Beiträge von ReiseSiFa

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    Die sauberste Lösung wäre, eine Pflichtvorsorge zu veranlassen

    Soweit würde ich noch nicht mal gehen. Ich würde mich mit dem Betriebsarzt*in, Arbeitgeber und Betriebsrat zusammensetzen, die Fakten auf den Tisch legen und zusammen das weitere Vorgehen definieren. Dann sind alle relevanten Beteiligten eingebunden und alles ist sauber. Das wäre dann die GBU, weil die Vorsorgen definiere ich in der GBU. Und bei ArbMed Themen, wurde ich immer die ArbMed mit einbeziehen. Dann ist man immer sicher.

    Gemäß ArbMedVV ist für Gruppe 2 eine Pflichtvorsorge notwendig.

    Da diese PSA aber mit ca. 3kg nicht da reinfällt (siehe DGUV Regel 112-190 Tabelle 21, Pkt. 3.3 /4.2.3 oder Abb.13 ), würde ich entweder eine Angebotsvorsorge, die der AN annehmen kann oder eine Wunschvorsorge, die der AN wahrnimmt, anbieten, um so sicher zustellen, dass keine Beeinträchtigung der AN vorliegt. Und ich kann Nachweisen, falls doch mal irgendwas vorliegt, dass eine Vorsorge (Angebots oder Wunsch) veranlasst wurde. Aber eine Pflicht würde ich nicht sehen, besonders nicht nach den geschilderten Einsatzzeiten und -bedingungen.

    Und man muss nicht immer päpstlicher sein, als der Papst.

    Mach ne Angebotsvorsorge und fertig.

    Wenn ich nach Abb. 13 der DGUV-Regel 112-190 gehe ( Gewicht <= 3kg) , ist eigentlich gar nichts notwendig.

    Ich würde eine Angebotsvorsorge anbieten, dass auch so in der GBU dokumentieren und dann seid ihr safe. Und die DGUV-Regel 112-190 enthält nur Empfehlungen, wenn ihr in eurer GBU definiert, dass ihr mit euren Maßnahmen den selben Schutz erreicht, ist alles i.O.

    Sicherheitsanforderungen der Verordnung 2016/425 entsprechen muss; ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine CE-Kennzeichnung sind indes nicht erforderlich.

    Ja/nein/entschiedenes Vielleicht.

    Auszug Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen

    Pflichten der Hersteller

    (1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie PSA in Verkehr bringen, dass diese gemäß den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II entworfen und hergestellt wurden.

    (2) Die Hersteller erstellen die in Anhang III genannten technischen Unterlagen (im Folgenden „technische Unterlagen“) und führen das die anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 19 durch oder lassen es durchführen.

    Wurde mit dem geeigneten Verfahren nachgewiesen, dass die PSA den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellen die Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an.

    „Inverkehrbringen” ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.


    Auszug Blue Guide 2022


    2.3. Inverkehrbringen

    Ein Produkt wird auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union kann jedes einzelne Produkt nur einmal auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

    Auf dem Markt bereitgestellte Produkte müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen.

    Für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wird ein Produkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Dieser Vorgang sollte vom Hersteller oder von einem Einführer durchgeführt werden. (46) Stellt ein Hersteller oder Einführer ein Produkt einem Händler (47) oder Endnutzer erstmalig bereit, wird dies rechtlich stets als „Inverkehrbringen“ bezeichnet. Alle nachfolgenden Tätigkeiten, z. B. Weitergabe von Händler zu Händler oder von einem Händler an einen Endnutzer, werden als Bereitstellung bezeichnet.

    Hinsichtlich der „Bereitstellung“ bezieht sich der Begriff „Inverkehrbringen“ nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Folglich kann das Inverkehrbringen in der Union für jedes einzelne Produkt nur einmal in der gesamten EU und nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat erfolgen. Daher muss jedes einzelne Produkt eines Produktmodells oder einer Produktart, das nach dem Inkrafttreten neuer Anforderungen in Verkehr gebracht wird, diese erfüllen, auch wenn die Bereitstellung des Produktmodells oder der Produktart vor dem Inkrafttreten neuer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union mit neuen obligatorischen Anforderungen erfolgte.

