Beiträge von Regelwerk

ANZEIGE
ANZEIGE

    Sehr interessant zu verfolgen, diese Diskussion...

    - höherwertigere Lösungen (Hubsteiger) sind grundsätzlich immer verfügbar - warum sind dann Leitern überhaupt noch zulässig?!?!?

    .....

    Das Arbeitsschutzregelwerk ist ja nicht das Maximum an Sicherheit, sondern ein mit Vertretern der betroffenen Branchen getroffener Kompromiss.

    Leitern sind deshalb noch in wenigen, klar definierten Ausnahmesituationen noch zulässig. In der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" steht:

    4.2.4 Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz
    Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig  bis zu einer Standhöhe von 2 m und bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, wenn

    - wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
    - die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

    .....

    Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

    Zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen im Freien unter Verwendung von Leitern dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.


    Alles was ich weiter oben in Thread schon schrieb, kommt noch hinzu.

    Nur als Anmerkung: Es gilt nicht immer das Prinzip, "Das Beste was verfügbar ist, muss verwendet werden."

    Neben allen Einwänden - ich würde eine solche Lösung nicht pauschal ablehnen...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    Was spräche denn dafür, diese Lösung zu nehmen?

    Dire ist billig, erfordert keine Umstellung und kann mal eben so gemacht werden. OK.

    Was spricht gegen diese Lösung?

    1. Die Standsicherheit ist nicht gegeben. Damit eine der grundlegendsten Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nicht erfüllt => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.

    2. Die Arbeiten sind regelmäßig wiederkehrend. Damit ist die Realisierung höherwertiger Schutzmaßnahmen verhältnismäßig => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.

    3. Die Arbeiten sind regelmäßig wiederkehrend. Damit ist die Gesamtexpositionsdauer hoch => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.

    4. Es ist keine Absturzsicherung möglich => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.

    5. Die Verwendung des Oldtimers als Standplatz für eine Leiter ist (wahrscheinlich) keine bestimmungsgemäße Verwendung => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.

    6. Es besteht ein hohes Risiko schwerster/tödlicher Verletzungen. Dieses Risiko wäre bei Verwendung einer Hubarbeitsbühne erheblich reduziert. => die angedachte Lösung ist nicht zulässig.

    Aus dem Bauch heraus: Ja, denn die GefStoffV spricht von "Tätigkeit mit" und nicht von "Exposition gegen".

    §14 GefStoffV

    (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass

    1.die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, und zwar insbesondere in Bezug aufa)die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,
    b)durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1,

    2.die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer erhöhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4 Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informiert werden,

    3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,

    4.das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,

    5.die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3 haben,

    6.alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis haben,

    7.die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben.

    Das ist eine Billich-Will-Ich-Bastellösung.

    Da reicht ein kräftiger Windstoß und den Arbeiter haut´s von der Leiter. Hinzu kommt, wie oben schon geschrieben: es ist höherwertiger Schutz verfügbar und damit eine Leiter für diesen Zweck per se nicht geeignet.

    Über Absicherung von Straßenbaustellen kann man bei der Gelegenheit auch mal nachdenken.....

    Leider krieg ich die Bilder nicht besser.

    Was ich mich noch frage: wieso trägt er PSA gegen Absturz? Bei einer Leiter muß doch normalerweise keine PSA gegen Absturz getragen werden?
    Mir wäre auch nicht klar, wie man die PSA gut sichern könnte?

    JS

    Der trägt PSA, weil man ohne Absturzsicherung nicht arbeiten darf. Dass die PSAgA hier nutzlos und nicht wirksam und daher nicht zulässig ist, hat denen noch keiner gesagt.

    Der Verleiher tut aber gut daran,

    • sich den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsmittels bei Übernahme bestätigen und
    • sich die ausreichende Qualifikation (+Unterweisung, +Beauftragung) des Nutzers nachweisen

    zu lassen.

    Analog dazu wie es ja auch ein Mietwagen-Verleiher tut, der sich den Führerschein des Entleihers vorlegen lässt.

    Der Mietwagenverleiher muss sich den Führerschein zeigen lassen. Straßenverkehrsrecht ist ein anderer Rechtsbereich.

    Ich halte diese Lösung für nicht zulässig, da

    a) diese Arbeiten regelmäßig wiederkehren und mehrfach täglich ausgeführt werden (entsprechend ist die Gesamtexposition alles andere als gering), und

    b) höherwertige Lösungen (Hubarbeitsbühne) verfügbar sind.

