Beiträge von georgschuetz

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    Servus!

    Möchte mich hier anschliessen. Und darauf hinweisen, dass bei 'Cloud-Lösungen' die DGSVO zu berücksichtigen ist. Also die Lösung ins Verarbeitungsverzeichnis aufgenommen werden muss, und ein

    schriftlicher Vertrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) mit dem Anbieter (hier die BGHW) zu schliessen ist. Die Wirksamkeitskontrolle ist regelmässig vom Nutzer zu kontrollieren (z.B. durch Zertifikate; Busgelder).

    Würde mich mal interessieren:

    1. wer da schon mal bei der BGHW angefragt hat,
    2. was die Stellungnahme war, bzw.
    3. wer einen Vertrag in Händen hält.

    Danke!

    Hallo zusammen,

    hier sagt der Datenschutzbeauftragte: kommt drauf an... ich kenne das Tool der BGHW, nutze dies im Arbeitsschutz auch bei zwei Kunden auf deren Wunsch.

    Die einzigen personenbezogenen Daten, die wir dort eingestellt haben, sind die (wenigen) Benutzernamen, die keine Personennamen sein müssen.

    Wenn man GB-Online so nutzt, dann handelt es sich meiner Meinung nach NICHT um eine Auftragsverarbeitung. Keine personenbezogenen Daten => kein Geltungsbereich der DSGVO. Funktionsbezeichnungen wie "Abteilungsleiter Technik", "Lagerleiter" oder ähnliches sind bei den Verantwortlichen eh cleverer, die Stelleninhaber können wechseln...

    viele Grüße

    Georg Schütz