Beiträge von Stefan1704

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    Also rechtlich:

    Der Grundsatz ist erstmal: Die Prüffristen sind grundsätzlich vom Arbeitgeber festzulegen - es ergeben sich aber Höchstfristen aus der Betriebssicherheitsverordnung. Diese Höchstfristen können von einer ZÜS verkürzt werden - im Zweifel entscheidet die Behörde.

    Mitgeltend ist das "Gesetz über überwachungspflichtige Anlagen": Die Prüffrist ist eine Frist/Deadline. Die Überschreitung dieser fällt bereits in den Bereich der Bußgeldvorschriften (hast ja 4 Jahre Zeit die Prüfung zu beauftragen) (§7 / §32)

    Mitgeltend ist aber auch die Aussage aus §22 Ordnungswidrigkeiten der BetrSichV) (1),7: Ordnungswidrig handelt, (wer) nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird, (...) >>d.h. eine Prüfung nicht beauftragt

    Wie sieht das in der Praxis bei uns aus? Die Frist ist erstmal eine Deadline die feststeht und zwar relativ lange im Voraus, also hat man genug Zeit das zu terminieren. Habe ich den TÜV beauftragt, dann habe ich zwar meine Pflicht erfüllt die Prüfung zu veranlassen, aber überschreite eventuell trotzdem die Prüffrist: In dem Fall lasse ich mir vom TÜV per Mail die Frage beantworten, ob ein Weiterbetrieb bis zum (überzogenen) Prüftermin möglich ist

    >> da wir mit einem festen TÜV arbeiten, dieser unsere Anlagen und unsere Sicherheits- und Wartungskonzept kennen, sagen sie in der Regel, "Ja, das ist okay" > Thema erledigt

    Wenn der TÜV widerspricht müsstest Du das Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen oder das Risiko einer Ordnungswidrigkeit/Bußgeld tragen. (Wo kein Kläger....)

    In Deinem konkreten Fall scheint es mir so, dass Du eine "Großkran" hast. Für Krane gilt insbesondere der Anhang 3 der BEtrSichV. Was für eine Prüfung meinst Du denn genau? Wurden Änderungen am Arbeitsmittel vorgenommen? Wenn Du einen Großkran hast, ist der alle 4 Jahre ZÜS(TÜV)Prüfpflichtig: das bestehst Du nur, wenn der gleiche Kran jährlich von einer befähigten Person geprüft wurde und entsprechend technisch instand gehalten wurde. Wenn es "nur" die Prüfung durch befähigte Person ist, sollte das kein Problem darstellen die kurzfristig zu organisieren.

    Von daher würde ich den TÜV beauftragen (habt ihr wohl schon) und um kurze Meinung/Stellungnahme bitten, ob der Weiterbetrieb noch okay ist.

    Meine Ansicht, ohne Rechtsgrundlage:

    Einerseits: Da man im Grunde vorher nicht weiß, ob es eine Übung, Fehlalarm oder ein Ernstfall ist, sind die Ausgangsvorausetzungen die gleichen. Somit kann man das durchaus auch als Übungscheck betrachten, wenn sich hinterher heraus stellt, dass es ein Fehlalarm war.

    Andererseits: Nach einem Ernstfall ist eher eine Wirkungskontrolle der Maßnahmen und durchgeführten Aktionen sinnvoll. Also eine Analyse wie gut alles geklappt hat > daraus wiederum ergibt sich eigentlich der Anlass für eine neue Übung (mit evnetuellen verbesserten Abläufen)

    Meine Tendenz wäre also in diesem konkreten Fall eher: Nein, es ersetzt nicht die Übung, sondern resultiert in Analyse, Maßnahmen und einer neuen Übung.

    Grundsätzlich frage ich mich erstmal warum und wie oft willst Du dort was machen?

