ProdSG Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
sowie für das Ausstellen von Produkten
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf
dem Markt
(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8
Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen
nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer
oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
BetrSichV § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen
hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der
Technik sicher ist.
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und
verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen
bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen
1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen
angepasst sein und
3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten
wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit
und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere
geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich
zu reduzieren.
(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden
lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,
§ 23 Straftaten
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben
oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
ArbSchG
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich
wiederholt oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche
Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Diese Gesetzesauszüge würde ich der OL und WL vorlegen und fragen ob sie das wirklich wollen. Darüber hinaus würde ich den BR einschalten, gemäß §9 ASiG und dann alles weitere schriftlich dokumentieren.