Beiträge von Stefan1704

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    Ihr wisst doch alle wie die Realität in D. aussieht bei sowas:

    4.12.2010 Unfall
    1 Jahr lang Schockbewältigung in der Familie, Trauer, Wut - viel Zeit in Krankenhäusern
    1 weiteres Jahr: irgendwann wird man in der Realität ankommen, erste Rechnungen treffen ein, merken wie kostenintensiv alles wird, Pflegefalldiskussion - erste Disukussionen mit Kassen, BG - ewig lange Papierkriege, bitte noch xy nachreichen - Diskussionen zur Zuständigkeit - Ablehnung - WIderspruch zur Ablehnung - Neuauflage
    1 weiteres Jahr - Suche nach Rechtsschutz, Anwaltsdiskussion, erstmal Fristen sicheren (Thema Verjährung) , dann Unterlgagen einsammeln, dann bewerten...
    1 weiteres Jahr erste Gutachten erstellen zur Klageeinreichung
    1-2 weitere Jahre Warten auf Verhandlungstermin - Grundsatzfeststellung der Klage
    1 weiteres Jahr warten auf gerichtliche Gegengutachten
    ....Sachprüfungen
    ... Rechtsprüfungen
    .. Zuständigkeitsprüfung
    ....

    Hier ist es jetzt ja eher privates Vergnügen, aber im Sinne von Berufskrankheiten kann man da nur noch schwarzen Humor mitbringen und sagen, das die Ansprüche nicht vor Gericht enden, sondern auf dem Friedhof.

    Der Unfall von Samuel Koch war am 04.12.2010 ... verjähren denn nicht auch solche Ansprüche?

    Es gibt schon eine relativ allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (mit natürlich diversen Ausnahmen und "Hemnissen") - aber die besagt ja NUR, dass Du einen Anspruch in dieser Zeit bei der Versicherung anmelden musst - es sagt ja nichts darüber aus, wie lange der dazugehörige Bearbeitungs- und Bewilligungsprozess dauern kann.

    Es gibt durchaus Fälle, wo ein entsprechender Anspruch an ene Versicherung gestellt wird und dann über mehrere Jahre durch mehrere Instanzen geklagt wird - bis der Versicherungsnehmer endgültig recht/unrecht bekommt

    Denkt mal an die jahrelangen Asbestose geschichten - das ging so lange bis die Anspruchsteller teilweise weggestorben sind.

    dagegen gibt es doch Aluhüte!

    ;)

    Nein, der Aluhut schirmt ja nur gegen die elektromagnetische Strahlung der LTE-Gedankenbeinflussung.... gegen ausserirdische Entführungen nutzen nur Alu-Stöpsel für einen gewissen Körperausgang....

    Du solltest mal wieder Deinen Orgon Akkumulator eichen lassen, dann bekommst Du von den Strichcode verseuchten Lebensmitteln auch wieder eine klaren Kopf

    HILDEGARD ORGON Akkumulator Buche natur

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    ;)

    Die gesetzlichen Versicherungen sind hier mit ziemlicher Sicherheit raus - das war eine privates Vergnügen auf eigenes Risiko mit der bewussten Absicht extreme Grenzen zu erreichen - dass wird sich die Produktionsfirma sicher auch so haben unterschreiben lassen.

    Privat kann man sich gegen "alles" versichern - man kann auf eine Versicherung zugehen, einen bestimmten Fall beschreiben und dementsprechend Angebot verlangen - ob die Versicherung mitspielt und ob man den entsprechenden Beitrag zahlen möchte ist eine andere Frage - Beispiele sind da zum Beipiel klassische Versicherungen für Sportler oder Musiker ein bestimmtes Körperteil (Klavierhände, Fussball-füsse) durch UnFall nicht mehr nutzen zu können (bekannt sind Ronaldos Beine die für über 100 Mio $ verischert sind) - wer sich also gegen Entführungen durch Ausserirdische versichern möchte kann es gerne tun - der Beitrag wird von der Versicherung geschätzt, Nachweisspflicht bleibt ohnehin beim Kunden - ob es Sinn macht sei jedem einzeln überlassen.

    Aus eigener Erfahrung und meiner Kommunikation mit meinem lokalen Gewerbeamt (GA) (Region Berlin/Brandenburg/mittelgross Gemeinde) und ausdrücklich wie es hier in meiner lokalen Region aktuell gehandhabt wird:

    Nach einem kurzen persönlichen freundlichen Gespräch am Telefon und anschliessender schriflitcher Mailanfrage beim GA bekam ich auch schrifltich die Aussage, dass es hier als Freiberuf anerkannt sei und ich somit keine GA-Anmeldung durchführen müssen.

