Beiträge von AlbiKai1902

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    Hallo MaOri.

    vor allem anderen würde ich / solltest du die obligatorische Gefährdungsbeurteilung erstellen. Danach lässt sich gegenüber dem Unternehmen wahrscheinlich besser argumentieren, wie die Lagerung / Lagermengen.... neu gestaltet werden kann / muss.


    Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510


    Abschnitt 3

    Gefährdungsbeurteilung

    (1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen.
    (2) Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen können sich insbesondere ergeben durch
    1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe,
    2. Menge der gelagerten Gefahrstoffe,
    3. Art der Lagerung,
    4. Tätigkeiten bei der Lagerung,