    Das Inverkehrbringen eines Produkts setzt ein Angebot oder eine (schriftliche oder mündliche) Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen in Bezug auf die Übereignung, die Übertragung des Besitzes oder sonstiger Rechte hinsichtlich des betreffenden Produkts voraus; es setzt voraus, dass die Herstellungsphase abgeschlossen ist. Diese Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, was nicht zwingend die physische Übergabe des Produkts erfordert. Manchmal werden Produkte erst nach einer Bestellung hergestellt. Ein Angebot oder eine Vereinbarung, das bzw. die vor Beendigung der Herstellungsphase gemacht bzw. geschlossen wurde, kann nicht als Inverkehrbringen angesehen werden (z. B. ein Angebot, ein Produkt gemäß bestimmten von den Vertragsparteien vereinbarten Spezifikationen herzustellen, wobei das Produkt erst später hergestellt und ausgeliefert wird).

    In folgenden Fällen handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen:

    wenn das Produkt für den Eigenbedarf hergestellt wurde, es sei denn, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen für den Eigenbedarf hergestellte Produkte, (48) (49)

    wenn das Produkt von einem Verbraucher bei einem Aufenthalt in einem Drittland erworben (50) und von diesem Verbraucher für seinen persönlichen Gebrauch in die EU eingeführt wurde,

    wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten überlässt, den er damit beauftragt hat, dafür zu sorgen, dass das Produkt die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt, (51)

    wenn das Produkt als Durchfuhrware aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführt wurde, in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern gelagert oder anderen besonderen Zollverfahren (vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung) unterzogen wurde, (52)

    wenn das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde (dies betrifft z. B. Bauteile, die einem Hersteller zum Einbau in ein in ein Drittland auszuführendes Endprodukt bereitgestellt werden),

    wenn noch als in der Herstellungsphase befindlich erachtete Prototypen zu Erprobungs- oder Validierungszwecken übertragen werden,

    wenn das Produkt unter kontrollierten Bedingungen (53) auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird (54) oder

    wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht, sofern die anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine anderslautenden Bestimmungen enthalten.

    Im Hinblick auf die Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union stellt das Inverkehrbringen den wichtigsten Zeitpunkt dar. (55) Wenn Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, müssen sie den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Somit müssen in der Gemeinschaft hergestellte neue Produkte und alle aus Drittländern (56) eingeführten neuen oder gebrauchten Produkte den Bestimmungen der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, d. h. erstmalig in Verkehr gebracht werden. Konforme Produkte können daher, sobald sie in Verkehr gebracht wurden, ohne zusätzliche Erwägungen in der Lieferkette bereitgestellt werden, auch wenn die geltenden Rechtsvorschriften oder einschlägigen harmonisierten Normen überarbeitet werden sollten, sofern dies in den Rechtsvorschriften nicht anders angegeben ist.

    Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Marktüberwachung dafür sorgen, dass sich nur sichere und konforme Produkte auf dem Markt befinden. (57) Auf dem Unionsmarkt befindliche gebrauchte Produkte unterliegen bezüglich des freien Verkehrs den in Artikeln 34 und 36 AEUV festgelegten Bestimmungen. Es ist zu beachten, dass gebrauchte Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden, der RaPS unterliegen, sofern sie nicht als Antiquitäten oder als Produkte geliefert werden, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder aufbereitet werden müssen, vorausgesetzt der Lieferant hat die Person, die das Produkt geliefert bekommt, hierüber informiert.


    Somit ist zu prüfen, ob die PSA-Verordnung etwas zur selbst gefertigten PSA aussagt.

    Moin,

    egal wie man es dreht und wendet. Die "Nebenbeitätigkeit" als SiFa geht meistens in die Hose.

    So war es bei mir. 15 Wochenstunden als SiFa und 23 Wochenstunden als Instandhalter. Funktioniert nur in den seltestens Fällen. Also bei mir hat es nicht funktioniert und somit habe ich für mich die Konsequenz gezogen und wechsel nach 16 Jahren die Firma.

    Du stehst immer dieser Doppelfunktion immer Fokus und muss beides unter einen Hut bringen und verantworten.

    Guten Morgen Herr Schmeisser,

    ich wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrem neuen beruflichen Umfeld.

    Auch werde mich beruflich umorientieren und ab dem 01.11.2023 eine neue berufliche Herausforderung annehmen.

    Auch bei mir wird es dann etwas weniger werden, mit dem Mitlesen und den "Senf dazugeben".

    Von daher wünsche ich Ihnen viel Erfolg und bleiben Sie uns gewogen.