    Ergo blieb die klasssiches Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt, welche auch problemlos akzeptiert wurde.

    Im Netzwerk habe ich inzwischen mehrfach identifiziert, dass bei SIFAs mit GA-Anmeldung in der Regel ein "Produkt" dahinter steht - ein USB Stick der verkauft wird, eine Webseite mit Downloadmöglichkeiten ("digitales Produkt") etc...

    Ergo:
    - Verkaufst man eine fertige Betriebsanweisung an Dein Unternehmenskunden -> Gewerbe (Rechnungsstellung = 1h Beratung + 1x Betriebsanweisung)
    - Beräts Du Deinen FIrmenkunden, wie er seine Betriebsanwiesung schreiben sollte und schickst ihm ein Beispiel dafür, was er sich kopiert -> Freiberuflich (Rechnung = 2h Beratung)

    Ach, das mit dem Finanzamt ist gar nicht so dramatisch. Wenn Du nicht so viel Umsatz mit deiner Nebentätigkeit machst, musst Du nach einem Jahr keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung mehr machen, sondern machst lediglich 1 x im Jahr die Umsatzsteuer, zusammen mit deiner Einkommensteuer. Geht auch beides bequem über Elster.

    Was vielleicht schon was komplizierter wirdm, ist die Buchführung wenn Dunein Gewerbe anmelcen musst. Über die Wahl der richtigen Rechtsform solltest Du dir vorab dann auch noch Gedanken gemacht.

    hier mal aus meiner eigenen Erfahrung - gleiche Situation (Region Berlin/Brandenburg):

    >Hauptberuflich angestellte SIFA,
    >nebenbei Berater/SIFA beim Nachbar-Dorf-Handwerker:

    Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Kommune und ist nur nötig, wenn man ein Produkt produziert oder verkauft. Für eine SIFA ist das aus meiner Erfahrung heraus in der Regel nicht nötig. Der Beruf der SIFA wird hier als freiberufliche Tätigkeit angesehen. Es soll wenige Gewerbeämter geben die das nicht so sehen - wenn man dann aber nachfragt steckte immer irgendwo "ein Produkt" hinter, z.b. eine Webseite, in der direkt "digitale Handbücher" oder "eine USB Stick mit wichtigen BG Unterlagen" oder ähnliches angeboten werden. Hier empfehle ich konkret an deine Kommune und das dortige Gewerbeamt zu kontaktieren.. Auch die Aufbereitung und Bereitstellung einer Betriebsanweisung kann schon als "Produkt" gesehen werden, aber es verbietet Dir keiner 1h beratenden Aufwand zu berechnen und ein "Beispiel für eine mögliche Anweisung" an Deinen Kunden zu versenden - wenn er dass dann 1:1 übernimmt ist das seine Entscheidung.

    Die Gewerbeanmeldung und die Anmeldung beim Finanzamt sind auch zwei unabhängige Dinge: das FA muss man auf jeden Fall kontaktieren: Da das nebenberuflich angemeldet wird kann man die erste Umsatzprognose relativ gering halten - dann wird das FA auf monatliche Umsatzsteuervoranmeldung verzichten und auf jährliche Voranmeldung gehen. (Grenze ist irgendwo bei ca. 15000 Euro oder so...) - eine einfache Einnahmen / Ausgaben / Überschuss Exceltabelle (jeweils Brutto / Netto) reicht da völlig. Das ganze wird dann bei Deiner regulären Steuererklärung aus dem Hauptberuf mit ergänzt. Da war meine Lohnsteuerhilfeverein mit einem kleinen Extrabeitrag auch ergänzend mit ein weiteren externen Steuerberater für Kleinselbständige dabei - ich schick nur die Exceltabelle und die Belege rüber und habs vom Tisch.

    Die sogenannten "Kleinuntenrehmerregelung" hat mit den beiden Themen oben nur indirekt was zu tun: diese Extraregelung bei der FA-Anmeldung gibt einem (bis zu gewissen Umsatzgrenzen) die Möglichkeit ganz auf den Umsatzsteuervoranmeldungsaufwand zu verzichten, was bei Geschäften mit Privatkunden attraktiv ist - Da man aber als Sifa eher mit Firmenkunden zu tun hast macht der geringe Mehraufwand mit der Umsatzsteuer durchaus Sinn, da es für das andere Unternehmen attraktiver ist - der bekommt absetzbare Kosten/Umsatzsteueranteile etc. Auch vermissen manche Unternehmer bei "Kleinunternehmern" die notwendige Professionalität und machen dort ungern Geschäfte.