    Ist es eine einmalige Sache (A) (z.B. eine Reparatur eines Behälters) oder eine wiederkehrende Sache (Aufstellung einer Maschine zum regelmäßigen Bearbeiten deiner Komponente) (B):

    A) Innerhalb einer Ex Zone sollten man keine regelmässigen "Heißarbeiten" durchführen, Ausnahme können eben sein, dass Reparatur oder Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Dann müssen aber weitere Massnahmen ergriffen werden: z.B. Inertisierung der Leitungen, Schutzatmosphären, Freimessungen, begleitende Freimessungen, Gasschutzzäune, Brandwachen ....

    B) Eine Ex Zone ist aber immer ein definierter Bereich um/in einer entsprechenden Komponente mit definierten Abmessungen - dazu gibt es einen dazugehörigen ExZonen Plan. Daraus kann man dann wiederum Mindestabstände ermitteln, wo man andere fest aufgebaute Maschinenkomponenten aufstellen kann oder entsprechende Tätigkeiten durchführen kann. Möchte man innerhalb der ExZone was "aufbauen", müssen die Geräte/Maschinen/Vorgänge etc entsprechend Ex-Geschützt ausgeführt sein. (Ich bezweifel dass bei Trennarbeiten)

    .

    Ich kenne das so:

    Eine Brandschutztür ist nicht immer eine Fluchtwegtür und

    eine Fluchtwegtür ist nicht immer eine Brandschutztür

    Brandschutztüren dienen zur Abtrennung von Brandabschnitten (Beispiel Möbelhaus Wohn und Schlafzimmerabteilung), das macht die Brandbereiche kleiner und somit vereinfacht es die Steuerung der Brandmeldeanlagen etc (Frag mal beim BER Airport, die kennen sich damit inzwischen ganz gut aus ;) )

    Die Fluchttür hilft das Gebäude zu evakuieren (Beispiel Möbelhaus die Alarmgesicherten Glasaussentüren) oder am Flughafen Türen vom PaxBereich zum Rollfeld hin. Sie dienen dazu eine definierte Menge an Menschen aus einem definierten gefährdeten Raum in einen sicheren Raum/Bereich zu bekommen

    Es kann aber sein, dass eine Tür beide Funktionen vereint - dann muss man aber dafür Sorge tragen dass sie auch beide Funktionen durchführen kann, z.B. durch Magnethalter / selbstschliessende Federn, die im Brandfall die Tür zufallen lassen... jeder flüchtende Nachzügler kann zwar noch durchgehen, die Tür kann aber "offen" nicht mehr verriegelt werden und fällt automatisch wieder zu. Hier gilt Personenschutz über Sachschutz, der fliehenden muss halt noch eine Chance haben rauszukommen.

    OK, habe mich mißverständlich ausgedrückt: Mit meinem Knie ist schnelles laufen, Joggen und ähnliche Modeerscheinungen nicht möglich. Mit der frischen Luft meinte ich Spazierengehen.

    Ändert aber nicht an meiner anderen Anmerkung.

    Es geht erfahrungsgemäß durchaus recht gut für einfache Tätigkeiten - Dokumente Tippen, Telefonkonferenzen als Beispiel, sicher ist es natürliche leichter, wenn man einen vernünftiger Steharbeitsplatz hat, auf dem man sich auch aufstützen kann um Ruhe in die "Maushand" zu bekommen. Viele Walking Pads haben eine Fernsteuerung für den Schreibtisch mit Memory Funktion - da kann man bei einen Anruf auf "Memory x - leichtes Gehen" tippen, macht sein Gespräch und stoppt dann wieder anschließend.

    Bei Dingen wie CAD Zeichnungen oder präzisen Fein-Montagearbeiten (Beispiel Uhrmacher) stimme ich Dir zu, dass es weniger kompatibel ist - das würde mich auch nervös machen.

    Die kleinen Teleskop oder Scherensteiger mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 6km/h sind Zulassungsfrei und gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverodnung. (https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/14393). Damit sind sie für mich gleichgestellt wie eine Handameise, einer Leiter oder eine Schubkarre - damit kann ich unter Maßgabe der gegenseitigen Rücksichtnahme (und andere Sicherheitsbetrachtungen, z.b. GBU bei Arbeiten auf öffentlichen Gehwegen) mich "frei" im Straßenverkehr bewegen. (Ich darf ja mit einer Schubkarre / Ameise auch die Straße queren, oder an der Seite entlanggehen)

    Alles was grösser ist braucht entweder die besagte Ausnahmegenehmigung, oder eine vollständige STVO Zulassung.