    Guten Morgen E.weline,

    danke für deine Rückmeldung.

    Wenn das Thema nur so einfach wäre... Mein Arbeitgeber tut nicht viel für den Arbeitsschutz. Das Arbeitsmittel ist über drei Ecken in seinen Besitz übergegangen. Da gibt es keine GBU oder BA...

    Deswegen ist er jetzt der Meinung, dass wir nix dafür vorhalten müssen, weil er das Arbeitsmittel nun einem 3 überlässt. Das einzige was er übergeben kann ist die Bedienungsanleitung .

    Viele Grüße aus Dortmund

    Dann kann der Arbeitgeber nur hoffen, dass die Fremdfirmen ebensolche Halodries sind, und nichts verlangen. Sollte er hingegen an seriöse Unternehmer geraten, wird das Konstrukt nicht funktionieren.

    Verantwortlich für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (und damit auch für Prüfung, Betriebsanweisung und Unterweisung) ist der Unternehmer; das ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Er kann dabei natürlich auf die Unterlagen des Eigentümer zurückgreifen, wenn diese ausreichen.

    Im Arbeitsschutz gibt es den "Stand der Technik" und den fordert das ArbSchG. Was nicht dem Stand der Technik entspricht, darf als Arbeitsmittel grundsätzlich erstmal nicht zur Verfügung gestellt werden. Einen Bestandsschutz wie z.B. bei alten Fahrzeugen gibt es also nicht.

    Der AG muss prüfen, ob er durch technische, organisatorischen Maßnahmen das Mindestschutzniveau erreichen kann.

    Eigentlich ein Wunder, dass es diese DGUV Information noch gibt und sie nicht zurückgezogen wurde, denn zur Betriebsanweisung gibt es ja das staatliche Recht über die Gefahrstoffverordnung und die TRGS 555.

    Die DGUV Information 213-051 ist ja kein Regelwerk im engeren Sinne, sondern eben nur eine Information; daher beißt sich das nicht. In der Vorbemerkung wird ja sogar explizit der Zusammenhang mit der TRGS 555 erläutert:

    " Zu Inhalt und Form solcher Betriebsanweisungen gibt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ Empfehlungen.

    Die Praxis hat gezeigt, dass trotz der TRGS 555 Fragen hinsichtlich der Erstellung von Betriebsanweisungen offengeblieben sind.
    Mit diesem Merkblatt soll dem Unternehmer oder dem von ihm Beauftragten daher eine Hilfestellung für die Ausarbeitung von Betriebsanweisungen nach § 14 der Gefahrstoffverordnung gegeben werden."

    Hallo zusammen,

    An einer Autobahnbrücke ist eine Steigleiter mit Rückenschutz ab ca. 2,2m. Das wäre nach ASR-A1-8, 4.6.3. (4) als Absturzsicherung erlaubt.

    Allerdings ist auch eine Schiene angebracht, die ich für mitlaufende PSA gegen Absturz verwenden kann.

    Meiner Meinung nach sollte der Rückenschutz ausreichen. Die mitlaufende Steigschutzeinrichtung wäre nur eine zusätzliche Sicherung? Die Verwendung wäre nach Bedarf? Oder wäre die Verwendung von PSA gegen Absturz Pflicht?

    LG JS

    Ich würde es genau andersherum sehen: Der Rückenschutz verhindert nur den Sturz nach hinten, nicht aber den Sturz nach unten. Zudem behindert er die Rettung. Die Steigschutzeintrichtung verhindert den Absturz und behindert die Rettung nicht.

    Ein Buch ist auch schnell veraltet, gerade in dem dynamischen Thema der Arbeitssicherheit. Das Baua Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung wird fortlaufend aktualisiert und wer möchte, kann es sich auch als PDF herunterladen. Dann natürlich mit der Gefahr einen alten Stand zu haben.

    Das sehe ich genau so.

    Ich lese auch lieber gedrucktes, aber in diesem Fall macht das kaum Sinn*.

    Wen man die Grundlagen erstmal gelernt hat, benötigt man ja eigentlich meist auch nur noch spezifische Technische Regeln.

    Um die Grundlagen zu lernen empfiehlt sich das Handbuch der baua (hatte AxelS ja auch schon verlinkt):

    BAuA - Handbuch Gefährdungsbeurteilung - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin


    * ich bin regelmäßig erstaunt, mit was für alten Unterlagen manche Kollegen zu Werke gehen. Die BGR 128 ist da z.B. ein Paradebeispiel....