    Wenn die SIFA Tätigkeit als Nebenberuf laufen sollen werden die Haupteinkommen weiter aus dem Hauptberuf kommen und dort wird auch alles hinischtlich der Sozialversicherungen (Renten, Krankenkasse etc) abgebildet - solange bis das Verhältnis halt kippt, dann muss man selber vorsorgen - sprengt aber den Rahmen hier.

    Kunden bekomme ich in den umliegenden Dörfern über Weiterempfehlung unter den Handwerkern/Selbstständigen

    Webseite habe ich keine - man kann man sich aber bei den bekannten Webhoster für ein paar wenige Euro im Monat eine einfache Kontaktseite ohne Produkte und Downloads bauen (lassen >>Stichwort Webhosting mit Webbaukasten) - für jeden auch ohne tiefgreifende HTML Kenntnisse leicht zusammen klickbar. Meist kommt dann auch gleich ein EmailPostfach mit. Mehr als eine Kontaktseite mit Foto, Kontakt und Disclaimer braucht es ja nicht.

    Werbung mache ich keine - wie gesagt > Dorf-Mund-Probaganda

    Berufshaftplicht - bin ich zwiegespalten, als SIFA hat man eh nur beratende Funktion, wenn man sauber Mängel aufzeigt dokumentiert und berichtet ist man ja eigentlich schon wieder raus aus der Sache - aktuell hab ich keine. Eine Rechtschutzversicherung sehe ich in Deutschland fast als wichtiger an.

    Also rechtlich:

    Der Grundsatz ist erstmal: Die Prüffristen sind grundsätzlich vom Arbeitgeber festzulegen - es ergeben sich aber Höchstfristen aus der Betriebssicherheitsverordnung. Diese Höchstfristen können von einer ZÜS verkürzt werden - im Zweifel entscheidet die Behörde.

    Mitgeltend ist das "Gesetz über überwachungspflichtige Anlagen": Die Prüffrist ist eine Frist/Deadline. Die Überschreitung dieser fällt bereits in den Bereich der Bußgeldvorschriften (hast ja 4 Jahre Zeit die Prüfung zu beauftragen) (§7 / §32)

    Mitgeltend ist aber auch die Aussage aus §22 Ordnungswidrigkeiten der BetrSichV) (1),7: Ordnungswidrig handelt, (wer) nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird, (...) >>d.h. eine Prüfung nicht beauftragt

    Wie sieht das in der Praxis bei uns aus? Die Frist ist erstmal eine Deadline die feststeht und zwar relativ lange im Voraus, also hat man genug Zeit das zu terminieren. Habe ich den TÜV beauftragt, dann habe ich zwar meine Pflicht erfüllt die Prüfung zu veranlassen, aber überschreite eventuell trotzdem die Prüffrist: In dem Fall lasse ich mir vom TÜV per Mail die Frage beantworten, ob ein Weiterbetrieb bis zum (überzogenen) Prüftermin möglich ist

    >> da wir mit einem festen TÜV arbeiten, dieser unsere Anlagen und unsere Sicherheits- und Wartungskonzept kennen, sagen sie in der Regel, "Ja, das ist okay" > Thema erledigt

    Wenn der TÜV widerspricht müsstest Du das Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen oder das Risiko einer Ordnungswidrigkeit/Bußgeld tragen. (Wo kein Kläger....)

    In Deinem konkreten Fall scheint es mir so, dass Du eine "Großkran" hast. Für Krane gilt insbesondere der Anhang 3 der BEtrSichV. Was für eine Prüfung meinst Du denn genau? Wurden Änderungen am Arbeitsmittel vorgenommen? Wenn Du einen Großkran hast, ist der alle 4 Jahre ZÜS(TÜV)Prüfpflichtig: das bestehst Du nur, wenn der gleiche Kran jährlich von einer befähigten Person geprüft wurde und entsprechend technisch instand gehalten wurde. Wenn es "nur" die Prüfung durch befähigte Person ist, sollte das kein Problem darstellen die kurzfristig zu organisieren.

    Von daher würde ich den TÜV beauftragen (habt ihr wohl schon) und um kurze Meinung/Stellungnahme bitten, ob der Weiterbetrieb noch okay ist.

    Meine Ansicht, ohne Rechtsgrundlage:

    Einerseits: Da man im Grunde vorher nicht weiß, ob es eine Übung, Fehlalarm oder ein Ernstfall ist, sind die Ausgangsvorausetzungen die gleichen. Somit kann man das durchaus auch als Übungscheck betrachten, wenn sich hinterher heraus stellt, dass es ein Fehlalarm war.