    Korrigiert mich, wenn ich falsch liege....

    Ich musste erstmal schauen, was ein "Walking Pad" überhaupt ist...:saint:
    ... brauche ich nicht, das mache ich an der frischen Luft!:D

    Was mir aber dabei als Frage aufkam bzw. ich mir problematisch vostelle:

    Wie soll ich "vernünftige Schreibtischarbeit" leisten können, während ich laufe?
    Schreiben stelle ich mir sowohl am PC, als auch von Hand, problematisch vor; vom Erstellen eines CAD-Dokuments mal ganz zu schweigen...

    Auf Walking Pads wird nicht gelaufen (im Sinne von schnellen Bewegen / rennen, marschieren) .. es ist eher ein sehr "langsames Gehen" - eher vergleichbar mit einen Steharbeitsplatz an dem man vor dem Schreibtisch während der Arbeit hin- und hertänzelt, nur eben konsequent vorwärts.

    Was einer der Kollegen im Home Office macht ist mir relativ wurscht - wenn er/sie dort eine Beratung wünscht oder eine Überprüfung/Beurteilung des dortigen Arbeitsplatzes kann ich das gerne ausführen und es ist auch offiziell angeboten -. wahr genommen hat es bisher niemand.

    Im Büro bieten wir statt dessen ein "Shared Desk" Konzept an: Wir sind weitesgehend Papierlos daher braucht auch niemand einen Trolley/Schubladenschrank oder ähnliches. 3/4 der Arbeitsplätze sind mit höhenverstellbaren Tischen und einen optionalen "Wackelstuhl" ausgestattet (eine Art einbeiniger höhenverstellbarer Stehhocker auf dem die Hüfte wie auf eine Yogaball rollen kann). Der Schreibtisch wird im Vorfeld über eine App eingebucht/reserviert.

    Die wenigen Akten und Unterlagen die vorliegen müssen liegen in zentralen Schränken mit entsprechenden Zugangsbeschränkungen (Schließanlage). Jeder hat noch einen kleinen Spind für Wertsachen oder anderen Kleinigkeiten ebenfalls an zentraler Stelle im Eingangsbereich.

    Ein Walking Pad zu Hause meinetwegen, Privatsache - Im Office hat es da nichts verloren, dagegen sprechen u.a. Lärmbelastung, Stolpergefahr, elektrische Prüfung, Wartung(?), notwendige Nutzereinweisung, Gefährdungsbeurteilungen, Unfallgefahr durch Fehlbedienung .... der nächste verlangt dann nach einem Ergometer(Fahrradtrainer)....

    Bei mir als SIFA ist das Thema nicht aufgekommen - da quält mich eher die neue TRGS für Cybersicherheit, wo wir nicht wirklich ne saubere Lösung hinbekommen.

    Bezgl. KI:
    Unser Unternehmen hat aber die Nutzung von KI zunächst untersagt, da es unserer Anwälten Meinung nach eventuell datenschutzrechliche Konsequenzen haben könnte: z.B. ist nicht eindeutig feststellbar, ob ein KI generiertes Phyton Skript oder eine generiertes Word Dokument eventuell unter den Urheberrechtschutz irgendeines anderen Softwareentwickler oder Autoren fällt - es gibt ja keine Quellenverweise, und keine Angaben auf welcher Basis die KI dieses Wissen generiert hat - es ist aber eine berechtigte Frage, woher die KI dieses Wissens hat, irgendwo muss es ja eine Basis dafür geben.

    Damit entsteht eventuell ein Risiko eines DSGVO Vergehens oder ein Urheberechtsverfahrens, mit entsprechenden finanziellen Schaden. Ergo folgte erstmal eine Untersagung seitens des Unternehmers.

    So ein Auto würde ich mir sofort kaufen, wenn der Preis mit dem meines PHV vergleichbar ist.

