicht für PVC-Erzeugnisse, die bis zum 28. November 2024 in Verkehr gebracht werden."

    => Alles was bis 28.11.2024 in Verkehr gebracht wurde genießt "Bestandsschutz".

    Danke, ich hatte es schon gelesen aber Absatz 15 bezieht sich ja nicht nur auf die Verwendung sondern auch auf das in Verkehr bringen. Ich finde den Absatz 20 irritierend denn oben steht ja schon das Absatz 15 ab dem 29.11.2024 gilt. Damit ist doch eigentlich schon klar das ich bis einen Tag vorher bleihaltige PVC Erzeugnisse in Verkehr bringen kann.

    Aber du hast schon Recht, daraus wird eigentlich klar das ich die älteren Sachen weiterverwenden kann

    Hallo allerseits,

    der Anhang XVII der Reach Verordnung wurde um folgenden Punkt erweiter:

    Blei und seine Verbindungen: In Eintrag 63 Spalte 2 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden folgende Absätze angefügt:
    „15. Dürfen nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt.
    16. Absatz 15 gilt ab dem 29. November 2024.

    Ich habe eine Frage zu dem Punkt "verwendet werden". Heißt das ich darf ab dem 29.11.2024 keine neuen PVC Erzeugnisse die Blei enthalten verwenden oder betrifft das auch bereits verbaute PVC Erzeugnisse wie z.B. Rohre? Gibt es eine Austauschpflicht?

    Grüße

    awen

    Einige Dinge erkennt man aber mit etwas Übung schnell, z.B. ob Grenzwerte im Kapitel 8 richtig angegeben sind. Das kann man schnell überprüfen oder ob die WGK stimmt. Auch die physikalischen Daten kann man mit einem Blick in die gestis Datenbank oder in die Chemikaliendatenbank der ECHA recht schnell prüfen.

    Wie ADR-User schreibt, es gibt unglaublich viele schlechte SDB