    Andererseits: Nach einem Ernstfall ist eher eine Wirkungskontrolle der Maßnahmen und durchgeführten Aktionen sinnvoll. Also eine Analyse wie gut alles geklappt hat > daraus wiederum ergibt sich eigentlich der Anlass für eine neue Übung (mit evnetuellen verbesserten Abläufen)

    Meine Tendenz wäre also in diesem konkreten Fall eher: Nein, es ersetzt nicht die Übung, sondern resultiert in Analyse, Maßnahmen und einer neuen Übung.

    Grundsätzlich frage ich mich erstmal warum und wie oft willst Du dort was machen?

    Ist es eine einmalige Sache (A) (z.B. eine Reparatur eines Behälters) oder eine wiederkehrende Sache (Aufstellung einer Maschine zum regelmäßigen Bearbeiten deiner Komponente) (B):

    A) Innerhalb einer Ex Zone sollten man keine regelmässigen "Heißarbeiten" durchführen, Ausnahme können eben sein, dass Reparatur oder Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Dann müssen aber weitere Massnahmen ergriffen werden: z.B. Inertisierung der Leitungen, Schutzatmosphären, Freimessungen, begleitende Freimessungen, Gasschutzzäune, Brandwachen ....

    B) Eine Ex Zone ist aber immer ein definierter Bereich um/in einer entsprechenden Komponente mit definierten Abmessungen - dazu gibt es einen dazugehörigen ExZonen Plan. Daraus kann man dann wiederum Mindestabstände ermitteln, wo man andere fest aufgebaute Maschinenkomponenten aufstellen kann oder entsprechende Tätigkeiten durchführen kann. Möchte man innerhalb der ExZone was "aufbauen", müssen die Geräte/Maschinen/Vorgänge etc entsprechend Ex-Geschützt ausgeführt sein. (Ich bezweifel dass bei Trennarbeiten)

    .

    Ich kenne das so:

    Eine Brandschutztür ist nicht immer eine Fluchtwegtür und

    eine Fluchtwegtür ist nicht immer eine Brandschutztür

    Brandschutztüren dienen zur Abtrennung von Brandabschnitten (Beispiel Möbelhaus Wohn und Schlafzimmerabteilung), das macht die Brandbereiche kleiner und somit vereinfacht es die Steuerung der Brandmeldeanlagen etc (Frag mal beim BER Airport, die kennen sich damit inzwischen ganz gut aus ;) )

    Die Fluchttür hilft das Gebäude zu evakuieren (Beispiel Möbelhaus die Alarmgesicherten Glasaussentüren) oder am Flughafen Türen vom PaxBereich zum Rollfeld hin. Sie dienen dazu eine definierte Menge an Menschen aus einem definierten gefährdeten Raum in einen sicheren Raum/Bereich zu bekommen

    Es kann aber sein, dass eine Tür beide Funktionen vereint - dann muss man aber dafür Sorge tragen dass sie auch beide Funktionen durchführen kann, z.B. durch Magnethalter / selbstschliessende Federn, die im Brandfall die Tür zufallen lassen... jeder flüchtende Nachzügler kann zwar noch durchgehen, die Tür kann aber "offen" nicht mehr verriegelt werden und fällt automatisch wieder zu. Hier gilt Personenschutz über Sachschutz, der fliehenden muss halt noch eine Chance haben rauszukommen.

    OK, habe mich mißverständlich ausgedrückt: Mit meinem Knie ist schnelles laufen, Joggen und ähnliche Modeerscheinungen nicht möglich. Mit der frischen Luft meinte ich Spazierengehen.

    Ändert aber nicht an meiner anderen Anmerkung.

    Es geht erfahrungsgemäß durchaus recht gut für einfache Tätigkeiten - Dokumente Tippen, Telefonkonferenzen als Beispiel, sicher ist es natürliche leichter, wenn man einen vernünftiger Steharbeitsplatz hat, auf dem man sich auch aufstützen kann um Ruhe in die "Maushand" zu bekommen. Viele Walking Pads haben eine Fernsteuerung für den Schreibtisch mit Memory Funktion - da kann man bei einen Anruf auf "Memory x - leichtes Gehen" tippen, macht sein Gespräch und stoppt dann wieder anschließend.

    Bei Dingen wie CAD Zeichnungen oder präzisen Fein-Montagearbeiten (Beispiel Uhrmacher) stimme ich Dir zu, dass es weniger kompatibel ist - das würde mich auch nervös machen.