    Mit freundlichen Grüßen

    ProdSG Abschnitt 2

    Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

    sowie für das Ausstellen von Produkten

    § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf

    dem Markt

    (1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8

    Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

    1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und

    2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen

    nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer

    oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

    BetrSichV § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

    (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

    1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

    2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen

    hat und

    3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der

    Technik sicher ist.

    § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

    (1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und

    verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen

    bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

    1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,

    2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen

    angepasst sein und

    3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

    sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten

    wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit

    und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere

    geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich

    zu reduzieren.

    (2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden

    lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

    § 22 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes

    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. ...

    2. ...

    3. ...

    4. ...

    5. ...

    6. ...

    7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,

    § 23 Straftaten

    (1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben

    oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des

    Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

    ArbSchG

    § 26 Strafvorschriften

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich

    wiederholt oder

    2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche

    Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

    Diese Gesetzesauszüge würde ich der OL und WL vorlegen und fragen ob sie das wirklich wollen. Darüber hinaus würde ich den BR einschalten, gemäß §9 ASiG und dann alles weitere schriftlich dokumentieren.

    BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4
    TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck
    TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
    Druckgeräterichtlinie

    die DRGL ist vorrangig Herstellerseitig anzuwenden.

    Da schon definiert ist, das es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage handelt.

    Ich würde noch die TRBS 3145 Ortsbewegliche Druckanlagen, bzw. TRBS 3146 Ortsfeste Druckanlagen berücksichtigen.

    GB

    Wenn ja, dann würde ich den Betreiber auf die offensichtlichen Mängel hinweisen und auch den Verdacht äußern, dass hier keine Konformität vorherrscht. Weiterhin die Empfehlung aussprechen, der Betreiber möge sich mit der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) in Verbindung setzen.

    Ich würde genauso vorgehen, aber mach es schriftlich. Nur wer schreibt, der bleibt.

    DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge

    § 5 Betriebsanweisung

    § 5 (1)

    Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.

    Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1:

    In der Betriebsanweisung sind die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeugs mitgegebene Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

    Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:

    Außerdem sollten die für den Betrieb von Flurförderzeugen zutreffenden Bestimmungen anderer Arbeitsschutzvorschriften aufgenommen werden.

    Weitere Informationen zur Gestaltung von Betriebsanweisungen enthält die DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“.

    Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung

    Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen, gegebenenfalls ergänzt durch örtliche Beschilderung

    Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung

    Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen, gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten

    zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen

    zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern

    zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen

    zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen

    Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten und

    bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z. B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahrbereiche; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 554 „Abgase von Dieselmotoren“

    § 6 Bestimmungsgemäße Verwendung

    Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

    Durchführungsanweisungen zu § 6:

    Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers. Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese

    benutzt wird. Dies bedeutet z. B., dass dass bei einer Fahrerkabine

    • die Türen geschlossen,
    • Bügeltüren geschlossen,
    • Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht oder
    • Fahrersitzgurte angelegt.

    werden.

    Darauf würde ich mich als SiFa und Ausbilder für Staplerfahrer berufen

    iehe dazu den Komnet Dialog 8595

    Ja, denn kenn ich und habe ich auch der HR vorgelegt.


    Ich verstehe die Aufregung nicht.

    Es gibt klare Voraussetzungen für Kurzarbeit.

    ... der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

    Das ist alles passiert. Aber die DGUV Vorschrift 2 sagt aus , dass die Änderung der Einsatzzeit meldepflichtig an die BG ist, die dann die staatlichen Aufsichtsbehörden informiert und mit diesem Zusammen, dann nach eingehender Prüfung entscheidet, ob eine Kürzung zulässig ist.

    DGUV Vorschrift 2, §2, Absatz 6.

    die Einsatzzeit bezieht sich wirklich auf das Jahr. Bei deiner Stundenzahl müsstet ihr locker 550 - 600 Mitarbeiter haben.

    Die 15h sind die Gesamtbetreuung. Grundbetreuung sind 550,5h/Jahr. Davon entfallen 403,7 auf mich als SiFa. Wir haben als Grundlage die Tabelle in der DGUV Vorschrift 2 genommen. Mit 1,1 h /Jahr/Mitarbeiter für Grundbetreuung, betriebsspezifische regelmäßig 0,8h und anlaßbezogen 0,1h/Jahr/Mitarbeiter. Macht Gesamtbetreuung von 2,0h/Jahr/Mitarbeiter. So kamen wir auf die Wochenzeit von gerundet 15h in der Woche