    Warum haben wir dieses Antriebssystem nicht schon in breiter Fläche? Auch E-Fahrzeuge greifen für die Akkus auf begrenzte Ressourcen zurück.
    Immerhin sind wir seit 1998 (!) in der Lage U-Boote mit Brennstoffzellenantrieb zu bauen (Klasse 212 A).

    Sagen wir mal so.. .ein Hyundai Nexo kostet in Korea umgerechnet nur 30K€ und da fahren ca. 50.000 Stück davon rum....in China gibt es OEMs die ausschließlich nur noch BEV und FCEV liefern...

    ... in Deutschland hat man in Summe knapp 1000 Fahrzeuge mit H2 Antrieb und diskutiert (schon) wieder zum x-ten mal um den Verbrenner....

    ... über den Rest kann ich mich hier im Forum verständlicherweise nicht auslassen...

    Ich denke als SIFA darf man gerne überall mal eine Finger in die Wunde drücken - als original gelernter Elektriker und später DIpl Ing Energie sträuben sich bei mir gerade alle Nackenhaae, wenn ich so eine Situation sehe:

    Genau diese kleine Fehler in der Verhaltensweise eines Mitarbeiters sind die Ursachen für großen ungewollten Folgeschäden - viele neigen immer dazu sich auf die Hauptgefährdungen zu konzentrieren (z.B. die Fertigungsanlagen, die Werkstatt... ), aber das Büro oder die Pförtnerloge wird dann "vom Tisch gewischt", weil es dort "ja kaum Gefährdungen gibt"....

    Ich finde es ist ein schönes Beispiel die eigenen Scheuklappen mal wieder zu öffnen

    Hallo,

    gerade in einem Newsletter gelesen - ist aber schon ein länger zurückliegendes Urteil (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2009 (Az. 10 Sa 506/09))

    Kündigung eines alkoholkranken Elektrikers

    Fazit: Die Kündigung des E. war also weder aus personenbedingten Gründen wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch aus verhaltensbedingten Gründen wegen Gefährdung der betrieblichen Sicherheit gerechtfertigt.


    Wie schon erwähnt.. lange "zurückliegend", das Urteil ist von 2009.

    Liest man die Begründung wird relativ schnell klar, dass bei diesem Urteil primär die Formfehler des Arbeitgebers auschlaggebend waren: z.B. Nichteinbeziehung des Betriebsrates, keine betrieblichen Regelungen, keine wiederkehrende medizinische Unterstützung.

    Das Bundesarbeitsgericht hat schon 1995 klar gemacht, dass grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Alkohol möglich ist, sofern gewisse rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. wenn der Betriebsrat einem grundsätzlichen Alkoholverbot zustimmt) ausgeschöpft sind. AM LG Berlin-Brandenburg ist das z.B. auch 2019 akzeptiert worden.

    Ich kenne bisher keine Firma mehr (mit Ausnahme Glasbläsereien), welche nicht irgendwo eine grundsätzliche Arbeitsanweisung oder Firmenregelung zum Thema Drogen und Alkohol am Arbeitsplatz hat.

    Diese Fragebögen habe ich bei mir auch mal durchgezogen, Im Ergebnisse standen gewisse Gefährdungen: Baustelle / chemisch Gefährdung, die ich nicht wegdiskutieren konnte (Die Baustelle und ein Gasaustritt ist halt da).

    Aus meiner Sicht verhält es sich jetzt aber so:

    Wenn man diese Gefährdungen so ermittelt hat, muss man nun auch entsprechend handeln und vorbereitet sein (da man ja die Gefahr jetzt erkannt hat) und die Gefährdungen an diesem Arbeitsplätze im Falle einer Schwangerschaft für die Schwangere entsprechend vermeiden. (z.B. temporäre Versetzung).

    Die Krux: eine schwangere Person muss nicht zwingend den Arbeitgeber informieren, als Arbeitgeber darf man andersrum diese Frage nicht stellen.