    Die kleinen Teleskop oder Scherensteiger mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 6km/h sind Zulassungsfrei und gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverodnung. (https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/14393). Damit sind sie für mich gleichgestellt wie eine Handameise, einer Leiter oder eine Schubkarre - damit kann ich unter Maßgabe der gegenseitigen Rücksichtnahme (und andere Sicherheitsbetrachtungen, z.b. GBU bei Arbeiten auf öffentlichen Gehwegen) mich "frei" im Straßenverkehr bewegen. (Ich darf ja mit einer Schubkarre / Ameise auch die Straße queren, oder an der Seite entlanggehen)

    Alles was grösser ist braucht entweder die besagte Ausnahmegenehmigung, oder eine vollständige STVO Zulassung.


    Korrigiert mich, wenn ich falsch liege....

    Ich musste erstmal schauen, was ein "Walking Pad" überhaupt ist...:saint:
    ... brauche ich nicht, das mache ich an der frischen Luft!:D

    Was mir aber dabei als Frage aufkam bzw. ich mir problematisch vostelle:

    Wie soll ich "vernünftige Schreibtischarbeit" leisten können, während ich laufe?
    Schreiben stelle ich mir sowohl am PC, als auch von Hand, problematisch vor; vom Erstellen eines CAD-Dokuments mal ganz zu schweigen...

    Auf Walking Pads wird nicht gelaufen (im Sinne von schnellen Bewegen / rennen, marschieren) .. es ist eher ein sehr "langsames Gehen" - eher vergleichbar mit einen Steharbeitsplatz an dem man vor dem Schreibtisch während der Arbeit hin- und hertänzelt, nur eben konsequent vorwärts.

    Was einer der Kollegen im Home Office macht ist mir relativ wurscht - wenn er/sie dort eine Beratung wünscht oder eine Überprüfung/Beurteilung des dortigen Arbeitsplatzes kann ich das gerne ausführen und es ist auch offiziell angeboten -. wahr genommen hat es bisher niemand.

    Im Büro bieten wir statt dessen ein "Shared Desk" Konzept an: Wir sind weitesgehend Papierlos daher braucht auch niemand einen Trolley/Schubladenschrank oder ähnliches. 3/4 der Arbeitsplätze sind mit höhenverstellbaren Tischen und einen optionalen "Wackelstuhl" ausgestattet (eine Art einbeiniger höhenverstellbarer Stehhocker auf dem die Hüfte wie auf eine Yogaball rollen kann). Der Schreibtisch wird im Vorfeld über eine App eingebucht/reserviert.

    Die wenigen Akten und Unterlagen die vorliegen müssen liegen in zentralen Schränken mit entsprechenden Zugangsbeschränkungen (Schließanlage). Jeder hat noch einen kleinen Spind für Wertsachen oder anderen Kleinigkeiten ebenfalls an zentraler Stelle im Eingangsbereich.

    Ein Walking Pad zu Hause meinetwegen, Privatsache - Im Office hat es da nichts verloren, dagegen sprechen u.a. Lärmbelastung, Stolpergefahr, elektrische Prüfung, Wartung(?), notwendige Nutzereinweisung, Gefährdungsbeurteilungen, Unfallgefahr durch Fehlbedienung .... der nächste verlangt dann nach einem Ergometer(Fahrradtrainer)....

    Bei mir als SIFA ist das Thema nicht aufgekommen - da quält mich eher die neue TRGS für Cybersicherheit, wo wir nicht wirklich ne saubere Lösung hinbekommen.

    Bezgl. KI:
    Unser Unternehmen hat aber die Nutzung von KI zunächst untersagt, da es unserer Anwälten Meinung nach eventuell datenschutzrechliche Konsequenzen haben könnte: z.B. ist nicht eindeutig feststellbar, ob ein KI generiertes Phyton Skript oder eine generiertes Word Dokument eventuell unter den Urheberrechtschutz irgendeines anderen Softwareentwickler oder Autoren fällt - es gibt ja keine Quellenverweise, und keine Angaben auf welcher Basis die KI dieses Wissen generiert hat - es ist aber eine berechtigte Frage, woher die KI dieses Wissens hat, irgendwo muss es ja eine Basis dafür geben.

    Damit entsteht eventuell ein Risiko eines DSGVO Vergehens oder ein Urheberechtsverfahrens, mit entsprechenden finanziellen Schaden. Ergo folgte erstmal eine Untersagung seitens des Unternehmers.