Hallo,
Leitern haben auf Gerüsten grundssätzlich nichts zu suchen, wenn sie nicht Bestandteil des Gerüstes selbst sind um damit z.B. von einer Ebene auf die andere zu gelangen. Sollte sich der Einsatz, im Ausnahmefall aus zwingenden Gründen nicht vermeiden lassen, so sind m.E. die Betimmungen der BGV C22 §12 maßgebend und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.