    Bei uns wurde dass dann mit einer Aufklärungskampagne gelöst. Die entsprechenden Maßnahmen wurden dokumentiert/umgesetzt (z.B. Arbeitsanweisungen) und über allgemeine Bekanntmachung veröffentlicht, sowie in die Neueinstellungschulung integriert. Damit kann dann immer noch jede schwangere Person selber entscheiden wie sie mit dem Thema umgeht. Ab Tag der Bekanntmachung der Schwangerschaft an den AG gelten dann die entsprechenden Maßnahmen.

    Vielen herzlichen Dank erstmal an alle Antwortenden. Das waren alles sehr konstruktive Hinweise.

    Unser Bereich ist zukünftige Elektromobilität, insbesondere im Wasserstoffbereich unterwegs - sie bietet mir einerseits die Chance HSSE vom White Board neu zu designen, was total Spaß und Freunde berietet, weil alle mitziehen. Auf der anderen Seite fehlen Erfahrungswerte, wie z.B. MichaelD erwähnt.

    ....i, aber...

    ...allgemeingültige Zahlen bzw. Verhältnisse gibt es m.W. nicht. Diese sind sehr stark branchen-, tätigkeits-, betriebs-... abhängig.

    ......


    Ich habe natürlich eigene Statistiken aus unseren jetzt 5 jährigen Firmenhistorie, was aber eben nicht reicht um Hochrechnungen und verlässliche Daten auf Vergleichsanlagen o.ä. zu spiegeln.

    Da würde ich aber gerne hin. Ich denke mit Nicos Hinweis kann ich da vielleicht etwas tiefer eintauchen, dümmer werden kann ich ja nicht.. ich schau es mir mal an.

    Liebe und Sichere Grüße aus Berlin

    Liebe Kollegen,

    ich bin aktuell dabei unsere Sicherheitsstatistiken zu erweitern um Wahrscheinlichkeiten für Unfälle zu ermitteln.

    Unsere Maschine behandelt Ex-Gase mit entsprechenden Sicherheitsbarrieren und Gasüberwachungen.

    Wir erfassen z.B. einen Gas-Alarm als "unsichere Situation". Auf der anderen Seite erfassen wir Unfälle. Dazwischen ist Schätzung angesagt mangels Daten . Für diese Schätzung nehme ich die Unfallpyramide mit einem Verhältnis von 10 zu 1: z.B. 10000 unsichere Situationen (z.B. Gasalarm) > 1000 Beinahunfall (z.B. Realer Gasaustritt) > 100 Unfälle > 10 Unfälle mit Personenschaden > 1 Unfall mit Todesfolge

    Dieser Ansatz ist zwar nett, ich würde aber die Zwischenschritte etwas fundierter und verlässlicher auf bekannte Statistiken oder Fakten basieren. Da wir noch keine wirklichen Unfall hatten (toi toi toi) kann ich mir auch nicht selber rückwirkend die Verhältnisse ermitteln., sondern aktuell nur den erwarteten Mindestwert ohne Unfall darstellen.

    Bei der BG findet man leider nur Unfallstatistiken der meldepflichtigen Unfälle... die Beinaheunfälle wiederum finde ich in meiner geführten Liste. Die Zwischenschritte haben aber keine realen wissenschaftlichen oder statistischen Bezug und sind somit weiterhin Schätzungen.

    Habt Ihr eine Idee wie man das fundierter gestalten könnte? Oder denke ich da zu kompliziert?

    Im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschreibung

    Wenn das so gelöst wurde, dann ist er aus meiner Sicht:

    1) ein Angestellter bzw. nach Arbeitsschutzgesetz ein "Beschäfitigter" und kein Arbeitgeber

    2) könnte es sein, dass bereits bei Einstellung diese Pflichtenübertragung nach §13 schriftlich erfasst wurde. Dann ist kein weiteres Dokument nötig, es sei denn es findet z.B. eine Änderung statt (zusätzliche Abteilung / zusätzlich bisher nicht definierte Aufgaben, Befugniserweiterungen bezgl. Personalentschiedungen o.a.) - das hängt jetzt aber dann auch von den genauen Formulierungen im Vertrag oder Beiblatt dazu ab, was genau darf er, welche Pflichten hat er, welche Befugnisse kann er auslösen etc...